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Achtung, Online-Händler: Diese PPWR-Pflichten gelten ab jetzt

Veröffentlicht: 12.08.2026
imgAktualisierung: 12.08.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 4 Min.
12.08.2026
img 12.08.2026
ca. 4 Min.
Mann mit Verpackungen und Fragezeichen
Erstellt mit KI
Die PPWR ist in Kraft getreten. Wir geben dir den Last Minute Überblick, was du beachten musst.


Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst die bisherigen nationalen Verpackungsgesetze ab. Für Online-Händler:innen bringt sie neue Pflichten mit sich – von der Konformitätserklärung über Kennzeichnungsvorgaben bis zur Bevollmächtigtenpflicht beim EU-weiten Versand. Der Überblick zeigt, wer als Erzeuger gilt, welche Pflichten damit verbunden sind und was beim EU-Versand zu beachten ist.

Wer gilt als Erzeuger?

Die Frage, wer nach der PPWR als Erzeuger gilt, war lange umstritten und ist für Händler:innen die zentrale Weichenstellung, denn daran hängen die meisten neuen Pflichten. Entscheidend ist, ob eine Verpackung neutral, gebrandet oder individuell hergestellt ist. Bei neutralen Standard-Kartons ohne Namen oder Marke ist Erzeuger das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt – in der Regel also der Kartonlieferant. Bei gebrandeten Verpackungen mit eigenem Namen oder eigener Marke gilt dagegen der Händler als Erzeuger. Als Erzeuger gilt außerdem, wer eine Verpackung individuell nach eigenen Vorgaben – etwa Größe, Material oder Konstruktion – anfertigen lässt, auch ohne eigene Marke; der ausführende Betrieb ist dann nur Lieferant.

Für Kleinstunternehmen gibt es eine wichtige Erleichterung: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, wird nicht das Kleinstunternehmen zum Erzeuger, sondern das produzierende Unternehmen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.

Welche Pflichten haben Erzeuger?

Für Erzeuger hält die Verpackungsverordnung eine ganze Reihe von neuen Pflichten parat.

  • Konformitätsbewertung durchführen: Vor dem Inverkehrbringen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die technische Dokumentation zu erstellen.
  • EU-Konformitätserklärung ausstellen: Wird die Konformität bestätigt, ist eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VIII der Verordnung auszustellen, die unter anderem eine eindeutige Kennung der Verpackung und Angaben zum verantwortlichen Unternehmen enthält. Wer die Verpackung nicht selbst produziert, sollte diese Unterlagen aktiv beim Verpackungslieferanten anfragen. Händlerbund-Mitglieder finden im Musterschreiben-Assistenten eine Vorlage für eine Konformitätserklärung.
  • Unterlagen aufbewahren: Konformitätserklärung und technische Dokumentation müssen nicht veröffentlicht, aber aufbewahrt werden – fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen – und auf Verlangen der Behörde innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden.
  • Verpackung kennzeichnen: Neu ist eine Kennzeichnungspflicht direkt auf der Verpackung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation sowie Name, Handelsname oder -marke und Postanschrift des Erzeugers. Die Angaben können aufgedruckt oder per QR-Code hinterlegt werden.
  • Konformität laufend sicherstellen: Bei Serienfertigung muss die Konformität dauerhaft gewährleistet sein. Bei Nichtkonformität sind unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde zu informieren.

EU-weiter Versand: Was gilt beim Bevollmächtigten?

Wer aus Deutschland ins EU-Ausland versendet, kommt an der Bevollmächtigtenpflicht nach Artikel 45 PPWR kaum vorbei. Ein Bevollmächtigter bewahrt vor Ort die Konformitätserklärung und technische Dokumentation auf, kooperiert mit den nationalen Behörden und stellt Unterlagen bereit. Die eigentlichen Erzeugerpflichten aus Artikel 15 bleiben davon unberührt und lassen sich nicht delegieren.

Die Pflicht gilt ausschließlich für das erstmalige Bereitstellen auf dem EU-Markt. Auf EU-Ebene sind derzeit keine generellen Ausnahmen von der Bevollmächtigtenpflicht vorgesehen; der EU-Rat hat entsprechende Überlegungen nicht weiterverfolgt. Bestehende nationale Bagatellgrenzen, etwa in den Niederlanden, Belgien oder Tschechien, fallen mit der PPWR größtenteils weg.

Spannend: Die EU-Kommission empfindet die Bevollmächtigtenpflicht als unverhältnismäßig und plädiert hier klar dafür, Unternehmen nicht zu sanktionieren. Wir bleiben dazu mit der Kommission in Kontakt und werden das weiter verfolgen.

Registrierung und Lizenzierung: Wer ist zuständig?

Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Lizenzierung bei einem dualen System sind für die meisten Händler:innen keine neue Pflicht. Neu ist, wer dafür verantwortlich ist: Maßgeblich ist nicht mehr, wer die Verpackung befüllt, sondern wer sie im jeweiligen Mitgliedstaat zuerst in Verkehr bringt. Diese Pflicht ist rechtlich von der Erzeugereigenschaft zu unterscheiden, fällt in der Praxis aber häufig zusammen.

