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Wie muss der barrierefreie Online-Shop aussehen?

Veröffentlicht: 10.09.2024
imgAktualisierung: 10.09.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 7 Min.
10.09.2024
img 10.09.2024
ca. 7 Min.
Design einer digitalen Barrierefreiheit
ra2studio / Depositphotos.com
Alle Anbietenden von Waren und Dienstleistungen sind ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. Was heißt das konkret?


Obwohl es bis Mitte 2025 scheinbar noch viel Zeit ist, müssen sich Verantwortliche langsam aber sicher mit dem Thema Barrierefreiheit auseinandersetzen. Denn: Eine komplette Webseite umzugestalten, ist nicht über Nacht möglich. Daher sollte man sich schon jetzt mit den neuen Anforderungen vertraut machen.

Was verlangt das Gesetz für eine ausreichende Barrierefreiheit?

Fallen ein Produkt oder eine Dienstleistung unter das BFSG (darüber lässt sich alles Wissenswerte im ersten Teil unserer Themenreihe nachlesen), muss es, wie nicht anders zu erwarten, barrierefrei sein. Doch was heißt das konkret?

Zumindest hat der Gesetzgeber hier schon einmal vorgearbeitet und die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen in einer gesonderten Verordnung sowie in internationalen Standards festgehalten, u. a. in

Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Online-Shops müssen zusammengefasst auf angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ausgestaltet sein sowie auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet werden. Die sogenannten WCAG-Standards konkretisieren die Anforderungen noch einmal und erfordern im Wesentlichen vier Grundprinzipien:

  1. Wahrnehmbarkeit
    Inhalte müssen für mindestens zwei Sinne zugänglich gemacht werden (z. B. durch Alt-Texte für Bilder und Untertitel für Videos), damit Informationen wahrnehmbar sind, egal welche Einschränkungen die jeweilige Person hat (sogenanntes Zwei-Kanal-Prinzip, z. B. Informationen hör- UND sichtbar machen).
  2. Bedienbarkeit
    Benutzeroberflächen und Navigation müssen so gestaltet sein, dass sie mit verschiedenen Eingabemethoden genutzt werden können (z. B. per Tastatursteuerung, Screenreader, Sprachbefehl usw.).
  3. Verständlichkeit
    Informationen, Benutzeroberflächen und Bedienung müssen klar und einfach sein, z. B. durch verständliche Sprache und vorhersehbares Verhalten von Bedienelementen.
  4. Robustheit
    Inhalte müssen so entwickelt werden, dass sie auch mit unterschiedlichen Technologien und Assistenzsystemen kompatibel sind, um eine langfristige und flexible Zugänglichkeit sicherzustellen.

Weil das Gesetz in allen Fällen entweder ziemlich sperrig und/oder lang formuliert ist (die vier WCAG-Grundprinzipien werden beispielsweise noch einmal in 86 Unterkriterien unterteilt), sehen wir uns gleich die wichtigsten Punkte im Detail an. Zuvor machen wir nur noch einen kleinen Exkurs dazu, welche Teile der Webseite überhaupt betroffen sind.

Die barrierefreie Gestaltung des Shops – Welche Bereiche sind betroffen?

Fällt ein Unternehmen unter die Vorschriften des BFSG und kann keine Ausnahme oder Sonderregelung für sich beanspruchen (siehe Teil 1), müssen folgende Teile der Webseite bzw. Services barrierefrei gestaltet werden:

  • Die gesamte Customer Journey des B2C-Shops muss barrierefrei sein: vom Einstieg auf eine Website (z. B. Cookie-Banner) bis hin zum Abschluss des Vertrages (Check-out) und der weiteren Bereitstellung von Informationen (z. B. Bestellbestätigungs-Mails, Kundenkonten insbesondere bei Laufzeitverträgen).
  • In diesem Zusammenhang müssen alle für den Kauf relevanten Dienste und Funktionen, die auf Webseiten bereitgestellt werden, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dazu gehören Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen und -methoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, welche Webseiten selbstständig oder im Rahmen von Dienstleistungen anbieten (z. B. Kontaktformulare, Chat-Systeme, Zahlungs-Checkout wie PayPal).
  • Empfehlung: Auch Newsletter sollten barrierefrei gestaltet sein, da deren Ziel der Abschluss eines Verbrauchervertrages ist. Das Gleiche gilt für Präsentationsseiten mit Kontaktformular oder Chatbots.

