Kleinunternehmerregelung 2025: Umsatzgrenzen und Pflichten für Händler

Veröffentlicht: 14.01.2025
imgAktualisierung: 14.01.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
14.01.2025
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ca. 3 Min.
Kleinunternehmen: Frau sitzt am Schreibtisch und arbeitet online.
luminastock / Depositphotos.com
Die Kleinunternehmerregelung bringt ab 2025 neue Umsatzgrenzen mit sich. Alles zu Voraussetzungen, Pflichten und Vorteilen.


Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ermöglicht Unternehmern mit geringem Umsatz, von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden. Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Umsatzgrenzen sowie erstmals eine EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19a UStG. Dies erlaubt Unternehmern, die Regelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zu nutzen. Folgend klären wir noch einmal die wichtigsten Fragen rund um die Kleinunternehmerregelung.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer:innen von der Pflicht, Umsatzsteuer auf ihre Leistungen zu erheben und abzuführen. Im Gegenzug ist jedoch kein Vorsteuerabzug möglich.

Wer gilt als Kleinunternehmer:in?

Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Umsatzgrenzen:

  • Umsatz im Vorjahr: maximal 25.000 Euro
  • Umsatz im laufenden Jahr: maximal 100.000 Euro

Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Bei Neugründungen ohne Vorjahresumsatz ist die Grenze von 25.000 Euro im laufenden Jahr maßgeblich. 
Einen Überblick über weitere, steuerrechtliche Regelungen findest du beim Händlerbund.

Welche Folgen hat die Anwendung der Kleinunternehmerregelung?

  • Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen: Es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
  • Kein Vorsteuerabzug: Die gezahlte Umsatzsteuer kann nicht vom Finanzamt erstattet werden.
  • Hinweis auf Rechnungen: Es empfiehlt sich, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinzuweisen, z. B. mit dem Zusatz: „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)“. 

Was passiert bei Überschreiten der Umsatzgrenzen?

Wird die Grenze von 25.000 Euro im Vorjahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr. Bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr endet die Regelung sofort und das Unternehmen wird umsatzsteuerpflichtig.

Kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden?

Ja, Unternehmer:innen können auf die Anwendung verzichten. Dann wird die Regelbesteuerung angewendet. Dies bindet sie jedoch für fünf Kalenderjahre. Ein Verzicht kann sinnvoll sein, wenn hohe Vorsteuern anfallen oder überwiegend an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen geliefert wird.

Welche Angaben müssen Rechnungen von Kleinunternehmen enthalten?

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und der Kundschaft
  • Steuernummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • Entgelt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts

Ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. 

Müssen Kleinunternehmen eine E-Rechnung bereitstellen?

Nein, allerdings müssen sie zumindest E-Rechnungen empfangen können.

Muss der Kleinunternehmerhinweis in den Online-Shop?

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann im Rahmen des Impressums hingewiesen werden. 

Ein üblicher Hinweis könnte lauten:

„Als Kleinunternehmen sind wir von der Umsatzsteuer nach § 19 UStG befreit.“

Dieser Hinweis informiert über die steuerrechtliche Grundlage und erfüllt Transparenzanforderungen gegenüber Geschäftspartner:innen und Kund:innen.

Muss der Zusatz „inkl. Mehrwertsteuer“ verwendet werden?

Ja, denn bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine steuerliche Regulierung. Der Hinweis auf die Mehrwertsteuer kommt hingegen aus der Preisangabenverordnung. Dort heißt es einfach nur, dass im B2C-Handel darauf hingewiesen werden muss, dass sich der angegebene Preis inklusive Steuer versteht, sprich: Die Kundschaft muss auf einen Blick erfassen können, ob noch etwas „obendrauf“ kommt. Dass die Steuer 0 Prozent beträgt, ist unerheblich. 

Was ist die EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung?

Ab dem 1. Januar 2025 können EU-Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden (§ 19a UStG). Dadurch wird beispielsweise ein deutscher Unternehmer in Frankreich von der Umsatzsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen gelten für die EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung?

  • Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr darf jeweils 100.000 Euro nicht überschreiten.
  • Meldeverfahren:
    • Antrag auf eine „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
    • Vierteljährliche Umsatzmeldung über das besondere Verfahren beim BZSt
    • Elektronische Beantragung des Verfahrens
  • Kein Verzicht: Der Unternehmer darf nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im betreffenden EU-Mitgliedstaat verzichtet haben.

