Welche Auswirkungen hat die KI-Verordnung auf den Online-Handel?
Auch wenn kleine Online-Shops keine eigene KI entwickeln, können sie von den neuen Vorschriften mittelbar oder unmittelbar betroffen sein – insbesondere wenn sie KI-gestützte Tools einsetzen. Automatisierte Produktempfehlungen, dynamische Preise, Chatbots für Kundenanfragen, automatische Übersetzungen oder die Erstellung von Produkttexten mithilfe von Tools wie ChatGPT sind da nur einige Beispiele.
Wird im Online-Shop ein Chatbot eingesetzt – etwa im Kundenservice –, muss künftig klar erkennbar sein, dass es sich um ein KI-System handelt. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 50 Absatz 1 der EU-KI-Verordnung (AI Act), der ab dem 2. August 2026 anwendbar ist. Dort heißt es, dass Personen darüber informiert werden müssen, wenn sie mit einem KI-System interagieren – sofern dies nicht ohnehin offensichtlich oder ohne Weiteres erkennbar ist. Der Hinweis muss vor Beginn der Interaktion erfolgen, also bereits beim Öffnen des Chats.
Beispiel für einen Hinweis:
„Sie chatten hier mit einem automatisierten KI-System. Bei Bedarf können Sie jederzeit eine persönliche Kontaktmöglichkeit anfordern.“
Beim Einsatz von Tools, die individuelle Preise vorschlagen oder Nutzerverhalten auswerten, kann es zusätzliche Informationspflichten geben – etwa bei personalisierten Preisen oder bei der Analyse von Emotionen. Hier ist ebenfalls der Anwender („Betreiber“) direkt in der Pflicht, also ebenfalls Online-Händler.
Eine Pflicht zur Kennzeichnung KI-generierter Produkttexte besteht nach aktueller Rechtslage nicht. Eine Kennzeichnungspflicht gilt ab August 2026 nur in einem anderen Zusammenhang: Wer KI redaktionell einsetzt, um Texte zu politischen, gesellschaftlichen oder journalistisch relevanten Themen zu veröffentlichen – also zu Inhalten von öffentlichem Interesse –, muss klar darauf hinweisen, dass der Text künstlich erzeugt wurde. Das betrifft zum Beispiel Nachrichtenseiten, Blogs oder Social-Media-Posts mit KI-generierten Inhalten. Wenn jedoch ein Mensch den Inhalt prüft und eine Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt, entfällt diese Pflicht.
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