Checkliste und praxisrelevante Fehlerquellen

Allgemeines

  • Nutzung mit assistiven Technologien muss ermöglicht werden

Gestaltung und Design

  • Ausreichender Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe (z. B. keine weiße Schrift auf hellblauem Hintergrund)
  • Gut lesbare Schriftart, die sich auf mindestens 200 Prozent vergrößern lässt, ausreichend Abstand besitzt und mit Absätzen versehen ist
  • Ausreichend große und gut wahrnehmbare Links, Schaltflächen, Formulare, Buttons und Eingabefelder, die ausführlich und verständlich beschriftet sind (z. B. „Weiter zum Warenkorb” statt nur „Weiter”)
  • Sämtliche Texte sollten verständlich, nachvollziehbar, klar strukturiert, sprachlich korrekt und sauber geschrieben sein und idealerweise Inhalte in leichter Sprache beinhalten sowie auf Fremdwörter verzichten, da so gewährleistet wird, dass diese von Menschen mit schlechten Deutschkenntnissen ebenso wie von Personen mit einer Lese-Rechtschreibschwäche gut verstanden werden zu können. 
  • Für die Sprachausgabe des Inhalts müssen sprechende, klare und gut verständliche Alternativtexte vorhanden sein, z. B. für Bilder, Videos und Text-Banner, insbesondere eine beschriftete Bildauswahl, z. B. bei Textilien oder für Texte auf Bildern/Bannern wie Rabattcodes, da diese ansonsten nicht wahrgenommen werden/nicht ausgelesen werden können.
  • Informationen sollten nicht nur über Farben transportiert werden (z. B. „Bitte korrigieren Sie das rot markierte Feld“, da dies nicht erkennbar ist für Menschen mit einer Rot-Grün-Schwäche, stattdessen „Bitte korrigieren Sie das Feld ‚Telefonnummer‘”
  • Bei Fehlermeldungen sollte der Fehler klar benannt werden und mit der Aufforderung versehen werden, was konkret zur Fehlerbehebung zu tun ist (z. B. „Bitte geben Sie eine gültige Postleitzahl bestehend aus fünf Ziffern an”)
  • Verzicht auf Emojis, Abkürzungen und Sonderzeichen, da diese nur umständlich ausgelesen werden können

Aufbau der Webseite

  • Intuitive und übersichtliche Navigation, die mit der Tastatur bedienbar ist (insbesondere Formularfelder und Schaltflächen sind mit den Tab-Tasten erreichbar und steuerbar), z. B. ein leicht bedienbarer und verständlicher Check-out
  • Eine korrekte Hierarchie der Überschriften ist essenziell (z. B. H1–H6), damit Screenreader-Nutzende anhand der Überschriften-Struktur sinnvoll navigieren können
  • Struktur und Orientierung muss im Fokus stehen, damit Besucherinnen und Besucher genau wissen, wo sie sich gerade auf der Webseite befinden.
  • Maximal sieben Untermenü-Punkte, um die Übersichtlichkeit zu wahren
  • Autofill sollte angeboten werden, welches z. B. die Adresseingabe erleichtert
  • Im Quellcode sollten Links, Formulare, Buttons und Eingabefelder so ausgezeichnet sein, dass sie zum einen auch durch Screenreader korrekt erkannt und ausgegeben und zum anderen über die Tastatur problemlos und auf sinnvolle Art und Weise angesteuert werden können.
  • Verzicht auf PDF-Dateien, da diese selten auslesbar sind

Sonstige interaktive Elemente

  • Keine vorgeschalteten Captchas (= Bilderrätsel), die z. B. für Blinde und Sehbehinderte nicht lösbar sind
  • Barrierefreie Interaktion mit Cookie-Meldungen muss ermöglicht werden, die beispielsweise mit der Tastatur bedienbar sind.
  • Auch Overlays (= Formulare, die den Hintergrund ausgrauen) sind von einigen Menschen mit Behinderungen nicht bedienbar oder je nach Hilfssoftware gar nicht erreichbar und sollten vermieden werden.
  • Selbststartende Inhalte (z. B. Videos, Audios) sollten vermieden werden, da sie die Sprachausgabe stören, mit der Tastatur nicht bedient werden können und von Menschen mit Erkrankungen wie Epilepsie als unangenehm empfunden werden.
  • Sonstige Elemente und Animationen müssen pausierbar sein und bei Bedarf ausgeblendet werden können.
  • Videos sollten nicht nur transkribiert werden, sondern auch mit weiteren Informationen so bildhaft wie möglich beschrieben werden (z. B. Vorstellung der sprechenden Person, Kontext, Gestaltung, Zusatzinformationen).
  • Bei Pop-ups, so sie nicht vermieden werden können, den Fokus auf „Schließen” oder  „Akzeptieren” setzen.