Bei neutralen Standard-Kartons aus Deutschland mit Versand nur innerhalb Deutschlands und ohne eigenes Logo übernimmt der Lieferant als Erstinverkehrbringer Registrierung und Lizenzierung – der Händler ist dann nicht mehr registrierungspflichtig. Bei individuell gestalteten Kartons mit eigenem Logo oder eigener Marke ist in der Regel der Online-Händler selbst zuständig. Bei Verpackungen aus dem Ausland, die in Deutschland erstmals in Verkehr gebracht werden, bleibt der Händler registrierungspflichtig. Und beim Versand ins EU-Ausland gibt es kein zentrales EU-Register: Die Registrierung muss weiterhin in jedem Zielland separat erfolgen.

Dürfen alte Verpackungen noch abverkauft werden?

Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen den neuen Anforderungen nicht rückwirkend genügen und dürfen aufgebraucht werden – Rechnungen und Lieferscheine sollten dafür als Nachweis aufbewahrt werden. Bei gebrauchten Kartons aus Privathaushalten bleibt das Problem bestehen, dass sich eine bereits erfolgte Lizenzierung in der Praxis kaum nachweisen lässt; ohne Nachweis trägt der Händler das Risiko, selbst als Erstinverkehrbringer zu gelten.

Fazit

Pauschale Aussagen helfen bei der PPWR selten weiter – entscheidend ist die genaue Einordnung der eigenen Verpackungssituation. Wer neutrale Standard-Verpackungen aus Deutschland nutzt und nur national versendet, wird durch die aktuelle Klarstellung der EU-Kommission spürbar entlastet. Wer dagegen unter eigener Marke verpackt oder ins EU-Ausland versendet, sollte sich frühzeitig um Konformitätserklärung, Kennzeichnung und einen Bevollmächtigten im jeweiligen Zielland kümmern.

Veröffentlicht: 12.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 12.08.2026
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
61 Kommentare
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Jörg
19.08.2026

Antworten

Das diese Probleme nicht gelöst werden weil Beamte ein Auge zudrücken ist klar. Ich verkaufe bei Amazon und habe schon jetzt die Nachricht bekommen das mein Konto nicht den Richtlinien entspricht da ich keine Bevollmächtige (ich bin Einzelunternehmer !!) in den Ländern in die ich verkaufe.Damit werden diese Länder von Amazon für den Verkauf gesperrt.So lange keine klare Regelung dazu vorliegt wird das HickHack weitergehen und wenn man sieht wie "schnell" die EU etwas umsetzt wird es Monate bis Jahre dauern-mir bleibt dann nur der Rückzug aus dem EU Handel.
Sergej
17.08.2026

Antworten

Das sieht der Karton Lieferant Karton.eu anders. Die schreiben auf ihrer Website (https://www.karton.eu/ppwr-verpackdg): Als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gilt derjenige, der mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt – also in der Regel der „Abfüller“. Da wir die Verpackungen nicht befüllen, sondern als Ware verschicken und diese demnach nicht direkt an den Endverbraucher schicken, werden unsere Verpackungen nicht lizenziert verkauft. Zur Registrierung der Verpackungen ist derjenige verpflichtet, der die Verpackungen erstmalig befüllt bzw. erstmalig das Zubehör verwendet – also Sie, es sei denn, Sie sind Wiederverkäufer unserer Verpackungen und versenden diese ebenfalls als Ware. Meiner Meinung nach ist das die alte Verpackungverordnung und stimmt nicht mehr mit der PPWR überein. Was ist denn nun richtig und wo bekommt man jetzt lizenzierte Kartons für den Inlandsversand (nur D)
Redaktion
17.08.2026
Hallo Sergej, du hast damit einen guten Punkt getroffen: Die Formulierung, die Karton.eu hier verwendet ("Abfüller" als Erzeuger), stammt aus der Systematik des alten Verpackungsgesetzes (VerpackG) und ist nicht deckungsgleich mit dem neuen PPWR-Erzeugerbegriff. Möglich ist allerdings auch, dass hier schlicht noch Restbestände älterer Kartons abverkauft werden, für die die PPWR-Vorgaben noch nicht greifen – dann wäre die Aussage in diesem Kontext nicht per se falsch, sondern auf die alte Rechtslage bezogen. Das würde aber auch bedeuten, dass sich das Angebot entsprechend anpassen müsste, sobald neue Kartons unter Geltung der PPWR verkauft werden. Nach der PPWR kommt es beim Erzeugerbegriff jedenfalls primär darauf an, ob eine Verpackung neutral bezogen oder unter eigenem Namen/eigener Marke individuell gestaltet wird – die reine "Befüllung" ist dabei nicht mehr das allein entscheidende Kriterium wie noch im VerpackG. Zu deiner Frage, wo du entsprechend lizenzierte Kartons für den Inlandsversand bekommst: Einen Blick wert ist da auch unser eigener Händlerbund Marketplace – dort findest du Versandmaterial, bei dem die verpackungsrechtlichen Pflichten bereits mitgedacht sind. Für eine verbindliche Einschätzung, wie du in deiner konkreten Lieferkette rechtssicher vorgehst, empfehlen wir dir zusätzlich unsere Rechtsberatung als Mitglied. Viele Grüße die Redaktion
Andrea
17.08.2026

