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„Buy now, pay later“: Wann kommt die Verschärfung für den Online-Handel?

Veröffentlicht: 10.11.2025
imgAktualisierung: 10.11.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
10.11.2025
img 10.11.2025
ca. 2 Min.
Haftnotiz mit Buy Now, Pay Later klebt an Wecker
may1985 / Depositphotos.com
„Buy now, pay later“-Angebote sollen künftig als Kredite gelten. Die Umsetzung in Deutschland läuft gerade an. Wann gilt sie für Shops?


Ob Drogerieartikel, Konzerttickets oder Weihnachtsgeschenke – Ratenkäufe und „Buy now, pay later“-Angebote gehören längst zum digitalen Alltag. Doch die Ära der unkomplizierten Mini-Kredite neigt sich dem Ende zu. Die EU hat ihre geänderte Verbraucherkreditrichtlinie (EU 2023/2225) schon vor Jahren beschlossen, an deren Umsetzung Deutschland arbeitet – endgültig greifen die neuen Regeln aber erst zum Weihnachtsgeschäft 2026.

Geltung ab 20. November 2026

Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Überschuldung zu schützen. Damit reagiert die EU auf den Boom digitaler Zahlungsdienste wie Klarna, PayPal oder Ratepay, die spontane Einkäufe auf Raten oder „später bezahlen“ ermöglichen.

Aktuell sorgen Medienberichte jedoch immer wieder für Verunsicherung: Mehrere Portale meldeten, die „neue bundesweite Bankregel“ greife bereits ab Mitte November. Das stimmt so nicht – aktuell läuft lediglich das parlamentarische Verfahren.

In Deutschland hat das Bundeskabinett zwar im September den Gesetzentwurf zur Umsetzung beschlossen. Die erste Anhörung im Bundestag fand jedoch erst Anfang November statt. Bis zum 20. November 2025 muss das Gesetz zudem lediglich formal verabschiedet sein – in Kraft treten sollen die neuen Regelungen dann ein Jahr später, im November 2026.

Was sich ändern wird

Künftig sollen auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kurzzeitfinanzierungen sowie „Buy now, pay later“-Modelle unter die verbraucherschützenden Regeln für Kreditverträge fallen. Damit werden erstmals auch kleine oder kurzfristige Zahlungen rechtlich wie klassische Verbraucherdarlehen behandelt. Die Richtlinie erweitert zugleich die vorvertraglichen Informationspflichten: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen künftig klar und verständlich über alle Konditionen, Kosten und Risiken informiert werden, bevor sie einen Kreditvertrag abschließen.

Neu ist außerdem, dass für den Abschluss eines allgemeinen Verbraucherdarlehens künftig die Textform genügt – also etwa eine digitale Bestätigung per Klick oder E-Mail. Papierverträge mit Unterschrift sind nicht mehr erforderlich. Die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen werden gesetzlich festgeschrieben, um überzogene Zinssätze eindeutig zu verhindern.

Zudem wird das Widerrufsrecht bei fehlerhaften Verbraucherinformationen begrenzt: Es kann künftig nur noch innerhalb von maximal zwölf Monaten und 14 Tagen ausgeübt werden – das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ entfällt. Begleitend werden auch das Wettbewerbs-, Aufsichts- und Preisangabenrecht an die neuen Vorgaben angepasst, um ein einheitliches und transparentes Regelwerk für Kreditgeschäfte in der gesamten EU zu schaffen.

Die Neuerungen im Überblick

  • Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle werden in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen.
  • Vorvertragliche Informationspflichten werden erweitert.
  • Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt künftig die Textform.
  • Die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen soll auf maximal zwölf Monate und 14 Tage begrenzt werden.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 10.11.2025
img Letzte Aktualisierung: 10.11.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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cf
11.11.2025

Antworten

Jetzt bleibt für mich aber die Frage: Ab welchem Zeitraum fällt ein "pay later" unter diese Richtlinie? Es muss ja eine eindeutige Abgrenzung zum normalen Rechnungskauf geben. Und dann bleibt die Frage, wie soll das genau abgegrenzt werden von normalen Rechnungen die ein Zahlungsziel von z.B. 6 Wochen haben? Und der dritte Fall ist besonders interessant: Wie erfolgt die Abgrenzung, wenn vorläufig keine Rechnung gestellt wird? Für Unternehmen gibt es ja grundsätzlich im B2C keine definierte Zeitgrenze bis zur Rechnungsstellung (anders als im B2B). Wenn ich also die Rechnung erst 9 Monate später schreibe, ist das ja mein unternehmerisches Problem, wenn meine Buchhaltung einfach nicht schneller ist....