Online-Händler:innen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringen, müssen ihren Betrieb nun bei der Behörde anzeigen. Unter dem sperrigen Wort „Lebensmittelbedarfsgegenstände“ versteht man alle Gegenstände, die voraussichtlich mit Lebensmitteln in Berührung kommen, also Teller, Tassen, Becher und Gläser, aber auch Küchenutensilien oder Verpackungen. Auch die Maschinen, die zur Herstellung von Lebensmitteln genutzt werden, fallen unter den Begriff.
Händler:innen, die Waren verkaufen, die unter diese Voraussetzungen fallen, müssen seit dem 1. Juli neue Pflichten der Verordnung beachten.
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