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GPSR bei Otto: Das ist zu beachten

Veröffentlicht: 21.11.2024
imgAktualisierung: 21.11.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.11.2024
img 21.11.2024
ca. 2 Min.
Händler sitzt vorm Laptop
Erstellt mit Dall-E
Die Umsetzung der GPSR auf den Marktplätzen kann für Probleme sorgen. So läufts bei Otto.


Am 13. Dezember tritt die GPSR in Kraft. Und damit kommen auf Online-Händler:innen einige Pflichten zu. Unter anderem müssen Herstellerinformationen zu den Produktbeschreibungen hinzugefügt werden. Gerade auf Marktplätzen ist das gar nicht so einfach. Welche Umsetzung rechtssicher ist und was sich am Ende als problematisch herausstellt, wird sich wohl erst im Laufe der Zeit zeigen. Bei Amazon könnte vor allem die Angabe der verantwortlichen Personen für Probleme sorgen.

Besorgte Händler:innen auch bei Otto.de

Auch die Umsetzung auf Otto.de läuft bei einigen Händler:innen nicht reibungslos. So wurde unter anderem kritisiert, dass die Umsetzung um ein Vielfaches einfacher wäre, wenn die Herstellerinformation für einen Hersteller zentral für alle Produkte des Herstellers angegeben werden könnte, anstatt für jedes Produkt einzeln. Das ist allerdings nicht möglich. In einem Statement von Otto heißt es diesbezüglich: „Die Herstellerangaben auf Einzelartikelebene dienen der Qualitätssicherung und letztlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.“ Zudem wurde aus Händlerkreisen von einer gewissen Fehleranfälligkeit berichtet. 

Otto: Umsetzung sei „So einfach wie möglich“

Angesprochen auf die Probleme gab Otto an, dass die Umsetzung für Verkäufer:innen „so einfach wie möglich“ gestaltet sei. Von einem Otto-Sprecher heißt es dazu:

„Wir haben unsere Marktplatzpartner bereits in der ersten Jahreshälfte über das Inkrafttreten der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) informiert. In E-Mails, Newslettern sowie dem integrierten Newsfeed haben wir auf die neuen gesetzlichen Anforderungen zur Angabe des Herstellernamen, der Hersteller-Adresse sowie einer E-Mail-Adresse oder URL zu einem Kontaktformular hingewiesen.

Die Pflege dieser Angaben machen wir unseren Partnern so einfach wie möglich – über ein intuitives User Interface oder eine API-Schnittstelle. Zur Bedienung liefern wir Verkäufern auf unserem Marktplatz Hilfestellung durch dedizierte Helpdesk-Artikel, Webinare und How-to-Guides. Die Herstellerangaben auf Einzelartikelebene dienen der Qualitätssicherung und letztlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.“
 

Veröffentlicht: 21.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Klaus L.
28.11.2024

Antworten

Ich frage mal nach dem Datenschutz und wie es denn sein kann, dass ich als Händler gezwungen bin meine Lieferanten offen zu legen? Was für ein Blödsinn mit Qualitätssicherung. Wenn ein Kunde ein Problem hat, kommt er sowieso zu mir als Händler! Was könnten die Folgen sein, wenn ich das in meinem Shop nicht angebe? Wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Mitbewerber oder darf das vielleicht bloß mal eine öffentliche Stelle beanstanden? Hoch lebe der Bürokratiewahnsinn!
Ralf
22.11.2024

Antworten

Dachte Amazon wäre die Nr. 1 in Sachen Fail. Amazon hat sich wenigstens ein Kleinwenig, wenn auch völlig unzureichend sich um die Belange der GPSR gekümmert. Aber interessant, wie OTTO die eigene totale Unfähigkeit als "Qualitätssicherung" verkauft. Von solchen Konzernen sollten man sich als Käufer und Verkäufer gleichermaßen fernhalten. Für ein deutsches Unternehmen ein NoGo.