Sonstiges

  • Verzicht auf Diskriminierung und abwertende Sprache
  • Auswahlmöglichkeit des dritten Geschlechts

Dies sind nur einige der erforderlichen Anforderungen für Entwicklerinnen und Entwickler sowie Content-Erstellerinnen und -Ersteller. Alleine diese Aufzählung beweist, dass die Umsetzung der Anforderungen nicht mit einem Fingerschnippen erledigt ist. Hinzu kommt, dass stets der aktuelle Stand der Technik zu beachten ist. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird weiterhin auf ihrer Website eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards veröffentlichen, die weit über das Jahr 2025 hinaus erweitert werden.

Wie man das Ganze auf die Beine stellen kann, welchen Support eine Shopsoftware bieten kann und was die Marktplätze vorbereiten werden, schauen wir uns im kommenden Teil der Themenreihe an. Einen ausführlichen Guide zur Umsetzung hat zudem die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zusammengestellt. Begleitet wird das Material durch eine Video-Reihe, die unter anderem den Aufbau eines barrierefreien Shops im Detail erläutert. Für Eilige gibt es auch ein Handout zum schnellen Nachlesen.

Fazit

Vermutlich sind die meisten von uns schon einmal an die eigenen Grenzen gestoßen. Sei es das Pflichtfeld mit der Telefonnummer, das die Eingabe einfach nicht akzeptieren will, oder die vergebliche Kontrolle der Produktmerkmale auf der Check-out-Seite, die die Frage offen lässt wie „Bestelle ich jetzt wirklich das T-Shirt in Schwarz, obwohl hier das Produktfoto der weißen Variante angezeigt wird?” – von unzähligen Bannern und lästigen Pop-ups, z. B. auf dem Smartphone, einmal ganz zu schweigen.

All diese und noch unzählige andere Gründe führten dazu, dass man den Kauf mehr oder weniger genervt abgebrochen hat. Man stelle sich einmal vor, wie es einer Person geht, die mit Einschränkungen zu kämpfen hat, also beispielsweise keine Maus benutzen kann oder sich den gesamten Check-out-Prozess vorlesen lassen muss.

Verantwortliche im E-Commerce stehen zweifellos vor neuen Herausforderungen durch die steigenden Anforderungen an die Barrierefreiheit. Der zusätzliche Aufwand mag verständlicherweise abschreckend wirken, doch die Investition zahlt sich aus. Barrierefreie Online-Shops öffnen nicht nur Menschen mit Behinderungen den Zugang, sondern erweitern auch die potenzielle Kundschaft. Zudem verbessert eine nutzerfreundlichere Gestaltung die allgemeine User-Experience, was sich in höheren Konversionsraten und einer stärkeren Kundenbindung widerspiegeln kann. Langfristig zahlt sich Barrierefreiheit also nicht nur ethisch, sondern auch wirtschaftlich aus.

Alles, was man zur Barrierefreiheit wissen muss

Wir haben uns dem Thema Barrierefreiheit in unserer Themenreihe bereits aus vielen Blickwinkeln und umfassend gewidmet:

  1. Muss meine Webseite bald barrierefrei sein?
  2. Praxis: Wie setze ich die Barrierefreiheitsanforderungen um?
  3. Barrierefreier Online-Shop: Diese Hürden stellen sich im Alltag (Interview)
  4. Das sind die neuen Anforderungen an barrierefreie Produkte
  5. Erweiterte Rechtstexte und neue Informationspflichten
  6. Was droht, wenn die Barrierefreiheitsanforderungen nicht umgesetzt werden?
  7. Checkliste zur Vorbereitung auf den 28. Juni
  8. FAQ zur Barrierefreiheit: Alles, was du wissen musst