Antworten

Gibt es eine Lösung für Kleinstunternehmen für den Versand in´s Ausland? Ich habe ca. 25 Lieferungen pro Jahr - dafür jedes Land zu lizenzieren kostet Unsummen. Sollte ich dann lieber nur innerhalb Deutschlands verschicken? Ich nutze neutrale Kartons, auf die ich einen Aufkleber mit Inhaltsangaben (Vordruck) und das Versandlabel aufbringe. Danke für Eure Hilfe!
Sigi
16.08.2026

Antworten

Spannend: Die EU-Kommission erfindet die Bevollmächtigtenpflicht selbst und anschliessend empfindet die Bevollmächtigtenpflicht als unverhältnismäßig und plädiert hier klar dafür, Unternehmen nicht zu sanktionieren. starke Leistung!
Redaktion
17.08.2026
Hallo Sigi, der Punkt ist nachvollziehbar – kurz zur Einordnung, damit das nicht falsch hängen bleibt: Die Bevollmächtigtenpflicht steht so im finalen PPWR-Text, der von Parlament und Rat auf Basis eines Kommissionsvorschlags gemeinsam verhandelt und beschlossen wurde – sie ist also nicht allein "eine Erfindung der Kommission", sondern Ergebnis des reguläfreundlichen Gesetzgebungsverfahrens. Dass sich die Kommission jetzt selbst für eine Abschaffung bzw. gegen Sanktionierung ausspricht, zeigt aber tatsächlich, dass man dort die praktischen Auswirkungen für kleine Unternehmen inzwischen anders bewertet als bei der ursprünglichen Verhandlung. Ob und wie das zu einer offiziellen Änderung führt, hängt jetzt vom weiteren Gesetzgebungsprozess ab – aktuell blockiert dort vor allem der Rat eine Weiterbearbeitung des Kommissionsvorschlags zur Aufhebung. Wir bleiben da dran und berichten, sobald sich etwas Verbindliches tut. Viele Grüße die Redaktion
K.F.
15.08.2026

Antworten

Das hört sich für Kleinstunternehmer erstmal sehr gut an! Wobei ich mich als Kleinunternehmer ($19 UStG) wirklich wundere, dass ich mit Firmen, die bis zu 2000000 Jahresumsatz haben können, anscheinend im selben Boot sitze. Ich versende meine Ware in ungebrandeten, neutralen Versandmaterialien, die ich in Deutschland erworben habe ausschließlich nach Deutschland. Allerdings bekommen wertigere Waren in manchen Fällen ein Etui, dass ich in Dänemark erworben habe und dort mit meinem Logo bedruckt wurde. Dieses Etui sehe ich nicht als Verpackung an, sondern als Geschenk, dass zur Aufbewahrung dient. Fällt ein Aufbewahrungs-Etui unter die PPWR? Wie verhält es sich für mich als Kleinunternehmerin mit der Lizensierung von gebrandeten Aufbewahrungs-Etuis?
Redaktion
17.08.2026
Hallo K.F., zur Einordnung: Der Kleinstunternehmerbegriff in der PPWR hat nichts mit der steuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu tun – das sind zwei völlig unabhängige Definitionen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen. Maßgeblich für die PPWR ist die EU-weit geltende Definition: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme. Das erklärt, warum du dich hier ggf. in einer anderen "Kategorie" wiederfindest, als du es steuerlich gewohnt bist. Zu deinen konkreten Fragen (ob ein Aufbewahrungs-Etui als Verpackung im Sinne der PPWR gilt und wie die Lizenzierung bei gebrandeten Etuis für dich als Kleinstunternehmerin zu bewerten ist) können wir an dieser Stelle keine verbindliche Einschätzung geben – das hängt von der genauen Zweckbestimmung und Einordnung des Etuis ab, die wir ohne Kenntnis der Details nicht seriös beurteilen können. Wir empfehlen dir, diese Einzelfragen im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung zu klären, gerne über unsere Rechtsberatung als Händlerbund-Mitglied. Viele Grüße die Redaktion
srunde
15.08.2026

Antworten

Das ist ja absurd. Ich nutze seit vielen Jahren für den Versand ausschließlich die Verpackungen und Verpackungsmaterialien, die ich selbst erhalte, und betreibe so tatsächlich echtes Recycling. Jetzt muss ich in Deutschland NEUE Kartons kaufen, damit ich nicht selbst Inverkehrbringer werde, denn es dürfte klar sein, dass sich eine Lizensierung dieser Kartons nicht nachweisen lässt. Ins europäische Ausland verkaufe ich schon gar nicht mehr, da ein Bevollmächtigter für Betterie und Elektrog in jedem EU-Land zu teuer sind. Welch eine Farce.
Ludwig
15.08.2026

