Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Einwegkunststoffabgabe: Welche Produkte sind betroffen?

Veröffentlicht: 15.10.2024
imgAktualisierung: 15.10.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
15.10.2024
img 15.10.2024
ca. 3 Min.
Plastikmüll schwimmt im Ozean neben einer Schildkröte
stokkete / Depositphotos.com
Zum 31.12.2024 wird eine Registrierung sowie Abgabe auf bestimmte Einwegkunststoffprodukte fällig. Für welche Verpackungen gilt das?


Vor allem Einwegplastikprodukte, wie Becher, Lebensmittelverpackungen oder Folien, landen oft im Müll oder schlimmer in der Natur und sind schwer abbaubar. Das belastet nicht nur die Umwelt, sondern auch die Kommunen, die hohe Kosten für die Reinigung und Entsorgung tragen müssen. Die Einwegkunststoffabgabe wurde daher eingeführt, um die enorme Umweltbelastung durch Plastikmüll zu reduzieren. Schlussendlich sollen mal wieder Unternehmen, die solche Verpackungen in Umlauf bringen, stärker in die Verantwortung genommen werden. Gleichzeitig soll ein Anreiz geschaffen werden, auf umweltfreundlichere und wiederverwendbare Alternativen umzusteigen.

Für viele unserer Leserinnen und Leser ist jedoch noch unklar, ob sie unter diese neue Pflicht fallen, oder ob ihre verkauften Lebensmittel gar nicht darunter fallen.

Einwegkunststoffabgabe: Diese Lebensmittelverpackungen sind betroffen

Die Abgabe betrifft Einwegkunststoffverpackungen, die häufig für den Transport und die Aufbewahrung von Lebensmitteln (gemeint sind die klassischen „to-go-Lebensmittel“) verwendet werden. Dazu gehören insbesondere folgende Verpackungen, die Anlage 1 des Gesetzes wie folgt aufzählt:

  1. Lebensmittelbehälter wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden UND c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
  2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
    dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, UND
    keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
  4. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  5. Leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

Aus dem Non-Food-Bereich sind folgende Artikel betroffen:

  1. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  2. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher:innen abgegeben werden;
  3. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind;
  4. Feuerwerkskörper mit Kunststoffteilen (ab 2026).

Nicht zu verwechseln ist die Neuerung mit den Mehrwegvorschriften für Essen und Getränke zum Mitnehmen oder Liefern.

Registrierungspflicht bis zum 31. Dezember 2024

Bereits am Markt tätige Herstellerinnen und Hersteller haben Zeit, sich bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren. In 2024 neu hinzukommende Herstellungsunternehmen müssten sich sofort registrieren.

Diese Registrierung stellt sicher, dass die betroffenen Unternehmen die Abgabe entrichten und ihrer Verantwortung im Rahmen des neuen Gesetzes nachkommen. Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung soll automatisch Vertriebsverbote bewirken. Die Einwegkunststoffprodukte dürfen dann u. a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden.

Im Anschluss folgen die Mengenmeldungen, die viele bereits aus dem Bereich Verpackungen oder Elektro kennen. Diese müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Zudem gibt es eine Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. „Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen. Damit entstehen leider neue Kosten und viel neue Bürokratie“, schreibt die IHK.
 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 15.10.2024
img Letzte Aktualisierung: 15.10.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
Kommentar schreiben

Susi
21.10.2024

Antworten

Wer ist hier im Sinn dieser Gesetzgebung der Hersteller? Ich frage nochmal geziehlt nach den Luftballons. Wir verkaufen nur sehr wenige, beziehen die von einem deutschen Vertrieb. Müssen wir uns jetzt wegen der 200 g Luftballone pro Jahr registrieren oder macht das der Vertrieb/Hersteller der an uns verkauft?
Susi
21.10.2024

Antworten

Gibt es Ausnahmen für bereits auf Lager befindliche Produkte?
Susu
21.10.2024

Antworten

Betriffte das auch Luftballone aus Latex? Wo kann man das genau nachlesen? Und wo müsste man sich registrieren? Bei Lucid? Dort habe ich nachgeschaut und keine Angaben zu Luftballons gefunden.
Robert
16.10.2024

Antworten

Wenn ich das richtig verstehe gilt die Abgabe dann nicht für Produkte wie Müsliriegel (aber auch Twix etc.) sowie abgepacktes Pulver (Getränke, Soßen) etc.?