Geschirr, Verpackungen, Küchenutensilien: Neue Abmahngefahr im Online-Handel

Veröffentlicht: 22.07.2024
imgAktualisierung: 22.07.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
22.07.2024
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Küchenutensilien
magone / Depositphoto.com
Seit dem 1. Juli gibt es neue Anforderungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände. Dabei ergeben sich neue Pflichten für den Online-Handel.


Online-Händler:innen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringen, müssen ihren Betrieb nun bei der Behörde anzeigen. Unter dem sperrigen Wort „Lebensmittelbedarfsgegenstände“ versteht man alle Gegenstände, die voraussichtlich mit Lebensmitteln in Berührung kommen, also Teller, Tassen, Becher und Gläser, aber auch Küchenutensilien oder Verpackungen. Auch die Maschinen, die zur Herstellung von Lebensmitteln genutzt werden, fallen unter den Begriff. 

Händler:innen, die Waren verkaufen, die unter diese Voraussetzungen fallen, müssen seit dem 1. Juli neue Pflichten der Verordnung beachten. 

Anzeigepflicht für Händler:innen

Die neuen Pflichten betreffen nicht nur Händler:innen, sondern auch diejenigen, die die Produkte herstellen oder behandeln. Die Verordnung spricht hier von allen Wirtschaftsakteuren. Für all diejenigen gilt seit dem 1. Juli dieses Jahres die neue Anzeigepflicht nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Die sogenannten Wirtschaftsakteure müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn ihr Betrieb nicht ohnehin schon angezeigt ist, weil er unter die Verordnung für Lebensmittelhygiene fällt. Betriebe, die auch Lebensmittel verkaufen, müssen daher keiner neuen Pflicht nachkommen. 

Die Anzeige des Betriebs muss einmalig und bei der Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Sollten sich Änderungen (z. B. eine neue Anschrift) ergeben, müssen diese der Behörde spätestens nach sechs Monaten mitgeteilt werden.

Bei welcher Behörde muss die Anzeige stattfinden?

Die Lebensmittelüberwachung ist Ländersache. Nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslands richtet sich auch, an welche Stelle man sich wenden muss und wie genau die Anzeige stattfinden muss. 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat hier eine Übersicht erstellt, die Auskunft darüber gibt, welche Behörde in welchem Bundesland zuständig ist. 

Welche Daten müssen abgegeben werden?

Die Bedarfsgegenständeverordnung legt fest, welche Daten an die Behörde weiter gegeben werden müssen. Angegeben werden muss:

  1. Name, Anschrift und die Rechtsform des betroffenen Unternehmens und des verantwortlichen Unternehmers
  2. Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes
  3. die Art der Tätigkeit des Unternehmens
  4. die Materialien und Gegenstände, die voraussichtlich mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Bei Punkt 4 ist der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, zu beachten. Hier sind Materialgruppen aufgeführt, an die sich das betroffene Unternehmen richten muss. Es muss lediglich eine allgemeine Angabe für alle Produkte gemacht werden. Es ist nicht notwendig, dass jeder einzelne Artikel mit dem dazugehörigen Material aufgelistet wird. 

Das droht bei Verstößen

Händler:innen, die der Anzeigepflicht nicht nachkommen, kann zum einen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro drohen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Vorschrift um eine Marktverhaltensregel handelt, die im Wettbewerbsrecht relevant ist. Das heißt, dass Verstöße von Mitbewerbern und Abmahnverbänden abgemahnt werden können. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 22.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
17 Kommentare
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Stefan Braun
30.07.2024

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Hallo zusammen, es ist wirklich ganz einfach: ° Ein kurzer Anruf beim örtlichen Referat 71 - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung in der Gemeinde. ° Formular ausfüllen und zurücksenden. Fertig! Wer ein Musterschreiben benötigt, meldet sich bitte kurz. Viele Grüße
Bettina
25.07.2024

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So ein Unsinn mal wieder! Da fragt man sich echt, ob denen langweilig ist und sich denken, wir müssen mal wieder den Handel ärgern! Hauptsache die China-Ware kommt ungeprüft hierher! Anstatt sich darum zu kümmern! Kann mal jemand sagen, wo man das überhaupt melden soll? Die Links helfen leider auch nicht weiter, ich werde nicht schlau!
Peter-Rudolf May
25.07.2024

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Auf der IHK-Seite ist eine Übergangsfrist für die Anzeige bis zum 31.10.24 erwähnt, für Betriebe, did diese Gegenstände jetzt schon vertreiben!
Frank
25.07.2024

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Guten Morgen, vielen Dank für den Beitrag. Wir sind in Brandenburg bei der zuständigen Behörde bereits gemeldet. Allerdings als Futtermittelhändler bzw.- hersteller. Ist das gleichwertig oder müssen wird uns da nochmal zusätzlich anmelden?
Melanie
25.07.2024

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So viel zum Thema Bürokratieabbau. Für jede Verschlankung an der einen Stelle wird an anderer Stelle doppelt und dreifach mehr reguliert und vorgeschrieben.
Hügel
24.07.2024