Welche Regelungen gelten bei Erfüllung der Voraussetzungen?

Ist alles erfüllt, unterliegt der Umsatz im anderen EU-Mitgliedstaat den dortigen Regelungen der Kleinunternehmerbesteuerung und bleibt steuerfrei.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 14.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 14.01.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
11 Kommentare
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K.Wortmann
18.01.2025

Antworten

Gibt es eine zentrale Stelle, wo man sich informieren kann, welche Kleinunternehmerregelungen in den anderen EU Ländern gelten, oder ist das überall gleich? VG
Jochen Rudolph
15.01.2025

Antworten

Hallo, ich habe gelesen, dass die E Rechnung auch von Kleinunternehmer gestellt werden muss. Es sei denn man hat sog. Kleinstbeträge unter 250 Euro. Vg
Redaktion
15.01.2025
Hallo Jochen,
nein, Kleinunternehmen sind seit den Änderungen, die das Jahressteuergesetz 2024 mit sich brachte, von der Verpflichtung zur E-Rechnung ausgenommen.
Weitere Informationen dazu findest du auch in diesem Artikel: Keine E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmen – aber es gibt einen Haken
Gruß, die Redaktion
Daniel
18.01.2025
Ich fände es hilfreich, wenn Infos die sich auf Vorjahr, Folgejahr und aktuelles Jahr auch mit Beispielen ergänzt würden. Heißt es eigentlich: 2024 höchstens 25T € —> dann 2026 noch immer Kleinunternehmer, außer 2025> 100T€? Oder heißt es 2025>25T €, dann 2026 kein Kleinunternehmer mehr? Was ist also Vorjahr und was Folgejahr?
Schaarschmidt
15.01.2025

Antworten

25.000€ / 100.000€ (Brutto ???) Da keine Steuer anfällt, handelt es sich hierbei um Nettobeträge.
Redaktion
15.01.2025
Hallo,
das ist nicht korrekt. Bei Kleinunternehmen wird lediglich die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer nicht berechnet – der Einkommenssteuer unterliegen die Umsätze aber trotzdem.
Gruß, die Redaktion
D. C.
15.01.2025

Antworten

Sie schreiben, dass Kleinunternehmen die Angabe "inkl. MwSt." nach wie vor machen sollten, auch wenn sie (was in der Reel der Fall ist) von der Umsatzsteuer befreit sind. Hier wird hingegen empfohlen, die Angabe *nicht* zu machen: https://www.it-recht-kanzlei.de/kleinunternehmer-differenzbesteuerung-inkl-mwst-hinweis.html Zitat: "Für Kleinunternehmer im Onlinehandel ist es daher ratsam, auf den Zusatz „inkl. MwSt.“ zu verzichten. Stattdessen sollten sie bei der Preisangabe deutlich darauf hinweisen, dass aufgrund des Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt."
Redaktion
15.01.2025
Hallo,
wie im Beitrag geschrieben, sieht die Preisangabenverordnung den Hinweis „inkl. MwSt.“ weiterhin vor. Solange also an dieser Verordnung nicht ebenfalls Anpassungen hinsichtlich Kleinunternehmen vorgenommen werden, ist es ratsam den Hinweis weiterhin zu führen.
Gruß, die Redaktion
Emre
18.01.2025
Hallo Redaktion, ich verstehe nicht was jetzt die Einkommenssteuer mit Netto und Brutto aus der Umsatzsteuer zu tun haben sollen? Sie vermischen zwei unterschiedliche Steuerarten. Ja, der Einkommenssteuer unterliegt die Einkunft aus Gewerbebetrieb. Die Einkunft aus Gewerbebetrieb ist ohne Umsatzsteuer, da Zudem steht im Gesetzestext: §19USTG "Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer nicht übersteigt", und nicht inkl. der darauf entfallenden Steuer.
JL
19.01.2025
Na wer gerne mehr versteuert wie man müsste macht das. Schließlich versteuert man sonst nur den Gewinn von den Nettobeträgen nach Abzug aller Kosten, so eben alles vom 'Brutto'. Viel Aufwendiger ist die Regelbesteuerung auch nicht, Buchungstechnisch, zumindest wenn man einigermaßen gute Fibu/Wawi Programm hat. Wer keine Gewinnabischt hat, bekommt früher oder später eh eins auf den Deckel vom FA
Burmeister
15.01.2025

Antworten

Sehr guter und hilfreicher Artikel! Danke!