Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Kennzeichnung und Konformitätserklärung: Das gilt für Erzeuger ab August

Veröffentlicht: 22.07.2026
imgAktualisierung: 22.07.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 4 Min.
22.07.2026
img 22.07.2026
ca. 4 Min.
Karton mit Zertifikat
Erstellt mit KI
Ab dem 12. August gelten die Vorgaben der PPWR. Diese Pflichten gelten für Erzeuger.


Die Verpackungsverordnung (PPWR) bringt viele neue Pflichten für Online-Händler:innen mit sich. Ab dem 12. August können vor allem die Erzeugerpflichten für Händler:innen relevant werden.

Wer als Erzeuger gilt, haben wir hier schon einmal genauer behandelt:
Update zur Erzeugerpflicht: Das bedeutet die ZSVR-Auslegung konkret
Neue Verpackungsverordnung ab August 2026: Wer gilt als Erzeuger?

Erzeuger sind dafür verantwortlich, dass die Verpackungen, die sie in Verkehr bringen, den Anforderungen der PPWR entsprechen. Die Verordnung hat vor allem zum Ziel, Verpackungsabfall zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und einen einheitlichen EU-Binnenmarkt zu schaffen. Die meisten Pflichten gelten ab August 2026, allerdings wird es bis 2031 weitere Pflichten, vor allem bezüglich der Recyclingfähigkeit von Verpackungen, geben. Hier soll es zunächst um die Pflichten gehen, die ab dem 12. August 2026 für Erzeuger gelten.

Konformitätsverfahren und Konformitätserklärung

Artikel 5 bis 12 der Verordnung enthalten Nachhaltigkeitsanforderungen, die Verpackungen erfüllen müssen, damit sie innerhalb der EU auf den Markt gebracht werden dürfen. Dabei geht es vor allem um die Nutzung bestimmter Stoffe und um die Recyclingfähigkeit der Verpackungen. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten dabei besonders strenge Regeln.

Erzeuger von Verpackungen müssen ein Konformitätsverfahren durchführen oder durchführen lassen und in einer Konformitätserklärung festhalten, dass die Verpackungen den entsprechenden Anforderungen entsprechen.

In Anhang VII der Verordnung ist festgelegt, wie das Konformitätsverfahren durchgeführt werden muss.

Händler:innen, die als Erzeuger gelten, die Verpackungen allerdings nicht tatsächlich selbst herstellen, sollten die Unterlagen des Konformitätsverfahrens bei ihrem Verpackungslieferanten anfragen. Das wird vor allem für Händler:innen relevant sein, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen.

Nachdem ein Konformitätsverfahren durchgeführt wurde, muss eine Konformitätserklärung ausgestellt werden. In Anhang VIII der Verordnung findet sich ein Muster, wie diese Konformitätserklärung gestaltet sein muss.

Folgendes muss in der Konformitätserklärung enthalten sein:

  • Eine eindeutige Identifikation der Verpackungsbestandteile
  • Angaben zum verantwortlichen Unternehmen
  • Eine formelle Bestätigung der PPWR-Konformität
  • Ein Verweis auf die technische Dokumentation
  • Informationen zu angewandten Normen oder Prüfverfahren

Die technische Dokumentation des Konformitätsverfahrens und die Konformitätserklärung müssen bei Einwegverpackungen fünf Jahre aufbewahrt werden, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre.

Die technische Dokumentation des Konformitätsverfahrens und die Konformitätserklärung müssen Händler:innen in ihren Unterlagen aufbewahren und für mögliche Kontrollen parat haben. Weder müssen sie im Shop zur Verfügung gestellt werden, noch müssen sie der Verpackung beigelegt werden.

Erzeuger haben zudem eine laufende Überwachungs- und Prüfpflicht ihrer Verpackungen. Die Konformität muss auch bei laufender Serienanfertigung dauerhaft sichergestellt sein. Bei relevanten Design- oder Normänderungen muss die Konformitätserklärung erneut durchgeführt werden. Stellt sich eine Nichtkonformität heraus, müssen sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren. Auf behördliches Verlangen sind die entsprechenden Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorzulegen.