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Frau Hillnhütter, Expertin für Verbraucherschutz, können Sie mal erklären für was das gut sein soll.
Solveigh
24.07.2024

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Dann müsste ich mich auch anmelden, wenn ich trinkfertige Trinkhörner bei einem Großhändler kaufe und diese weiter verkaufe? Dann kann es also sein, dass irgendwann jemand bei mir vor der Tür steht und die Hörner überprüft? Oder wie muss ich mir das vorstellen? Kostet die Anmeldung überhaupt etwas?
DFr
24.07.2024

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Unter https://www.it-recht-kanzlei.de/neue-anzeigepflicht-lebensmittelbedarfsgegenstaende.html findet man wunderbare Kommentare, die zeigen, wie unausgegoren der ganze Zirkus ist. Die Leute (auch ich) wissen weder wo sie sich registrieren sollen noch ob sie registrierungspflichtig sind noch welche Folgen eine Registrierung hat (z.B. ob der LM-Kontrolleur plötzlich vor der Tür steht). Am besten gefällt mir der Küchenverkäufer, der im Prinzip für alle Oberflächen einen Persilschein braucht. Dabei weiß er vllt. noch nicht, dass ja auch aus der Spanplatte noch Stoffe durch die Kunststoffoberfläche diffundieren könnten. Ich habe meine angeblich zuständige Behörde (https://www.mlv.nrw.de/) per Mail kontaktiert und eigentlich weiß ich schon jetzt, dass jegliche Reaktion mehr Fragen aufwerfen wird als sie beantwortet. Das kann nicht mehr lange gutgehen so....
Morten Kronborg-Pedersen
24.07.2024

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Besteht die gleiche Pflicht, wenn Sie aus einem anderen EU-Land an deutsche Kunden verkaufen und bereits in dem Land registriert sind, aus dem die Ware verkauft wird?
Hubert Bauer
24.07.2024

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Anruf beim Ministerium für Landwirtschatz und Verbraucherschutz NRW: Gibt es eine Anzeigepflicht und wenn ja, bei wem? - Das ist mir jetzt aber neu, da muss ich mich erst erkundigen. Tja. Ich habe das Ministerium jetzt erst einmal um Auskunft gebeten.
Klemens Freinbichler
24.07.2024

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Wo muss eine Firma ohne Firmensitz in Deutschland die Anmeldung machen? Oder muss ein österreichischer Onlinehändler der nach Deutschland verkauft sich nicht anmelden? Vielen Dank!
Chris
24.07.2024

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Hm, und wenn ich als Privatperson bei Temu ein paar Tassen kaufe, bin ich dann auch dran? Und was ist mit den Ausländischen Händlern die in Deutschland verkaufen, Antiquariat Händlern, Flohmarkthändlern? Alle bei der Behörde melden? Geht’s noch? Kein Wunder, dass hier keiner mehr Bock hat.
G Deym
24.07.2024

Antworten

D.H. Salatbestecke / Schüsseln neu gehören z.Bsp. dazu ----
JensM
25.07.2024
.. und das ist ja auch gut so, dass z.B. dieses Billigplastik aus China mal unter die Lupe genommen werden kann. :-)
Maedelsgedoens
24.07.2024

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Wie soll ein Wettbewerber denn erkennen ob ich es gemeldet habe? Bekomme ich eigentlich irgendwann eine Bestätigung für die Meldung? Und muss ich irgendwo auf meiner Seite kenntlich machen, dass die Meldung erfolgt ist? Und wenn ja, wie und wo?
Thomas Klein
23.07.2024

Antworten

Gilt die Verordnung und die Anmeldung bei die zuständigen Behörde auch für Gebrauchtwarenhändler, die bereits in den Verkehr gebrachte gebrauchte Gegenstände im Sinne der Verordnung verkaufen? __________________________________________________________________________ Antwort der Redaktion Lieber Leser, die Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um gebrauchte Ware handelt. Maßgeblich sind dabei nicht nur die Erstinverkehrbringer, sondern all diejenigen, die die Produkte auf dem Markt bereitstellen. Beste Grüße die Redaktion
Drago
24.07.2024
Da muss doch jemand mal den Riegel vor schieben. Es kann doch nicht sein dass man für so einen Blödsinn ein Gesetz schafft. Da muss man also das Bürokratismus willen beim Amt also Seine Randdaten angeben und dann einfach eine Liste mit allen maximal möglichen Werkstoffen angeben. Man könnte sich also generalisiert Als Unternehmer Eine Liste von Werkstoffen besorgen die relevant für alle Produkte sind und die dann einfach beim Amt hinterlegen. Rein rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden. Heißt also auf Deutsch das Amt könnte das auch alleine machen und annehmen und wir hätten nichts mit zu tun das müsste man auch nur einmal machen. Ich sag ja die Politik und Politiker sind nur die allergrößten Idioten. Und alle winken das mit durch und das wäre dann ein Abmahnung Grund ja prima was ist das für eine Riesen Schweinerei und für eine Riesen Idiotie um uns herum ich kann das einfach nicht mehr verstehen und da muss man sich nicht wundern dass Parteien die irgendetwas anders machen wollen die anders sein wollen immer mehr Zulauf haben.