Vor einigen Wochen hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit ihrer Aussage dem Händlerbund gegenüber, dass Online-Händler:innen mit der Verwendung eines Versandlabels zum Erzeuger im Sinne der neuen Verpackungsverordnung werden, für viel Unmut unter Online-Händler:innen gesorgt. Nach der Berichterstattung des Händlerbundes bezieht nun der Bundesverband Onlinehandel Stellung und sagt ganz klar: Ein Etikett macht noch keinen Erzeuger.
Wer gilt als Erzeuger?
Die Verpackungsverordnung (PPWR) spricht davon, dass Händler:innen zum Erzeuger werden können, indem sie entweder Verpackungen unter eigener Marke oder eigenem Namen in Verkehr bringen, oder eine Verpackung so stark verändern, dass die Konformität beeinträchtigt wird.
Die ZSVR geht davon aus, dass das Anbringen eines Versandetiketts bereits genügt, um eine solch starke Veränderung zu begründen. Der Bundesverband Onlinehandel vertritt ebenso wie der Händlerbund eine andere Rechtsauffassung.
Warum ein Versandetikett nicht ausreicht
Die Gründe, warum ein Versandetikett nicht ausreicht, um eine Erzeugereigenschaft zu begründen, sieht der BVOH vor allem in den Leitlinien der Verordnung, sowie in der Verordnung selbst.
Die Kommissions-Leitlinien vom 10. Juni 2026 stellen bei der Erzeuger-Bestimmung auf zwei Kriterien ab: die Rolle bei Entwicklung/Herstellung der Verpackung und die Nutzung des eigenen Namens oder der eigenen Marke. Grund: Der Marken-/Namensinhaber hat regelmäßig die Entscheidungsmacht gegenüber Lieferanten und bestimmt so die Verpackungsmerkmale – zudem soll es pro Verpackung nur einen Erzeuger geben.
Ein gewöhnliches Versandetikett erfüllt diese Kriterien nicht: Es dient nur dem Transport (Empfänger-/Absenderdaten, Sendungsnummern, Barcodes, Vorgaben von Paketdienstleister/Marktplatz) und sagt nichts über Entwicklung oder Herstellung des Kartons aus. Händler haben hier weder Einfluss auf Konstruktion/Material noch Zugang zur technischen Dokumentation.
Auch die PPWR selbst stützt das: Art. 20 nennt Adressierung und Versand ausdrücklich als Pflichten von Fulfilment-Dienstleistern – entscheidend ist nicht die Tätigkeit selbst, sondern ob die Konformität der Verpackung gewahrt bleibt. Art. 24 Abs. 2 setzt sogar voraus, dass Transportverpackungen Platz für Versandetiketten bieten müssen. Versandetiketten sind damit als normaler Bestandteil des Versands vorgesehen – nicht als erzeugerbegründende Handlung.
BVOH fordert ZSVR zur Stellungnahme auf
Der BVOH kritisiert vor allem die extreme Belastung, die durch die Auslegung der Zentralen Stelle auf kleine und mittelständische Unternehmen zukommen würde. Außerdem wird die Wiederverwendung bereits vorhandener Kartons erschwert, was im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung steht (Abfallvermeidung, längere Nutzung, Kreislaufwirtschaft).
Der BVOH hat die ZSVR deshalb um eine schriftliche Bestätigung gebeten, dass ein rein logistisches Versandetikett auf einer bereits fertigen Transportverpackung nicht automatisch zur Erzeugereigenschaft des Händlers führt.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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