Die Hoffnungen Hunderter Online-Händler auf einen kurzfristigen Bürokratieabbau beim EU-weiten Auslandsversand sind vorerst geplatzt. Während die EU-Kommission noch eine vorübergehende Aussetzung der Pflicht zur Benennung lokaler Bevollmächtigter vorgeschlagen hatte, legte der Rat der Europäischen Union das Vorhaben nun wieder auf Eis.
EU-Staaten lehnen geplante Entlastung ab
Ab dem 12. August 2026 gelten in ersten Teilen die Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. Dazu gehört für grenzüberschreitend tätige Unternehmen auch die Pflicht, in jedem Zielland einen Bevollmächtigten zu benennen.
Die EU-Kommission hatte Ende 2025 vorgeschlagen, die verpflichtende Benennung nationaler Bevollmächtigter für in der EU niedergelassene Unternehmen vorübergehend auszusetzen (sogenanntes „Omnibus VIII“-Vereinfachungspaket). Der Vorschlag betraf unter anderem auch Batterien sowie Elektro- und Elektronikgeräte, Textilien und bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Die Aussetzung sollte nach den Plänen der Kommission bis Anfang 2035 gelten.
Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, die Beratungen über die entsprechenden Vorschläge zur Vereinfachung der PPWR nicht fortzuführen. Nach Angaben des Rates hatte sich eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten gegen die geplante Änderung ausgesprochen. Der Zwiespalt zeigt sich auch bei den Stellungnahmen, in der gegensätzliche Interessen aufeinander prallten: Handelsverbände forderten eine deutliche Vereinfachung oder Abschaffung nationaler Bevollmächtigtenpflichten, während Entsorgungs- und Rücknahmesysteme (sowie auch der hiesige Bundesrat) vor Vollzugslücken, Trittbrettfahrern und Wettbewerbsverzerrungen warnten. Kein Wunder. Die Kommission schätzte den europäischen Markt für entsprechende Dienstleistungen auf rund ein bis zwei Milliarden Euro jährlich.
Bevollmächtigter in jedem betroffenen Zielland
Bis zu einer möglichen Änderung gilt die PPWR in ihrer bestehenden Fassung. Ein deutscher Online-Shop, der verpackte Waren unmittelbar an Endnutzer in andere EU-Staaten verkauft, wird nach dem jetzigen Stand verpflichtet sein, in jedem betroffenen Staat einen eigenen Bevollmächtigten einzusetzen. Dieser übernimmt dort bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung und der erweiterten Herstellerverantwortung.
Die Pflicht trifft nach dem Wortlaut der PPWR pauschal jeden grenzüberschreitenden Verkauf. Online-Händler sollten nun für jedes belieferte EU-Land gesondert prüfen oder prüfen lassen, wie sie dort registrierungs- und beteiligungspflichtig sind, welche Meldungen im jeweiligen Zielland erforderlich sind und wie ein Bevollmächtigter benannt werden muss. Bereits bestehende Registrierungen sollten daraufhin kontrolliert werden, ob sie auch den Anforderungen der PPWR entsprechen.
Neue Reform soll im Herbst folgen
Vollständig abgeschlossen ist die Diskussion auf EU-Ebene aber noch nicht. Eine kurzfristige Einigung noch vor dem 12. August 2026 erscheint angesichts des Verfahrensstands zwar äußerst unwahrscheinlich. Der Rat verweist jedoch auf eine umfassendere Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung, die für den Herbst 2026 angekündigt wurde. Ob und wann daraus konkrete Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel entstehen, ist derzeit noch offen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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