Das sagen die Staatsanwaltschaften
Ein weiterer Fakt, der hinzukommt, sind die Informationen der Hemp Group Int. GmbH, die OHN vorliegen. Das Unternehmen vertreibt CBD-Produkte und ist im Branchenverband der Cannabiswirtschaft (BvCW). „Wir haben letztes Jahr an über 3.000 Verkaufsstellen in Deutschland Cannabissamen verkauft und lediglich zwei kurze Berührungen mit der Exekutive gehabt. Beide Verfahren wurden umgehend von der jeweiligen Staatsanwaltschaft eingestellt, da keine rechtliche Begründung für die Beschlagnahmung gefunden wurde“, heißt es konkret. Klar: Es gibt schließlich auch keine klare Aussage, dass der Verkauf illegal sei. Die entsprechenden Schreiben der Staatsanwaltschaft liegen uns vor. Hinzu kommt, dass das Saatgut mittlerweile auch bei bekannten Gartencenterketten erhältlich ist. Zu einer Welle an Verfahren kam es jedenfalls bisher nicht.
Zusammenfassung: Wer sagt jetzt was?
Schauen wir uns diese unterschiedlichen Aspekte noch mal in aller Kürze an:
- Das Gesetz sagt, dass der Umgang mit Cannabissamen erlaubt ist, definiert aber nicht, was Umgang genau bedeutet.
- Die Gesetzesbegründung nennt beispielhaft den Umgang in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche, aber geht nicht auf einen kommerziellen Verkauf ein.
- Aus dem Gesetzgebungsverfahren wissen wir, dass sich die Regierung erst einmal strikt gegen eine Kommerzialisierung von Cannabis aussprach.
- Das Bundesgesundheitsministerium stellt in seiner FAQ klar, dass Cannabissamen zum Zweck des Eigenanbaus online aus anderen Mitgliedstaaten der EU erworben werden dürfen. Auf den Erwerb innerhalb Deutschlands geht es nicht ein.
- Das BMEL vertritt die Ansicht, dass der Verkauf von Cannabissamen vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sei, weil der Umgang klar erlaubt ist.
- Einige Staatsanwaltschaften sehen im Verkauf von Cannabissamen kein strafbares Verhalten.
Was bedeuten die unterschiedlichen Auslegungen?
Welche Auslegung nun gilt, lässt sich nicht eindeutig beantworten – und genau das ist das Problem. Der Gesetzestext erlaubt den „Umgang“ mit Samen, ohne zu definieren, wie weit dieser reicht. Die Gesetzesbegründung bleibt vage, das Gesundheitsministerium drückt sich in seinem FAQ um ein klares „Ja“ zum Verkauf – und genau dieses Ministerium war federführend an der Gesetzgebung beteiligt. Ironisch: Wer das Gesetz gemacht hat, fühlt sich für dessen Auslegung offenbar nicht zuständig.
So bleibt am Ende nur das BMEL, das sich überhaupt eindeutig positioniert – alle anderen ducken sich scheinbar weg. Ist der kommerzielle Verkauf nun schlicht verboten? Oder hat man ihn einfach vergessen? Eine Antwort darauf bleibt die Politik schuldig.
Und doch: Trotz tausender Verkaufsstellen gab es bisher keinen einzigen öffentlich bekannten Strafprozess. Auch das spricht eine deutliche Sprache – wenn auch keine juristisch belastbare.
Fazit: Rechtssicherheit? Fehlanzeige.
Das Gesetz erlaubt den „Umgang“ mit Cannabissamen, ohne den Begriff zu konkretisieren. Ein ausdrückliches Verkaufsverbot fehlt – und genau darin liegt das juristische Dilemma: Im Straf- und Ordnungsrecht gilt, dass nur klar geregelte Verbote sanktionierbar sind.
Was fehlt, ist ein Gesetz, das Klartext spricht. Bis dahin bleibt der Spielraum – und die Verantwortung – bei denen, die handeln.
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