Kennzeichnungspflichten auf der Verpackung

Für Erzeuger gilt außerdem eine neue Kennzeichnungspflicht für Verpackungen. Auf der Verpackung selbst müssen folgende Informationen zu finden sein:

Informationen zur Identifikation der Verpackung

  • Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation
  • Alternative, falls Größe/Art der Verpackung dies nicht zulässt: Angabe in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen

Was ist eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer?
Eine Chargennummer ist ein Code, der eine bestimmte Produktionscharge identifiziert – also eine Menge an Verpackungen, die unter gleichen Bedingungen, zur gleichen Zeit und mit denselben Ausgangsmaterialien hergestellt wurde. Sie dient dazu, im Fall von Qualitätsproblemen oder Rückrufen die betroffene Produktionsmenge eindeutig zurückverfolgen und eingrenzen zu können.

Die PPWR schreibt kein konkretes System vor, wie die Nummer festgelegt werden muss. Wichtig ist, dass die Verpackung identifiziert werden kann.

Angaben zum Erzeuger selbst

  • Name des Erzeugers
  • Eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
  • Postanschrift (mit zentraler Kontaktstelle)
  • Elektronische Kommunikationsmittel, sofern vorhanden

Die Informationen sollten entweder auf der Verpackung selbst abgedruckt werden, oder über einen QR-Code abgerufen werden.

Händlerbund-Mitgliedern wird kostenlos eine QR-Lösung zur Verfügung gestellt 

Handelt es sich um Verpackungen, die so klein sind, dass eine Abbildung auf der Verpackung selbst (auch in Form eines QR-Codes) nicht möglich ist, können diese Informationen auch beigelegt werden. Das ist allerdings nur dann erlaubt, wenn ein Aufdruck auf der Verpackung tatsächlich nicht möglich ist. Bei den meisten Verpackungen wird zumindest der Aufdruck eines QR-Codes möglich sein.

Registrierung und Lizenzierung

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Lizenzierung bei einem dualen System werden für die meisten Händler:innen nichts Neues sein, diese Pflichten gelten bereits seit 2019.

Mit der neuen Verpackungsverordnung kommt es allerdings nicht mehr darauf an, wer die Verpackungen mit Ware befüllt, sondern wer sie das erste Mal im Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Bei den Registrierungs- und Lizenzierungspflichten handelt es sich nicht direkt um Pflichten des Erzeugers, allerdings ist der Erzeuger in vielen Fällen der Erstinverkehrbringer, sodass die Pflichten in den meisten Fällen den Erzeuger treffen.

Checkliste der Erzeugerpflichten

Vor dem Inverkehrbringen

  • Nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen aus Art. 5-12 entsprechen
  • Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (Art. 38)
  • Technische Dokumentation erstellen (Anhang VII)
  • EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 39)

Kennzeichnung

  • Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation
  • Name, Handelsname/-marke, Postanschrift und ggf. elektronische Kontaktmöglichkeit angeben

Laufende Pflichten

  • Konformität auch bei Serienfertigung dauerhaft sicherstellen
  • Bei Änderungen an Design, Normen oder Spezifikationen ggf. erneute Konformitätsbewertung durchführen
  • Dokumentation und Konformitätserklärung aufbewahren (5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen)

Im Fehlerfall

  • Bei Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, ggf. Rückruf/Marktrücknahme
  • Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren
  • Auf behördliches Verlangen Unterlagen innerhalb von 10 Tagen vorlegen
Veröffentlicht: 22.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 22.07.2026
Lesezeit: ca. 4 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
21 Kommentare
Kommentar schreiben

Gerold
29.07.2026

Antworten

Was ist mit den Informationspflichten zur Entsorgung auf den Produktseiten im Online-Shop? In KAPITEL III ETIKETTIERUNGS-, KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN Artikel 12 Kennzeichnung von Verpackungen vom 22.1.2025 steht: "Die enthaltenen Informationen müssen dem Endabnehmer vor dem Kauf des Produkts im Online-Kauf zur Verfügung stehen" Er geht hierbei um die Informationen zur Materialzusammensetzung und deren Entsorgung. Gibt es jetzt eine zusätzliche Informtionspflicht ab Aug 2026 auf den Online-Produktseiten oder wie ist der Gesetzestext zu verstehen in der PPWR?
Gerrit
25.07.2026

Antworten

ich klebe lediglich eine Briefmarke drauf und drucke den adressaten per tinte auf den Breifumschlag. Bin ich nun Ereuger?
Sigi
25.07.2026

Antworten

was ist mit gebrauchten Verpackung z.B. vom Baumarkt oder amazon, die längst "inverkehrgebracht" sind, aber keinen qr code adresse oder ähnliches haben? auch welche von amazon haben nichts. was ist mit neuen Verpackungnm, die vor x Jahren / eingekauft sind / Altbestand, Hersteller - unbekannt oder verschwunden: umweltfreundlich vernbichten? EU Idiotie ist nun wahrhaftig grenzenlos.
Chris
25.07.2026