Weitere Informationen rund um die Barrierefreiheit findest du auf unserer Themenseite Barrierefreiheit.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 10.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 10.09.2024
Lesezeit: ca. 7 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
15 Kommentare
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Peter
27.06.2025

Antworten

Hallo, inwiefern nutzen denn beschreibende Texte überhaupt einem blinden Menschen? Mal ganz ehrlich, wenn ich in einem online-Shop einen Pulli in drei Farben anbiete und bei jedem Bild ein "beschreibender Text" hinterlegt ist, WEM nutzt das dann? Da steht dann beschreibend z.B. "weit geschnittener Pullover für die Dame in rosa". Das sind doch Schlüsselworte, die bereits in der Überschrift der Artikelbeschreibung stehen. Das bringt für einen blinden Menschen mMn keinerlei zusätzliche Infos. Die Beschreibung darf ja auch nicht zu detailiert sein, damit sie auch von "einfachen" Menschen verstanden wird...
Bettina
10.10.2024

Antworten

Wer bitte soll das alles bezahlen? Händler habe bereits jetzt hohe Kosten für einen Internetshop. Es bedarf bereits viel Zeit alles gut zu formulieren, Alt Texte usw. zu schreiben und gesetzeskonform zu sein. Die Zeit, die ich jetzt noch zusätzlich benötige, um noch intensivere Beschreibungen zu schreiben ist viel zu hoch. Die Kosten kann ich keinem Kunden zumuten. Ich bin selber behindert und finde es gut vieles zu ermöglichen aber dem sind auch Grenzen gesetzt. Die Preiserhöhungen sind bereits immens, wo soll das denn hinführen. Und ob es für die jeweilige Behinderung wirklich hilfreich ist, stelle ich infrage. Es gibt bereits viele Möglichkeiten durch Vorleseprogramme.... Es wird hier reichlich übertrieben. Hier soll bewusst ein Markt kaputt gemacht werden. Mit guten Ideen und Hilfe für Behinderte hat das nichts mehr zu tun. Hat mal jemand einen Behinderten gefragt was er dazu meint? Was ihm wirklich hilft? Und manches lässt sich einfach nicht einfach und logisch umsetzen. Nutzen-Kosten mal außen vor gelassen.
Ralf
19.09.2024

Antworten

Noch einfachere Lösung. Man macht Geräte wie Siri oder Alexa und ein Blinder oder jemand der eine Tastatur nicht bedienen kann, gibt einfach ein Sprachbefehl und das Gerät macht passende Webseiten Vorschläge und liest Artikelbeschreibungen vor und kauft auf Befehl des Users. Taubstumme können eine Webseite, sofern diese keine vertonte Inhalte hat, genauso benutzen wie ein normaler Mensch. Hierfür gäbe es aber auch Programme die Untertitel generieren. Dann gibt es noch etwas was gerade so was wie eine Revolution ist.Wie heißt das noch mal....Ach ja KI. Barrierefreiheit im Netz ist also ohne irgendeiner Bearbeitung von Webseiten nicht nur möglich, sondern auch viel leichter umzusetzen. Aber wie so oft werden die Schildbürger als Vorbild genommen, um sicherzugehen, dass man auch ja wirklich die dümmste Variante hat um etwas umzusetzen. Aber wie heißt es so schön, warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.
Christine
14.09.2024

Antworten

Für Menschen mit Behinderung ist es mal wieder reine Makulatur - es wird in ihrem Leben nicht viel an Erleichterung bringen. Schon lange überfällig ist eine Behörde oder Stiftung, welche für diese Menschen einen persönlichen Paten (Patin) stellt, der im Alltagsleben zur Seite steht, vielleicht auch nur mal kurz etwas organisieren kann; da ist nicht nur das Surfen im Netz eine Frage, auch ganz alltägliche - vielleicht auch wichtigere Dinge, wie das Finden einer barrierefreien Wohnung oder endlich ein passender Arzt.... Hier drückt sich der Staat schon immer und wälzt seine Aufgaben auf die Wirtschaft ab. Kann dann aber doch sagen: "Da schaut her, ihr Menschen mit Behinderung, das haben wir für euch geschaffen, so sehr kümmert sich der Staat." Von den Herstellern und Händlern wird hier alles (Unmögliche) gefordert - die Gesetzgebung hingegen strengt sich nicht wirklich an, Regelungen für Menschen mit Behinderung sinnvoll und durchführbar zu gestalten. Wir sind gerade dabei, unseren Onlineshop für den ersten Auftritt vorzubereiten. Wir bieten technische Produkte mit vielen Bildern, Zeichnungen und Erklärungsbedarf an. Daran arbeiten wir jetzt seit Monaten - haben versucht, allen Hürden und Anforderungen gerecht zu werden. Dies hier ist ein Schlag ins Gesicht für alle Online -Händler, denn es verdoppelt die bisherigen Anstrengungen, für uns wird die Umsetzung nahezu unmöglich sein - und das Ganze ohne wirklichen Effekt. Wenn dies Gesetz nicht entschärft wird, oder eingestampft - werden wir unseren Onlineshop wieder schließen müssen. Keine Chance.
James
11.09.2024

