Deepfakes, Tracking, digitale Gewalt: Was künftig strafbar sein soll

Veröffentlicht: 23.03.2026
imgAktualisierung: 23.03.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
23.03.2026
img 23.03.2026
ca. 2 Min.
Person vor neutralem Hintergrund, Kopf durch Tablet ersetzt, daneben zwei Tablets mit verpixelten Gesichtern
MininyxDoodle / Depositphotos.com
Neue Straftatbestände gegen Deepfakes und digitales Tracking sollen Verantwortliche stärker in die Pflicht nehmen.


Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Strafgesetzbuch gegen digitale Gewalt ausbaut. Neben einer Ausweitung von Paragraf 184k StGB (Upskirting-Paragraf) sind zwei neue Paragrafen geplant: ein Tatbestand gegen täuschende Inhalte (201b StGB) und einer gegen unbefugtes Tracking mittels Informations- oder Kommunikationstechnik (202e StGB), berichtet die LTO.

Erweiterung des „Upskirting-Paragrafs“

Der bisherige „Upskirting-Paragraf“ (§ 184k StGB) soll massiv ausgeweitet werden. Künftig sollen darunter alle Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt fallen.

Strafbar wäre dann insbesondere:

  • das Erstellen pornografischer Deepfakes ohne Einwilligung
  • das heimliche Filmen in intimen Situationen (z. B. Sauna)
  • das Teilen intimer Inhalte ohne Zustimmung – auch „Revenge Porn“
  • das Anfertigen oder Verbreiten von Aufnahmen gewalttätiger sexueller Handlungen

Neu ist auch: Selbst wenn eine Person nicht eindeutig identifizierbar ist, kann das bereits strafbar sein – etwa bei der Abbildung nackter Körperteile.

Ausnahme: Inhalte bleiben erlaubt, wenn sie z. B. Kunst, Berichterstattung oder Forschung dienen.

Neuer Straftatbestand für täuschende Inhalte (§ 201b StGB)

Ein völlig neuer Paragraf zielt auf Deepfakes, die dem Ruf schaden.

Strafbar wäre:

  • das Veröffentlichen von KI-generierten Inhalten, die so wirken, als hätte eine Person etwas gesagt oder getan
  • wenn diese Inhalte geeignet sind, den Ruf erheblich zu schädigen

Das betrifft nicht nur Bilder, sondern auch Fake-Videos und gefälschte Sprachaufnahmen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine erkennbare Person handeln; rein fiktive Inhalte sind nicht erfasst.

Neuer § 202e StGB: Verbot von Tracking und Spyware

Erstmals wird auch digitale Überwachung ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Künftig strafbar:

  • das Nachverfolgen von Personen per Technik (z. B. GPS-Tracker, Airtags)
  • der Einsatz von Spyware zur Überwachung von Aktivitäten

Voraussetzung ist allerdings, dass die Überwachung geeignet ist, erheblichen Schaden zu verursachen

Nicht strafbar bleibt z. B.: Tracking von Kindern durch Eltern – wenn das Kind in die Entscheidung mit einbezogen wurde.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 23.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 23.03.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

Kommentarfunktion deaktiviert.