Antworten

Wenn das wirklich so abgesegnet wird, was noch nicht sicher ist, ist das die Krönung des bisherigen EU Schaffens, kurz gesagt schlimmer gehts nimmer. Das würde einen Bürokratie Wust ergeben der wirklich seinesgleichen sucht und das bei der aktuellen Ansage Bürokratie eindämmen zu wollen...Hier muss ich echt lachen. Weiß die rechte Hande nicht was die linke tut, oder wie entsteht so ein Unding? Vor allen Dingen ist das ganze ein Zeugnis der Unwirtschaftlichkeit, es gewinnt absolut NIEMAND etwas dabei, außer vielleicht die Menschen die das ganze beschließen und damit in Ihrer Vita einen Arbeitsnachweis mehr vorzuweisen haben, ob es Sinn macht oder nicht, das interessiert dann eh niemand mehr.
LRO
30.07.2026
Ich stimme diesem Kommentar uneingeschränkt zu. Das Bürokratiemonster EU hat hier einmal mehr zugeschlagen. Die Beweggründe, Verpackungen sicherer und nachhaltiger zu gestalten, kann ich grundsätzlich nachvollziehen. Was jedoch mit dieser Regelung geschaffen wurde, ist aus meiner Sicht völlig unverhältnismäßig. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die bereits heute unter einer enormen Bürokratielast leiden, werden dadurch zusätzlich belastet. Große Unternehmen und Konzerne hingegen können den damit verbundenen administrativen Aufwand aufgrund ihrer Größe und vorhandenen Ressourcen deutlich leichter bewältigen. Dadurch wird ihr Wettbewerbsvorteil weiter ausgebaut, während kleinere Unternehmen erneut benachteiligt werden.
Jean-Pierre Wartique
24.07.2026

Antworten

Ist es richtig, dass die Umsetzung der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) eventuell um mehrere Jahre verschoben werden könnte? Wenn ja: Wann wird darüber endgültig entschieden? Für viele kleine Händler und Importeure könnte diese Regelung existenzbedrohend sein. Schon die Umsetzung in einem einzelnen EU-Land ist kompliziert – europaweit wird es für kleine Unternehmen noch schwieriger. Wenn für jedes Land zusätzliche Verpflichtungen entstehen und möglicherweise Beauftragte oder Dienstleister benötigt werden, die mehrere hundert Euro pro Land kosten, entstehen enorme Fixkosten – auch wenn man dort nur wenige oder noch gar keine Verkäufe hat. Ist den EU-Gesetzgebern bewusst, welche Belastung solche Regelungen für kleine Händler, Start-ups und Familienunternehmen bedeuten können? Umweltschutz ist wichtig, aber die Umsetzung muss auch für kleine Unternehmen realistisch und bezahlbar bleiben.
K.F.
24.07.2026

Antworten

Wie ist es bitte bei Kleinunternehmern? Der Aufwand des Versendens steht ja nun u.U. in keinem Verhältnis mehr zum Umsatz. Ist in der neuen Version der PPWR vorgesehen, dass man zum Erzeuger wird, wenn man ein Versandetikett auf einen Karton klebt?
Andree
27.07.2026
Es gibt keine Kleinunternehmerregelung.
Andreas
23.07.2026

Antworten

habe mit mehreren Händler bzw Herstellern von Verpackungsmaterial gesprochen, bis auf eine Firma interessiert die das alle nicht, teils kennen die dieses neue Gesetz nichtmal. Mein Vorschlag dazu, ich hoffe das geht ?? Viel Verpackungsmaterial vor dem 12.08 kaufen. Somit ist das dann alter Lagerbestand, der ja dann noch ohne die Aufdrucke usw. in den Handel gebracht werden kann, oder ?
Dunja
23.07.2026

Antworten

auf jedem Versandlabel ist auch der Absender und somit der verantwortliche "Erzeuger" abgedruckt. Durch die Paketnummer sollte auch eine eindeutige Zuordnung zum Karton möglich sein. Jetzt ist die Frage: reicht das im Idealfall als Kennzeichnung?
Steffen
23.07.2026

Antworten

Gilt das für Verpackungen die ich ab dem 12.08. selbst erst eingekauft habe oder auch schon für meinen Altbestand? Was ist zu machen, wenn ich den Original Produktkarton des Herstellers nehme und hier nur mein Etikett aufklebe?
Frank Pagenkemper
23.07.2026