Antworten

was für ein weiteres bürokratisches Ungetüm. Und die übliche Bevormundung der Bürger. Statt einfach einen Vermerk "Nicht barrierefrei" auf der Startseite platzieren zu lassen, der dann entsprechende Interessenten informiert, den gesamten anderen Unfug. Kein Wunder dass es ein Sehnen nach neuer Regierung mit neuer Gesetzgebung gibt, das gehört einfach komplett in die Tonne - und wenn es EU Vorgabe ist dann Parteien wählen die diesen Unfug beendet (EU ist insgesamt inzwischen ein Irrsinn und ohne nationalen Netto-Mehrwert). Alternativ Geschäft ins Ausland verlegen, und gut ist.
Ralf
11.09.2024

Antworten

Frage: Wer keine Maus bedienen kann, wie will diese Person dann eine Tastatur bedienen? Eine Maus ist doch leichter zu bedienen wie eine Tastatur. Captchas sind unverzichtbar für die Sicherheit. Wie soll dieses Problem gelöst werden?
Redaktion
11.09.2024
Hallo Ralf, das stimmt so leider nicht. Das Navigieren einer Maus kann für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder beispielsweise Epilepsie eine große Herausforderung darstellen. Fixierte Tasten sind dagegen deutlich einfacher nutzbar.
Ralf
12.09.2024
Ich habe das mal gestestet. Unsere Webseite kann man hoch und runter Pfeiltasten bewegen, allerdings nicht den Mauszeiger. Das ist aber eine Sache von Windows bzw. am Betriebssystem des Users und haben wir als Webseitenbetreiber keinen Einfluss. Fazit: Barriefreiheit ist über bestimmte Software oder Geräten des Users möglich und auch kostengünstiger und einfacher umzusetzen und vor allem Effektiver als es Webseitenbetrieber jemals tun könnten.
Waldemar
11.09.2024

Antworten

"Texte müssen einfach und verständlich sein." Das sollten die guten Herren dann bitte auch selbst im formulieren von Gesetzschriften beherzigen :D
Kalr Ranseier
11.09.2024