Antworten

was ist wenn man als Händler Dropshipping betreibt und der Hersteller aus dem Ausland z.B. Niederlande die Bestellung direkt an den Kunden in DE versendet, Als Händler bekomme ich die Ware nicht zu Gesicht, versende diese nicht selbst, verpacke auch nicht.
Redaktion
17.08.2026
Hallo Ludwig, beim Dropshipping ist die Frage, wer als Erzeuger und wer als Erstinverkehrbringer gilt, tatsächlich noch komplexer, weil hier ein weiterer Akteur (dein Hersteller/Lieferant im Ausland) direkt an den Endkunden liefert und du selbst nie im Besitz der Ware oder Verpackung bist. Das hängt unter anderem davon ab, wer die Verpackung tatsächlich gestaltet und befüllt, wie euer Liefervertrag ausgestaltet ist und wie die Ware markenrechtlich/handelsrechtlich zwischen euch zugeordnet ist – Faktoren, die sich ohne Kenntnis deines konkreten Falls nicht seriös einschätzen lassen. Wir empfehlen dir daher, diese Konstellation im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung prüfen zu lassen, gerne über unsere Rechtsberatung als Händlerbund-Mitglied. Viele Grüße die Redaktion
Dieter
15.08.2026

Antworten

Für mich fühlt sich das Konzept der Regierung so an: „Zuerst die kleinen Hersteller, dann die Industrie – und jetzt zerstören wir auch noch die Händler!“ Wenn man als Händler aufgrund der kaum noch umsetzbaren Gesetze und Verordnungen seine Familie nicht mehr ernähren kann, ist es meiner Meinung nach sinnvoller, gar nicht mehr zu arbeiten und stattdessen andere für sich arbeiten zu lassen. Dann ist man alle Sorgen und Probleme los und kann mit einer Bierflasche in der Hand auf dem Sofa sitzen und entspannt abwarten, bis die Regierung dieses einst so erfolgreiche Land in den wirtschaftlichen Niedergang geführt hat.
Peter
14.08.2026

Antworten

Ich verstehe gar nix mehr ! Heute, 2 Tage nach Inkrafttreten steht bei LUCID immer noch "Erzeuger ist daher derjenige, der die Verpackung befüllt."... was das Gegenteil von Eurer Darstellung ist (der Lieferant als Erstinverkehrbringer (ist verantwortlich für) Registrierung und Lizenzierung) Quelle: https://www.verpackungsregister.org/erste-schritte/abgrenzung-erzeuger-hersteller
Redaktion
17.08.2026
Hallo Peter, der Widerspruch, den du hier siehst, lässt sich erklären: Die von dir zitierte LUCID-Formulierung ("Erzeuger ist derjenige, der die Verpackung befüllt") stammt noch aus der bisherigen Systematik des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG). Diese Definition ist nicht automatisch identisch mit dem neuen PPWR-Begriff des "Erzeugers" – und auch nicht mit der Frage, wer als Erstinverkehrbringer für Registrierung und Lizenzierung zuständig ist. Nach der PPWR ist der Erzeugerbegriff enger an Herstellung/Branding geknüpft (siehe unseren Artikel: neutral = Kartonlieferant, gebrandet = Händler). Die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht knüpft nach der neuen Rechtslage aber eigentlich an das erstmalige Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat an – nicht mehr zwingend an das Befüllen. Das Problem: LUCID und die Zentrale Stelle Verpackungsregister haben ihre Systeme, FAQs und Formulierungen bislang nicht durchgängig an die neue PPWR-Logik angepasst. Es kann also sein, dass die Praxis (was tatsächlich bei LUCID eingetragen und geprüft wird) der alten Befüller-Logik noch hinterherhängt, während die materielle Rechtslage nach PPWR schon eine andere ist. Das sorgt aktuell für genau die Verwirrung, die du beschreibst – und ist Teil der allgemeinen Auslegungsunsicherheit, die wir auch in unseren anderen Artikeln zur PPWR ansprechen. Wir empfehlen dir daher, dich bei Zweifeln zu deiner konkreten Meldepflicht direkt an unsere Rechtsberatung zu wenden – gerade in dieser Übergangsphase mit widersprüchlichen Praxishinweisen ist eine Einzelfallprüfung sinnvoller als eine pauschale Antwort. Viele Grüße die Redaktion
Bea
14.08.2026

Antworten

Wenn ich als Händler Ware einkaufe und diese an gewerbliche Unernehmen in Deutschland und EU weiterverkaufe und sogar die Verpackung von meinen Lieferanten übernehme, muss ich mich dann auch um die Verpackungsverordnung kümmern? Oder haben das schon meine Lieferanten gemacht da ich ja deren Verpackungen/Transportkartons weiterverwende? Ich versthe es leider nicht
Redaktion
17.08.2026
Hallo Bea, das lässt sich pauschal leider nicht beantworten – hier kommt es entscheidend darauf an, ob und wie du die übernommene Verpackung veränderst (z. B. neu befüllst, mit eigenem Etikett versiehst) und wie deine Lieferkette im Einzelnen aussieht, insbesondere auch beim Versand ins EU-Ausland. Wir empfehlen dir, deine konkrete Konstellation im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung prüfen zu lassen – als Händlerbund-Mitglied kannst du das gerne über unsere Rechtsberatung klären lassen. Viele Grüße die Redaktion
Dietmar Klonikowski
13.08.2026

