Keine E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmen – aber es gibt einen Haken

Veröffentlicht: 25.11.2024
imgAktualisierung: 25.11.2024
Geschrieben von: Ricarda Eichler
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.11.2024
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ca. 2 Min.
Frau am Laptop kümmert sich um Buchhaltung.
prathanchorruangsak@gmail.com / Depositphotos.com
Lang wurde eine Ausnahme debattiert und nun final beschlossen: Kleinunternehmen müssen ab 2025 keine E-Rechnungen versenden.


In einer Sitzung des Bundesrates am vergangenen Freitag wurde das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Gerade hinsichtlich der kommenden E-Rechnungspflicht, bei der es durchaus noch offene Fragen gab, blickten viele Unternehmen mit Spannung auf den Beschluss.

Neben der erhofften Befreiung von Kleinunternehmen von der Verpflichtung zur Nutzung der E-Rechnung wurde außerdem die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmen deutlich angehoben

Änderung des § 19 UStG – Kleinunternehmen jetzt steuerbefreit

Die E-Rechnungspflicht wird ab Januar 2025 schrittweise für inländische B2B-Umsätze eingeführt. Bisher waren hiervon auch Kleinunternehmen betroffen, da diese laut dem § 19 UStG nicht von der Steuer befreit waren – diese wurde lediglich nicht „erhoben“. Genau hier setzt nun die Änderung des Jahressteuergesetzes 2024 an. Konkret wurde der Rechtstext wie folgt angepasst:

„§ 19 (1) Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet.“

Darin wird ebenfalls eine weitere wichtige Neuerung festgehalten. Denn die Umsatzgrenzen lagen zuvor bei 22.000 Euro Vorjahresumsatz beziehungsweise 50.000 Euro Umsatz fürs laufende Jahr. Der letztere Grenzwert wurde damit sogar verdoppelt.

Neuer Paragraf regelt Rechnungsstellung neu

Eine weitere wichtige Novelle ist der neu geschaffene § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Im § 34 wurde bisher festgehalten, wie eine Rechnungsstellung für Fahrscheine gehandhabt werden solle. Der Neu-Einschub § 34a enthält nun eine Festsetzung für Rechnungen von Kleinunternehmen.

Darin heißt es künftig: „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“

Beschluss hat einen großen Haken

Generell klingen die Beschlüsse erst einmal nach Anlass zur Freude für Kleinunternehmen. Jedoch wird diese nur so lange weilen, bis auffällt, dass dennoch andere B2B-Unternehmen E-Rechnungen ausstellen müssen und werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Kleinunternehmen sich sehr wohl mit dem Empfang, der Verarbeitung und revisionssicheren Archivierung von E-Rechnungen auseinandersetzen müssen.

Wie Fin Glowick, CRO von WISO MeinBüro gegenüber OnlinehänderNews zudem anmerkt, könnten große Unternehmen, deren Verwaltung komplett auf E-Rechnung umgestellt wird, auf Kleinunternehmen Druck ausüben, für ihre Leistungen ebenfalls E-Rechnungen zu versenden.

Die Umstellung der Rechnungslegung nur eines Teils der Unternehmerlandschaft ist praktisch prädestiniert für Chaos. 
 



Sie wollen mehr Antworten rund um die E-Rechnung? Auf unserer Themenseite E-Rechnung haben wir alle Artikel dazu übersichtlich aufgeführt.

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Veröffentlicht: 25.11.2024
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Ricarda Eichler

Ricarda Eichler

Ricarda berichtet über digitale Themen und spricht in Interviews und Podcasts mit spannenden Stimmen aus der Branche.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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CF
02.12.2024

Antworten

Hier bleibt die Frage: Auf Kleinunternehmer-Rechnungen wird ja der Standardhinweis, dass nach §19 keine MwSt erhoben wird gedruckt. Muss dieser Text aufgrund der Änderung jetzt nicht logischerweise angepasst werden?
Redaktion
03.12.2024
Hallo,
ja, müsste er. Die Gefahr von Abmahnungen ist an dieser Stelle aber sehr gering, da durch einen Erhalt des alten Textpassus ja niemandem Vor- oder Nachteile erwachsen.
Gruß, die Redaktion