Antworten

Hat irgendjemand in Amt und Würden, der dieses Monster verbrochen hat eigentlich eine grobe Vorstellung davon, was die Umsetzung kostet und wieviel zusätzlicher Umsatz dafür generiert werden müsste? Wieviele Millionen verdienen wir Einzelunternehmer wohl durchschnittlich im Jahr, dass wir diese exorbitanten zusätzlichen Kosten stemmen können? Wieviele behinderte Kunden gewinnen wir wohl durch die Umsetzung all dieser Vorgaben? Wieviele Betroffene gibt es überhaupt? Warum kümmern die Betroffenen sich nicht selbst darum, sich eine Software zu beschaffen, die ihre Probleme löst? Warum wird aus den Problemen einzelner Personen/innen ein Problem für abertausende Inhaber kleiner Firmen gemacht? Und was ist mit den weiten Bereichen, wo es überhaupt keine Schnittmengen gibt? Man muss seine Webseite, auf der man Boxen verkauft jetzt für taube Menschen zugänglich machen. Blinde müssen Puzzles kaufen können usw. Wo bleibt der mündige Bürger, der sich auf Käuferseite selbst um seine Anliegen kümmern kann? Warum werden Händler schon wieder in den Exodus gegängelt? Wo bleibt als Händler meine Freiheit selber abzuwägen, welche Kundenkreise ich erschließen möchte? Mit welchem Umsatzwachstum (Abmahnanwälte ausgeklammert) rechnen wir durch diese erneuten Segnungen? Wen es betrifft, der hat ein solides Eigeninteresse diese Probleme zu lösen und das schon vor Jahren erledigt. Aber die weiten Teile, die den jeweiligen Shop nicht betreffen bzw. einfach Kleinstgruppen betreffen (Gender, kann die Maus nicht bedienen usw.) - warum? Einfach nur warum?
Marcus
11.09.2024
An @Kalr Ranseier Sie haben vollkommen Recht. Damit wird der Grundstein gesetzt, dass noch mehr Insolvenzen in Deutschland eröffnet werden. Wir haben aktuelle Zahlen uns gezogen. Wir zahlen für dieses blöde und sinnlose Gesetz 30000 Euro Umsetzungskosten. Die Personalkosten nicht mit eingerechnet. Die Softwaredienstleister rufen hier alle nach der Reihe an, um Ihre Software zu vermarkten. Wir haben eine Blindenlösung für Sie, womit Sie Ihr Personal wieder beschäftigen können. Ich habe wirklich Verständnis für vieles und mir tuen die Menschen wirklich Leid aber wir verkaufen Ersatzteile Zubehör für Camper. Warum wird für die Menschen nicht eine Software hergestellt? Wer denkt an unsere Mitarbeiter, die evetuell Ihre Jobs verlieren können. Dazu dieses blöde GSPR Gesetz in diesem Jahr. Haben die alle Langeweile? Wo ist der Verbund für die Händler? Warum schauen wir uns das alle noch an? Wir machen den Shop zu oder stellen auf eine Händleshop um. Ende das machen wir nicht mit.
Bettina
11.09.2024

Antworten

Ganz ehrlich, es werden so manch`kleine Händler alles hinschmeissen, was mittlerweile an Verordnungen, Vorschriften usw. vom Onlinehandel verlangt wird, geht über die Normalität hinaus. Abgesehen von Menschen, die damit nicht klar kommen, wird der Rest der Menschheit nur noch mehr verdummen. Es werden jetzt schon keine Produktbeschreibungen, etc. gelesen. Alles soll so einfach wie möglich gemacht werden für die Onlinekunden, damit man nicht mehr denken muss! Auch wir überlegen, ob das ganze überhaupt noch einen Sinn macht! Der reinste Wahnsinnn!!
Andreas
10.09.2024

Antworten

Wenn ich in Amazon oder Ebay ein Artikel verkaufe mit einem Text und einem Bild, reicht das dann aus ? Oder muss noch ein Video dazu oder eine Sprachausgabe
Redaktion
10.09.2024
Hallo Andreas, bei Marktplätzen ist das bisweilen noch etwas problematisch. Wir hatten in der Vergangenheit bereits diesen Artikel dazu: https://www.onlinehaendler-news.de/themen/marktplaetze/138911-barrierefrei-online-marktplaetze Im Rahmen der aktuellen Reihe folgt aber auch noch ein neuer Beitrag dazu! Gruß, die Redaktion
Robert
11.09.2024
Es scheint ein Missverständnis vorzuliegen. Wenn Bilder verwendet werden, müssen diese mit alternativen Beschreibungen in Form von ALT-Tags versehen werden, was meines Wissens schon lange umgesetzt wurde, da es sich um eines der frühesten HTML-Attribute handelt. Eine nachträgliche Anpassung können jedoch nur Plattformen wie Amazon oder eBay vornehmen. Ein zusätzliches Video hochzuladen ist nicht notwendig, da es in erster Linie darum geht, ein Video auszublenden, weil es zu viele visuelle Effekte enthält. Slider und Animationen, die häufig in der Werbung verwendet werden, sollten pausierbar sein. Barrierefreiheit bedeutet in erster Linie, dass Texte vergrößert oder vorgelesen werden können, Schriftarten angepasst, der Cursor vergrößert oder Bilder in gesättigter Form angezeigt werden, um einige Grundanforderungen zu nennen. Solche technischen Anpassungen können jedoch nur die jeweiligen Marktplätze vornehmen, da kein direkter Zugriff auf deren Quellcode besteht. Ich gehe davon aus, dass dies zeitnah umgesetzt wird und sich ein Accessibility-Button finden lässt, mit dem ein Barrierefreiheitsassistent aktiviert werden kann.