EU-Kommission: Jeder dritte Online-Händler soll bei Rabatten täuschen

Veröffentlicht: 07.04.2026
imgAktualisierung: 07.04.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.04.2026
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Vor Laptop liegen Buchstaben SALE
AntonMatyukha / Depositphotos.com
Eine EU-Untersuchung zeigt: Bei Black Friday und Co. sind falsche Rabatte und irreführende Praktiken weit verbreitet.


Die EU-Kommission und Behörden aus 23 Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen haben unter anderem die Rabattaktionen von 314 Online-Händler geprüft. Ergebnis: Bei vielen stimmten angegebene Preisnachlässe zu Black Friday/Cyber Monday nicht mit der Preisangabenrichtlinie überein. Auch unzählige andere unlautere Praktiken wurden gefunden.

EU-Sweep deckt unzulässige Rabatte bei Black Friday und Cyber Monday auf

Für Händler ist zu beachten: Bei Preisnachlässen muss neben dem reduzierten Verkaufspreis auch der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage als Referenz angegeben werden. Dennoch hat sich diese Regelung selbst Jahre nach ihrer Einführung vielerorts noch nicht etabliert oder wird mitunter bewusst ignoriert. Bei rund 30 Prozent der kontrollierten Händler sei irreführend mit Rabatten geworben worden.

Neben der Preisdarstellung haben die Behörden in ihrer Untersuchung weitere verkaufsfördernde Taktiken geprüft, die Kaufentscheidungen beeinflussen könnten. So zeigte sich, dass mehr als jeder dritte überprüfte Händler (36 Prozent) versuchte, zusätzliche Artikel in den Warenkorb zu „mogeln“. In vielen dieser Fälle geschah das ohne eine klare Einwilligung der Kundinnen und Kunden. Auch Preisvergleiche seien verbreitet: Rund ein Drittel der Anbieter nutzte solche Darstellungen. Allerdings blieb in deutlich mehr als der Hälfte dieser Fälle unklar, worauf sich der jeweilige Vergleich eigentlich bezieht.

Aggressive Verkaufsmethoden, etwa künstliche Verknappung oder Countdown-Zähler, wurden ebenfalls beobachtet, wenn auch seltener. Auffällig handelte hier etwa jeder fünfte Händler (18 Prozent). Mehr als die Hälfte dieser Praktiken wurde als irreführend eingestuft. Sogenanntes „Drip Pricing“, also das nachträgliche Hinzufügen von Kosten wie Versand- oder Servicegebühren, trat in etwa jedem zehnten Fall auf.

„Black Friday“ und „Cyber Monday“ bieten sowohl Unternehmen als auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern große Möglichkeiten. Ein großartiges Schnäppchenangebot ist jedoch kein Grund, die Regeln zu missachten.“

– Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie

Rechtlicher Rahmen und Konsequenzen

Nach EU-Verbraucherrecht ist das Hinzufügen von Artikeln ohne Zustimmung, irreführende Preisdarstellungen, unbelegte Knappheitshinweise und das Verbergen zusätzlicher Gebühren unzulässig. Im Anschluss an den Sweep können nationale Behörden nun gegen betroffene Unternehmen vorgehen. 

Veröffentlicht: 07.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 07.04.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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