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EmpCO-Richtlinie: Ausnahme für Altbestände geplant?

Veröffentlicht: 23.09.2026
imgAktualisierung: 23.09.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
23.09.2026
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ca. 2 Min.
Prodkte mit Green Claims
Erstellt mit KI
Die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie sollten auch für Altbestände gelten. Nun wird doch über eine Ausnahme geredet.


Ab dem 27. September gelten neue Regeln für umweltbezogene Werbeaussagen. Nach der aktuellen Fassung gelten diese Regeln auch für Altbestände. Das sorgte unter anderem dafür, dass Ritter Sport Millionen bereits produzierte Verpackungen anpassen muss. Jetzt plant die Bundesregierung womöglich doch in letzter Sekunde eine Ausnahme für Altbestände, wie fieldfisher berichtet.

Regierungsfraktionen reden über Übergangsregel

Am 24. September, drei Tage vor Inkrafttreten der neuen Regeln, sollen CDU/CSU und SPD im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz über eine Ausnahme für Bestandswaren verhandeln.

Bisher sahen weder die Richtlinie, noch die nationale Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine solche Ausnahme vor. Mit einer neu geplanten Vorschrift soll es eine Verhältnismäßigkeitsabwägung geben. Dabei soll im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren, nur nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen möglich sein. Das heißt, dass nicht automatisch jeder Altbestand von den neuen Vorgaben ausgenommen ist. Stattdessen soll eine Abwägung zwischen Kosten und Aufwand und Schwere des Verstoßes gemacht werden.

Keine Ausnahme für Werbeaussagen im Shop

Sollte es zu einer Ausnahme kommen, spricht die neue Vorschrift ausdrücklich von Altbeständen. Betroffen sind also Ware und Verpackungen, die bereits im Umlauf sind.

Für Werbeaussagen etwa im Online-Shop oder auf Social Media ist keine Übergangslösung geplant. Diese können ab dem 27. September abgemahnt werden, wenn sie nicht den neuen Vorgaben entsprechen.

Händler:innen sollten daher ihre gesamte Webpräsenz überprüfen, um sicherzugehen, ab dem 27. September keine Abmahnung zu kassieren.

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Veröffentlicht: 23.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 23.09.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Uwe Bibrach
24.09.2026

Antworten

Wie ist es mit Social Media Beiträgen ivon den letzten 7 Jahren? Sind diese nun auch betroffen? Dann muss ich ja meine ganze Präsenz im Internet löschen, denn das kann ich nicht überprüfen. Bis vor Kurzem waren Wörter wie Nachhaltigkeit sogar erwünscht. Man kann diesen "Gesetzen" nicht mehr folgen. Unseren Onlineshop habe ich in dieser Woche bereits saniert, aber Instagram und Facebook ? das ist mir nicht möglich .
Redaktion
29.09.2026
Du musst nicht pauschal sieben Jahre Social-Media-Beiträge löschen. Aber ältere Beiträge können betroffen sein, wenn sie heute noch öffentlich sichtbar sind und für deine Produkte oder deinen Shop werben. Entscheidend ist also nicht das Veröffentlichungsdatum, sondern die Aussage, die weiterhin zu sehen ist.
cf
24.09.2026

Antworten

Wie immer: Erst so einen Verordnungsmist fabrizieren und die Unternehmen dazu bringen, dass massenhaft Arbeitszeit gebunden wird (z.B. bei Ritter Sport Millionen von Aufkleber kleben) und dann kurz vor knapp doch noch schnell Ausnahmen beschließen. Für mich ist klar: Wenn neue Verordnungen kommen, werde ich künftig nix mehr vorbereiten. Kaum eine Verzugs- oder Nicht-Einhaltungsstrafe kann so hoch werden wie die Kosten von zuvor nutzlos aufgewandter Arbeitskraft, die dann doch für die sprichwörtliche Tonne ist. Da schlage ich mir lieber künftig erst einen Tag vorher die ganze Nacht um die Ohren und erledige, was auch immer für einen Narrentanz die "hohen Herren und Damen der Regierung von den untergebenen Bürgern einfordern".