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Gilt die GPSR auch für digitale Produkte?

Veröffentlicht: 04.12.2024
imgAktualisierung: 04.12.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
04.12.2024
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ca. 2 Min.
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peshkova / Depositphotos.com
Ab dem 13. Dezember gelten die Vorschriften der Produktsicherheitsverordnung. Betrifft diese auch digitale Produkte?


Online-Händler:innen müssen ab dem 13. Dezember die Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung einhalten. Bisher wirft die Verordnung allerdings noch einige Fragen auf, da der Wortlaut nicht immer eindeutig ist. Auch die Frage, welche Produkte konkret betroffen sind und welche Produkte einer Ausnahmeregelung unterliegen, ist noch nicht abschließend geklärt. Häufig kam die Frage auf, ob auch digitale Produkte unter die Regelungen der GPSR fallen.

Das sagt die Verordnung

In der Verordnung selbst wird nicht zwischen digitalen und physischen Produkten unterschieden. In der Begriffsbestimmung, in Art. 3 Nr. 1 der Verordnung heißt es, dass es sich um einen Gegenstand handeln muss. Der Begriff „Gegenstand“ deutet eher darauf hin, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt, was bedeuten würde, dass digitale Produkte nicht von der Verordnung betroffen sind. Weiter definiert wird das in der Verordnung allerdings nicht. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich diese Frage also nicht so einfach beantworten. 

Q&A der Kommission

Die EU-Kommission hat nun allerdings ein Q&A veröffentlicht, in dem sie auf diese Frage eingeht. Da heißt es:

 „Die GPSR gilt für alle Arten von Produkten (auch physische oder digitale Produkte, einschließlich Software), die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder zur Verfügung gestellt werden, solange es keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel im Unionsrecht gibt, die die Sicherheit der betreffenden Produkte regeln.“ 

Hier heißt es explizit, dass auch digitale Produkte von der GPSR betroffen sind. 
Momentan sollten Händler:innen von digitalen Produkten also auch die Pflichten der GPSR erfüllen. 
Da es sich bei der GPSR um eine neue Verordnung handelt, zu der es noch keine Rechtsprechung gibt, ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung die Frage in Zukunft anders einschätzt. Um keine Abmahnung zu riskieren, sollten die Pflichten bis dahin allerdings eingehalten werden. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 04.12.2024
img Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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M
09.12.2024

Antworten

Sehr gefährlich, so ein digitales Produkt. Lächerlich! Dass man da noch drüber diskutieren muss! Natürlich lässt sich die Frage eindeutig beantworten: ein Gegenstand ist ganz einfach ein Gegenstand! Punkt Ende. Sollte mich deswegen absurderweise abmahnen gerne bis vors jüngste Gericht! Hier gehts doch nur noch um kleinkariertes Rechtsverdrehen. Als ob die Welt keine anderen Probleme hätte.
Holger
05.12.2024

Antworten

Guten Morgen, mir fehlt da ja leider die Phantasie: Welche Gefahren sind eigentlich gemeint? Physisch und/oder psychisch? Was ist das Risiko einer z.B. PDF-Bauanleitung für ein Klemmbausteinprodukt???? Tasse aus Porzellan? Ja, kann runter fallen, ist dann kaputt, an einer Scherbe kann man sich schneiden! Mit einem Nagel kann man jemanden an ein Kreuz nageln! Mit einem DIE-Cast Modell, abgeschossen mit einer Zwille, kann man jemandem im schlimmsten fall töten! Mit einem Hundehalsband kann man sich erhängen! Wie degeneriert und bescheuert ist eigentlich die EU und die sie unterstützende Bevölkerung geworden? Alles nur noch Bekloppte, oder wie?