Antworten

Seit Wochen beschäftigt sich der Händlerbund mit diesem totalen Schwachsinn, den wir aber alle umsetzen müssen. Gleichzeitig schwafeln die Politiker Bürokratie abbauen zu wollen. Aber ganz ehrlich, dass können die gar nicht, es ist nicht Teil der DNA von Politik. Ich habe auch nichts an den Zielen von Verpackungsvermeidung auszusetzen. Es gäbe halt statt dieser Regelung Alternativen, die einfach und unbürokratisch gewesen wären. Man kann es drehen wie man will, eine Verpackung wird einmal produziert und auf den Markt gebracht. Wenn diese Verpackung dann mehrfach genutzt wird ist das doch gut. Aber alles hat am Ende eine Quelle, dort wo der Karton hergestellt wurde. Dort an dieser Quelle sollte die Lizensierung stattfinden und dann muß Schluß sein. Diese Regelung wie sie jetzt in Kraft tritt erzeugt völlig unnötige Kosten und behindert den Binnenmarkt. Die EU sollte sich lieber damit beschäftigen den Müll aus China glaubwürdig zu begrenzen. Für die gilt all dieser Mist nicht. Man könnte meinen die EU will mutwillig die KMU Händler vom Markt drängen zu Gunsten von chinesischen Händlern. So wirk die Politik der EU in diesen Fragen.
Andree
23.07.2026

Antworten

Wie ist das eigentlich, wenn Lieferanten aus dem nicht EU-Ausland diese Dokumente nicht einreichen können oder wollen: Kann ich Ware in die EU holen und selbst neu verpacken oder darf ich die Ware dann gar nicht mehr importieren, weil die Verpackung ja durch mich entsorgt wird aber dennoch schon in der Union gelandet ist?
Joachim
23.07.2026

Antworten

Hallo, gibt es für Alles eine Ausnahme? (z.B. für kleinere Frimen unter 50 Personen) Was machen wir, wenn wir Kartone einschneiden / abschneiden um die Größe anzupassen, bekommen wir da Geld zurück? Was machen wir, wenn wir mehrere Kartons verwenden für einen Versand? Was machen wir mit den Kartons, die defekt sind oder die wir selbst verwenden, bekommen wir da Geld zurück? Alle unsere Hersteller weigern sich derzeit das Gesetzt umzusetzen, was machen wir da? Was machen wir, wenn wir Kartons Kennzeichnen, nachträglich auch mit unserem Logo? Wir kaufen Kartons nach Preis, daher haben wir ständig andere Kartons, was machen wir hier? Es schein so zu sein, dass wir pro Tag mind. 100 Stunden mehr Zeit benötigen für die Dokumentation pro Mitarbeiter. Das können wir nicht leisten, das ist für uns nicht möglich... Wir können nicht nach dem Verpacken einer Bestellung anschließend alles dokumentieren, anmelden, usw.. Vorher wissen wir nicht wie die Waren eingepackt werden. Zudem haben wir eine Firma aber viele Online-Shops. Somit können wir erst nach dem Verpacken auf den Karton die Angaben drucken, damit hier die richtige Anschrift und Name auf dem Karton steht. Für uns sit dann der Kartonwahnsin x 10. Das ist doch nicht mehr verhältnissmäßig und auch weder prüfbar noch umsetzbar. Ist damit das Gesetz überhaupt gültig. Oder möchte der Staat, dass wir es uns einfach machen und betrügen, wie es uns vielerseits vorgeschlagen wird...
Mathias
23.07.2026
ganz genau geht es uns auch! bei uns ist auch alles individuell! wir lassen es auch erstmal darauf ankommen. Aber viel schlimmer ist, dass man sich in jedem Land registrieren müsste und einen Ansprechpartner haben muss für jedes Land. egal ob 1Paket oder 500. wir versenden in die ganze EU... manche Länder regelmäßig und mehr, da lohnt sich das wohl noch, aber in manche Länder sind es nur 5-10 Pakete pro Jahr. Der Händlerbund hat einen Partner der das für nur 199,-- pro Land/Monat anbietet. das wären bei 30 EU-Ländern nur 6000,--/mtl... um evt 2-3 Pakete in ein bestimmtes Land zu senden. Wer soll das alles bezahlen?? Will die EU nun wirklich alle kleinen und mittelständischen Betriebe vernichten? Wir sind nicht abhängig von einem einzigen Land, aber wenn wir immer wieder in alle möglichen Länder versenden generieren wir eben Umsatz - den wir benötigen um Mitarbeiter, Lager usw bezahlen zu können! wenn wir von heute auf morgen auf 90% der EU Länder verzichten würden, machen wir bestimmt 30-40% weniger Umsatz! Die großen Konzerne können sich das alle leisten und die kleinen werden kaputt gemacht! Zudem ist es der absolute Wahnsinn mit der Verpackung und der Kennzeichnungspflicht! Wir verwenden zb auch große Mengen an Wellpapptafeln zum indiv. Verpacken. mein Erzeuger und Hersteller muss die Pappe dann für das Stempeln ein zweites Mal zusätzlich durch eine Maschine jagen: = Mehrkosten entstehen, Verpackung wird viel teurer! und mehr Energie wird verschwendet und CO2 unnötig erzeugt! ich finde es richtig keine Verpackungen zu verschwenden, und unnötige viel zu große Größen zu verwenden. Aber wir als kleine Unternehmer sind sowieso hinterher um alles zu optimieren um Geld zu sparen! nicht so bei den großen Konzernen wie Amazon die einen Taschenrechner in einem 50x40x30cm Karton versenden. ich bin 100% für die EU gewesen! immer ! Aber das Ganze grenzt an Wahnsinn und Lächerlichkeit hoch 10! Die EU will uns kleinen Unternehmen kaputt machen - anders kann ich das nicht verstehen. Alle anderen Länder lachen sich über uns kaputt! Gibt es keinen Widerstand oder Demos direkt vor Ort in Brüssel ? so wie die Bauern damals.... wo kann man sich anschließen und was können wir dagegen mache???????
cf
24.07.2026
Ich denke eher, dass der Staat, bzw. die EU möchte, dass ihr den Laden einfach schließt und den großen Konzernen das "Feld" überlasst. Und wenn das bis jetzt noch nicht reicht, dann kommt bald der nächste Nagel für den Sarg, z.B. der digitale Produktpass, die unverzügliche Übertragung von Ausgangsrechnungen an die Finanzämter, oder wer richtig gerne Schmerzen hat, kann sich mal die Veröffentlichung der EU zum Thema "...Verbraucheragenda 2030 und Aktionsplan für Verbraucher im Binnenmarkt Ein neuer Impuls für Verbraucherschutz," durchlesen - gibts hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52025AE3969&qid=1784869948785
Jeanny
23.07.2026

