Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

BNPL, Produkthaftung & Amazon-Garantie: Die rechtliche To-Do-Liste fürs letzte Quartal

Veröffentlicht: 28.09.2026
imgAktualisierung: 28.09.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.09.2026
img 28.09.2026
ca. 2 Min.
Oktober 2026 Kalender
Southtownboy / Depositphotos.com
Das vierte Quartal bringt für Online-Händler nicht nur Umsatz, sondern auch neue rechtliche Hürden.


Der Regulierungsdruck lässt nicht nach. Nach den spürbaren Anpassungen bei Verpackungen (PPWR), den Vorgaben für den Widerrufsbutton, dem Recht auf Reparatur und den neuen Verbraucherschutzregeln im Rahmen von Gewährleistungs- und Garantielabel sowie EmpCo-Richtlinie kommt im letzten Quartal noch der letzte Rutsch an neuen rechtlichen Vorgaben auf den E-Commerce zu.

Der nachfolgende Fahrplan bündelt die wichtigsten Stichtage von Oktober bis Dezember und fasst zusammen, welche Hausaufgaben jetzt auf kleine und mittlere Händler warten.

Zwischen Prime Days und Plattform-Anpassungen (erweiterte Weihnachts-Rücknahmegarantie)

Rund um die Prime Days (6. und 7. Oktober) gilt es kurz durchzuatmen, denn bislang folgte auf das Rabattevent die Umstellung auf die erweiterte Weihnachts-Rücknahmegarantie. Diese Regelung ermöglicht es Kundschaft über Monate hinweg, im Herbst gekaufte Waren weit nach den Feiertagen zu retournieren. Hierzu wäre eine Anpassung der Widerrufsbedingungen nötig. Allerdings ist noch nicht bekannt, wie und unter welchen Bedingungen Amazon in diesem Jahr operieren will.

Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie mit strengeren Bonitätspflichten bei „Buy Now, Pay Later“ (BNPL)

Wichtige Änderungen stehen dann wieder am 20. November an: Mit der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie greifen strengere Bonitäts- und Hinweispflichten bei „Buy Now, Pay Later“ (BNPL) sowie bei Ratenkäufen. Auch Kleinkredite und zinslose Modelle fallen künftig unter das Verbraucherdarlehensrecht. Zudem werden Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft.  

To-do für Händler: Abstimmung mit Payment-Service-Providern suchen, ob der Checkout-Ablauf rechtzeitig angepasst wird. AGB, Werbebanner und Produktdetailseiten mit Ratenkauf-Hinweisen juristisch prüfen und gegebenenfalls Pflichtangaben ergänzen.  

Jetzt informieren im Ratgeber „Verbraucherkreditrichtlinie » Strengere Regeln zu Zahlungsmethoden“

Haftungsverschärfung und Lieferketten

Der Jahresendspurt fordert Händler vor allem auf der Ebene der Haftung und Produktsicherheit. Das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts muss bis spätestens zum 9. Dezember umgesetzt werden. Es bringt eine Erweiterung des Produktbegriffs mit sich: Künftig fallen auch Software, KI-Systeme und gelöschte oder beschädigte private Daten unter die verschuldensunabhängige Haftung.  

Zum 30. Dezember greifen nach bisherigem Zeitplan die Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für große und mittlere Marktteilnehmer, bevor Kleinst- und Kleinunternehmen in den Folgemonaten (Juni 2027) nachziehen. Das Gesetz verpflichtet Erstinverkehrbringer von Produkten unter anderem aus Holz, Kakao, Soja, Kautschuk oder Kaffee nachzuweisen, dass deren Rohstoffe nicht von abgeholzten Flächen stammen. 

Jetzt informieren im Ratgeber „Entwaldungsverordnung » Jetzt Pflichten & Fristen prüfen“

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 28.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 28.09.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
Kommentar schreiben

Oli P.
29.09.2026

Antworten

So, Entwaldungsverordnung - ich frage mich ja schon lange, und akut nun den Händlerbund: Bei meinem komplett synthetischen Produkt wird eine Betriebsanleitung aus Papier und eine Verkaufsverpackung aus Karton mit ausgeliefert denn anders liese sich das Produkt nicht übergeben. Natürlich wissen wir alle das Papier und Pappe aus Holz hergestelt wird - muss ich also die Entwaldungsverordnung beachten? Bleibt mir nur der Ausweg die Anleitung auf Kunststoff aufzubringen und auch die Verpackung aus Plastik herzustellen? Ich nehme fast an das ich dann zumindest für die Anleitung auf Kunststoff nicht einmal die hohen Entsorgungsgebühren wie diese bei einer Verpackung aus Kunststoff anfallen würden bezahlen muss - oder etwa doch?
Redaktion
01.10.2026
Nein, du musst deshalb nicht auf Kunststoff umsteigen. Die Entwaldungsverordnung erfasst nicht automatisch alles, was aus Holz hergestellt wurde. Eine Kartonverpackung, die ausschließlich dazu dient, dein Produkt zu schützen, zu transportieren oder zu übergeben, fällt bei dieser Verwendung nicht darunter. Auch eine Betriebsanleitung aus Papier, die deinem Produkt beiliegt, ist ausgenommen. Das stellt die EU-Kommission ausdrücklich klar. Anders kann es aussehen, wenn Verpackungen oder Anleitungen als eigenständige Waren in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungspflichten sind davon getrennt zu betrachten: Für deine Verkaufsverpackung können unabhängig von der Entwaldungsverordnung Registrierung und Systembeteiligung erforderlich sein – sowohl bei Karton als auch bei Kunststoff. Eine reine Betriebsanleitung ist dagegen grundsätzlich keine Verpackung. Allein der Druck auf Kunststoff würde sie also nicht systembeteiligungspflichtig machen. Übernimmt sie zugleich eine Verpackungsfunktion, müsste man genauer hinschauen.