Antworten

Hallo Redaktion. sorry dass ich Sie noch einmal befragen muss, weil sich fast täglich Neues ergibt. Folgende Situation: 1. Ich kaufe von einem deutschen Vertrieb Waren ein, welche quasi in kleinen Kunststoffdosen verpackt sind. (=b2b). (Das Produkt wird vom deutschen Vertrieb wiederum von einem deutschen Importeur eingekauft. 2. Ich verkaufe diese Produkte nur an deutsche Endverbraucher in Deutschland. Fragen: Wer muss die verkauften Kunststoffmengen/kg bei Lucid angeben? - Der Vertrieb oder ich?
Redaktion
17.08.2026
Hallo Dietmar, kein Problem, die Situation entwickelt sich ja wirklich fast täglich weiter – das geht uns nicht anders. Zu deiner Frage: Wer in deiner Lieferkette konkret als Erstinverkehrbringer gilt und damit die LUCID-Meldung übernehmen muss, hängt von mehreren Faktoren ab – unter anderem davon, wie die Kunststoffdosen gestaltet sind (neutral oder gebrandet), welche vertraglichen Vereinbarungen mit deinem Vertrieb bestehen und wie die Lieferkette im Detail aussieht. Das lässt sich pauschal nicht seriös beantworten, ohne den genauen Sachverhalt zu kennen. Wir empfehlen dir daher, diese Konstellation im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung prüfen zu lassen – als Händlerbund-Mitglied kannst du das gerne über unsere Rechtsberatung klären lassen, dort kann man sich deinen konkreten Fall im Detail ansehen. Viele Grüße die Redaktion
Werner Larsen
13.08.2026

Antworten

"Bei neutralen Standard-Kartons ohne Namen oder Marke ist Erzeuger das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt – in der Regel also der Kartonlieferant" Wenn man neutrale Beutel oderKartons, dann befüllt und mit einem Etikett mit dem Namen der eigenen Firma und des Inhalts versieht, zb bei kräutern Teesoder ähnlichem, ist man dann sofort wieder Erzeuger mit allen Pflichten und das auch als Kleinunternehmer?
Redaktion
17.08.2026
Hallo Werner, hier können wir dich beruhigen: Nach unserer Rechtsauffassung führt das bloße Aufbringen eines Stickers oder Etiketts mit Logo und Inhaltsangabe auf einer neutralen, fertig hergestellten Verpackung nicht automatisch zur Erzeugereigenschaft. Unser Argument dahinter: Ein Etikett ergänzt eine bereits vollständig hergestellte Verpackung nur um eine notwendige Information – Marke, Inhalt, ggf. Chargennummer – ist aber selbst keine Herstellungshandlung und verändert die Verpackung nicht in ihrer Konstruktion oder Konformität. Würde man das anders sehen, müsste konsequenterweise auch ein einfaches Preisetikett im stationären Handel die Erzeugereigenschaft des Händlers auslösen – das kann nicht der Sinn der Regelung sein. Diese Position vertreten wir sowohl für Versandetiketten als auch für Produktetiketten wie in deinem Beispiel gleichermaßen. Die ZSVR sieht das für Versandlabels strenger und geht von einer erzeugenden Wirkung aus – ein offizielles, verbindliches Statement dazu steht aber weiterhin aus, und wir teilen diese Auslegung ausdrücklich nicht. Anders liegt der Fall, wenn du eine Verpackung von vornherein individuell mit deiner Marke gestalten oder anfertigen lässt (also nicht nachträglich beklebst, sondern die Verpackung selbst als gebrandete Verpackung produzieren lässt) – dann greift die reguläre PPWR-Regel für gebrandete Verpackungen, ggf. mit der Kleinstunternehmer-Ausnahme zugunsten deines Lieferanten. Bitte beachte: Das ist eine allgemeine Einschätzung auf Basis der aktuellen Auslegung – für eine verbindliche Prüfung deines Einzelfalls empfehlen wir eine individuelle Rechtsberatung, z. B. über unsere Mitgliedschaft. Viele Grüße die Redaktion
Ludwig Schmid
13.08.2026

Antworten

Gibt es irgendwo eine genaue Übersicht was man wo und wie in welchem Land registrieren muss? So langsam entwickelt sich die EU zu einer Warenverkehrsbremse, das hat ja nix mehr mit Freiem Warenverkehr zu tun...
Dietmar Klonikowski
13.08.2026