Antworten

Ich benutze ausschließlich gebrauchte Kartons - was ist da zu beachten?
Günni
29.07.2026
Hier wird das Problem auftauchen eine Konformitätserklärung zu erhalten. Diese muss bei Verlangen vorgelegt werden. So ist mein Wissensstand.
cf
23.07.2026

Antworten

Ich hätte zwei Rückfragen: Es heißt, dass die Angaben zum Erzeuger als Beileger erfolgen müssen, wenn die Verpackung selbst "so klein sind, dass eine Abbildung auf der Verpackung selbst (auch in Form eines QR-Codes) nicht möglich ist," Bedeutet das, dass man auch auf normalen Versandkartons anstatt des gesamten Textes NUR einen Barcode mit den Angaben zum Erzeuger abbilden darf? Oder muss es ausgeschrieben werden, wenn der Karton groß genug ist? Der Satz "Die Informationen sollten entweder auf der Verpackung selbst abgedruckt werden, oder über einen QR-Code abgerufen werden." konnte mir diese Frage leider auch nicht beantworten ;-)
Oliver K
22.07.2026

Antworten

Sprechen wir über sämtliche Arten der Verpackungen ? Also auch zB. über Druckverschlussbeutel, die ich bei zB Schrauben verwende ? Oder Schlauchfolie ua. Was mache ich mit Altbestand an Kartons, wenn der eigentliche Karton Hersteller nicht mehr existiert, bzw mir keine Erklärung ausstellt, weil ich zB die Ware über Dritte bezogen habe. Und reicht ein Thermodruck Etikett (zB aus einem Dymo) oder reicht das den Damen und Herren der EU Komission dann auch nicht, weil es in der Sonne/Wärme ja ausbleichen kann ?
Andree
23.07.2026
Natürlich, jede Verpackung. Jeder Beutel und wenn Beutel A vom gleichen Lieferanten kommt als Beutel B aber andere Gewichte und Abmassungen hat, dann für jeden Beutel einzeln. Alles andere wäre viel zu unbürokratisch.