Antworten

Hallo Redaktion, Ich bin irritiert durch unterschiedliche Aussagen in den letztenTagen: Ich lasse eigene Kartons bei einem Kartonagenanbieter in Deutschland herstellen, mit eigenem Logo und eigener deutschen Adresse. Muss man diese Kartons aktuell bei Lucid melden? Ich bin Kleinstunternehmer in Deutschland und versende nur an Verbraucher innerhalb von Deutschland. Bin ich nun Erstinverkehrbringer oder nicht? Denn eigentlich ist das doch der Kartonhersteller. Ich blick das nicht mehr.
Redaktion
17.08.2026
Hallo, danke für deine Frage – die Verwirrung ist verständlich, weil hier zwei rechtlich unterschiedliche Fragen zusammenkommen: Wer ist Erzeuger und wer ist Erstinverkehrbringer (und damit LUCID-registrierungspflichtig).
Zur Erzeugerfrage: Weil deine Kartons individuell mit eigenem Logo und eigener deutscher Adresse hergestellt werden, wärst du nach der PPWR-Grundregel eigentlich Erzeuger – bei gebrandeten Verpackungen gilt grundsätzlich der Auftraggeber, nicht der Hersteller, als Erzeuger. Hier greift aber die Kleinstunternehmer-Ausnahme: Lässt ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende, max. 2 Mio. € Jahresumsatz/-bilanzsumme) seine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat herstellen, wird nicht das Kleinstunternehmen, sondern der produzierende Betrieb – hier also dein Kartonagenanbieter – zum Erzeuger. Da du Kleinstunternehmerin bist und dein Anbieter in Deutschland sitzt, dürfte diese Ausnahme bei dir greifen.
Zur LUCID-Frage: Das ist davon rechtlich zu trennen. Maßgeblich für die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht ist, wer die Verpackung im jeweiligen Mitgliedstaat zuerst in Verkehr bringt. Bei individuell gestalteten Kartons mit eigenem Logo oder eigener Marke ist das in der Regel weiterhin die Online-Händlerin selbst – auch wenn beim Erzeugerbegriff die Kleinstunternehmer-Ausnahme zu deinen Gunsten wirkt. Kurz gesagt: Die Konformitäts- und Kennzeichnungspflichten treffen wahrscheinlich deinen Kartonhersteller, die LUCID-Meldung und Lizenzierung aber bleibt bei dir.
Da du nur an Verbraucher innerhalb Deutschlands versendest, betrifft dich immerhin die Bevollmächtigtenpflicht für den EU-Auslandsversand nicht.
Bitte beachte: Das ist eine allgemeine Einschätzung auf Basis der aktuellen Auslegung – für eine verbindliche Prüfung deines Einzelfalls empfehlen wir eine individuelle Rechtsberatung, z. B. über unsere Mitgliedschaft.
Dietmar Klonikowski
13.08.2026

Antworten

Ich beziehe mich auf diesen Kommentar von euch vom heutigen Tage: " Wenn du deine Verpackungen aus Deutschland beziehst, ändert sich für dich nicht viel, da du nicht als Erzeuger giltst. Eigentlich bist du sogar nicht mal mehr für die Registrierung und Lizenzierung zuständig, wenn du die Materialien aus Deutschland beziehst, das muss zukünftig dein Lieferant machen. Da viele Unternehmen das allerdings noch nicht auf dem Schirm haben, machst du nichts falsch, Registrierung und Lizenzierung erstmal laufen zu lassen." ------------------- Hallo Redaktion, es ist und bleibt kompliziert, denn so ganz kann diese Antwort doch nicht stimmen. Denn wenn ich diese in DE gekauften Kartons für den Versand an Verbraucher verwende bin ich doch der Erststinverkehrbringer und muss doch diese Menge bei Lucid angeben. Oder habe ich da was falsch verstanden? Ich bin Kleinstunternehmer.
Redaktion
13.08.2026
Genau diese Pflicht entfällt aber nach der neuen Verordnung. Zumindest nach praxisnaher Auslegung.
Alexander Barufke
12.08.2026

Antworten

Es steht jetzt nichts mehr von formstabilen und formflexiblen Packungen mehr geschrieben. Hat sich das geändert? Ich war sowieso schon irritiert, weil andere Plattformen davon auch nichts berichtet haben.
DS
12.08.2026

Antworten

Was gilt denn eigentlich bei gebrauchten Verpackungen, da wird bisher sehr wenig darauf eingegangen? Wir haben bisher als Kleinstunternehmer im b2b Bereich hauptsächlich gebrauchte Verpackungen und Füllmaterial von unseren Vorlieferanten genutzt. Muss ich jetzt diese gebrauchten Versandkartons einem Konformitätsverfahren unterziehen (für uns als 4 Mann Betrieb nicht einfach mal so machbar) und gelte dann als Erzeuger? Wir prüfen die eingehenden Versandkartons ob PAP 20 darauf steht, dann ist ja klar das die aus Wellpappe sind... Lebensmittelkontakt können wir vollkommen ausschließen da unsere Produkte für den allgemeinen Maschinen- und Anlagenbau bestimmt sind. Es macht ja keinen Sinn die noch guten Kartons und das Füllmaterial in den Müll zu werfen und neue Verpackungen zu verkaufen, das wäre ein Bärendienst für unsere Umwelt... Für eine Einschätzung zu unserer Situation wäre ich Ihnen sehr dankbar. Für uns kleine Unternehmen ist es echt schwierig da noch durchzusteigen auch weil gefühlt ständig die Ziellinie verschoben wird, so kann man kein Rennen gewinnen.
Redaktion
13.08.2026
Hallo DS, tatsächlich sind wir auf das Thema schon eingegangen, wir haben sogar einen ganzen Artikel dazu geschrieben: Die neue Verpackungsverordnung: Was gilt bei gebrauchten Verpackungen?
viele Grüße die Redaktion
Marcel D.
12.08.2026

Antworten

Wenn ich also nur innerhalb Deutschlands versende und nur neutrale Standardkartons verwende, dann brauche ich die bei der LUCID-Meldung nicht mehr berücksichtigen? Dann wäre das ja sogar ein Vorteil zu Vorher.
L
12.08.2026

Antworten

Wenn ich als Kleinstunternehmer nur in Deutschland meine Kartons, Klebeband und Versandmaterial (alles neutral, ohne Logo) kaufe und der Versand auch nur innerhalb Deutschlands statt findet, was ändert sich für mich? Welche Dokumente o.ä. benötige ich vom Hersteller? Ändert sich überhaupt etwas für mich, wenn ich nur innerhalb Deutschlands kaufe und verkaufe?
Redaktion
13.08.2026
Wenn du deine Verpackungen aus Deutschland beziehst, ändert sich für dich nicht viel, da du nicht als Erzeuger giltst. Eigentlich bist du sogar nicht mal mehr für die Registrierung und Lizenzierung zuständig, wenn due die Materialien aus Deutschland beziehst, das muss zukünftig dein Lieferant machen. Da viele Unternehmen das allerdings noch nicht auf dem Schirm haben, machst du nichts falsch, Registrierung und Liezenzierung erstmal laufen zu lassen. Viele Grüße die Redaktion
S.Runde
12.08.2026

Antworten

Irrsinn. Wir verkaufen inzwischen gar nicht mehr innerhalb der EU. Bevollmächtigte über Bevollmächtigte. Für Verpackung, Batterien, Elektro, Steuerberater... Das ist einfach zu teuer für jedes EU Land zu zahlen. Dafür verkaufen wir zu wenig in jedes Land. Bleibt nur noch die Schweiz und Deutschland.
Andree
12.08.2026

Antworten

Interessant ist übrigens dieser Artikel der heute auf Seite 1 von www.welt.de gewesen ist, allerdings nur wenn man ein Abo hat: https://www.welt.de/wirtschaft/plus6a7b2e3a0e3689919ec77fe8/verpackungsverordnung-die-eu-beschliesst-ein-gesetz-und-raet-den-buergern-es-zu-ignorieren.html Dort steht Zitat: „Wir wissen, dass die neuen Regeln Firmen vor Herausforderungen stellen und Veränderungen erfordern“, sagt ein hochrangiger EU-Beamter in einem vertraulichen Gespräch. „Deshalb haben wir Guidelines und FAQs veröffentlicht.“ „Niemand muss jetzt den Export von Produkten einstellen“, sagt der EU-Beamte. „Wir ermuntern die Mitgliedstaaten, die neuen Regeln nicht anzuwenden und keine Strafen zu verhängen.“ Es ist ein bizarrer Vorgang: Die Europäische Union beschließt ein Gesetz – und versichert anschließend den Bürgern, sie könnten es ignorieren. Verstöße würden schon nicht geahndet. Natürlich sind die Beamten nicht mit Namen genannt und man muss auch genau hinsehen: "Wir ERMUNTERN...." das heisst nicht, dass diese das auch tun. Am Ende bleibt das Gesetz halt Gesetz und wer sicher sein will, der stemmt den Wahnsinn oder lässt den Versand eben sein, zumindest in einigen Ländern, machen wir auch inkl. Entlassungen die nötig sind. Habe ich der EU auch einmal so geschrieben. Wenn die Aussagen aber stimmen, dann wirft das ein heftiges Licht auf diese EU und hier müssen Köpfe rollen. Auf unserer Webseite steht auch warum einige Länder nicht mehr beliefert werden, damit Interessenten genau wissen wem sie das zu verdanken haben.
Redaktion
13.08.2026
Dazu hat sich gestern die EU-Kommission tatsächlich bei uns gemeldet: https://ohn.haendlerbund.de/haendlerbund-news/ppwr-eu-kommission-abschaffung-bevollmaechtigten-pflicht
Andree
12.08.2026

Antworten

Für Kleinstunternehmen gibt es eine wichtige Erleichterung: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, wird nicht das Kleinstunternehmen zum Erzeuger, sondern das produzierende Unternehmen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist." Aha und wenn ich das zwar bin, aber meine Produkte in Taiwan verpackt und dort mit meinem Aufkleber versehen werden? Dann sieht das wieder anders aus nicht wahr?
Martina
12.08.2026

Antworten

Ich versende ausschließlich an echte Wiederverkäufer, darf ab sofort meine Schutzengel, die ich bisher aus organisatorischen Gründen und zum Schutz der Ware in 6er-Set in umweltfreundlichen Cellophanbeutel verkauft habe, nur noch ohne Umverpackung völlig nackig in den Transportkarton werfen. Bei z.B. 300 Schutzengel hat mein Händler in der Zukunft sicher richtig viel Freude bei der Wareneingangskontrolle, mal abgesehen davon, dass es einfach schrecklich ausschaut, wenn die Schutzengel so lieblos verpackt auf die Reise gehen müssen. Aber ich bin ja schon froh, dass ich wohl überhaupt noch ohne Bevollmächtigte in diverse EU-Länder schicken darf. Nur die ewige Recherchiererei macht mich langsam ziemlich mürbe.
Michael
12.08.2026

Antworten

Jeder Haushalt und jede Firma in der EU hat Mülleimer für die sie die Entsorgungskosten bereits bezahlen, genau dort landet der Verpackungsmüll, er ist bereits bezahlt. Den Import von Waren haben die Käufer zu verantworten und nicht die Verkäufer. Ich verstehe dass man bestimmte problematische Stoffe eindämmen will, da macht man Verbote und geht an Hersteller von Verpackungen wenn diese die Verbote ignorieren. Hersteller ist jemand der etwas herstellt, sicher nicht jemand der es nur verkauft oder ein Paketlabel auf den Karton klebt. Ich verkaufe Gebrauchtteile und verschicke überwiegend in gebrauchten Kartons. Die völlig absurden Vorgaben die ich erfüllen soll und es ist derzeit ja nur noch mit einem darauf spezialisierten Anbieter wie Lizenzero zu machen, der kostet mich überschlagen aber rund 10000€ im Jahr. Soviel bezahle ich Kleingewerbe noch nicht mal an DHL für den kompletten Jahresversand. Ich kaufe für wenige hundert Euro im Jahr Verpackungsmaterial und soll für die Entsorgung 10000 zahlen? Verpackungsmaterial wie Kartons sind Rohstoffe die wiederverwendet werden können, genau wie Kunststofffolien. Im worst case sind es Brennstoff für die Stromgewinnung, also wertvoll, etwas wofür man Geld bekommen sollte und nicht noch bezahlen.
Hl
12.08.2026

Antworten

Was ist mit kleinen Produkttütchen, die man für den Versand von Kleinprodukten verwendet?
Saskia
12.08.2026

Antworten

Ich bin mit meinem Kleinstgewerbe noch recht neu dabei und gerade ziemlich am verzweifeln mit der neuen Verordnung. Ich versende meine Produkte nur innerhalb Deutschlands, verwende Versandkartons (ohne Logo o.ä.), klebe diese mit Klebeband (ebenfalls ohne Logo o.ä.) zu und klebe dann das Versandlabel darauf. Im Karton befindet sich dann die Ware, die Rechnung und Luftpolsterfolie zum Schutz der Ware. Da ich nur innerhalb Deutschlands versende, beim Verpackungsregister LUCID registriert bin und mein Verpackungsmaterial (Karton, Kunstoff etc.) bei Reclay lizenziere, muss ich doch nichts weiter tun, oder sehe ich dies falsch? Sollte ich falsch liegen: was muss ich ab 12.08. tun?
Redaktion
13.08.2026
Hallo Saskia, du machst bis jetzt alles richtig! Und für dich sind es zukünftig eigentlich sogar weniger Pflichten. Denn nach den neuen Regeln bist du nicht mehr für die Registrierung und Lizenzierung zuständig (wenn du deine Verpackungsmaterialien aus Deutschland beziehst), sondern dein Lieferant. Viele Unternehmen haben das allerdings noch nicht auf dem Schirm, deswegen ist es nicht verkehrt, dass du dich momentan noch um Registrierung und Lizenzierung kümmerst. Viele Grüße die Redaktion
Gabi
15.08.2026
Es ist schon seltsam, weshalb immer diese zweideutigen Antworten? Warum sollte ich mich dann noch weiter um die Lizenzierung kümmern? Das wird ja dann doppelt registriert und bezahlt. 1x der Lieferant, von dem mir nicht bekannt ist was und wieviel dieser registriert und dann soll ich mich wie bisher darum kümmern?
Andree
17.08.2026
Aber anders ist es ja soweit ich weiss, wenn du z.B. Ware aus einem Drittland importierst. Dann ist die Verpackung des Produkts dein Bier ;)
Heiko
12.08.2026

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es ist verwirrend. es sieht so aus, dass ich kein Erzeuger bin. Oben steht: "Entscheidend ist, ob eine Verpackung neutral, gebrandet oder individuell hergestellt ist. Bei neutralen Standard-Kartons ohne Namen oder Marke ist Erzeuger das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt – in der Regel also der Kartonlieferant." Allerdings hatte ich auf einer anderen Plattform gelesen, dass wenn ich verschiedene Verpackungsmaterialen, wie Karton, Klebeband und Füllmaterial zusammenfüge, bin ich Erzeuger! Das macht ja im Versandhandel jeder. Was stimmt denn nun?
Redaktion
13.08.2026
Hallo Heiko, wir verstehen das komplett, dass es verwirrend ist. Das liegt vor allem daran, dass es bisher viele verscheidene Auslegungen gab. Im aktuellen F&Q der EU-Kommission hieß es allerdings, dass eine Verpackung durchaus aus verschiedenen Materialien bestehen kann, ohne dass der Händler dadurch zum Erzeuger wird. Viele Grüße die Redaktion
ralf
12.08.2026

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Wenn ich so die Kommentare durchlese, könnte ich paar Tüten Popcorn futtern, denn diese sind alle berechtigt und für mich ist noch vieles Bahnhof. Ich lasse es mal jetzt auf mich zukommen. Weiß aber gar nicht was ich melden soll bei Landbell, weil die verlangen eine Schätzung. Mit der neuen Verordnung weiß ich überhaupt nicht was ich schätzen soll. Wußte ich vorher auch nie so richtig, aber jetzt? Eins muss man der EU lassen. Sie weiß wie man Dinge, die man eigentlich leicht umsetzen könnte, sehr kompliziert gestaltet. Ist das eine Frage von überdimensionalem Genie, etwas so komplexes zu erschaffen oder liegt es an grenzenloser Dummheit, dass man die Einfachheit nicht hinbekommt. Wir werden es wohl nie erfahren.
Sebastian
12.08.2026

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Kann hier mal jemand die genauen und tatsächlichen gesetzlichen Angaben posten, für den Fall dass bei einem deutschen Verpackungshersteller Versandkartons gekauft werden und wir als Händler diese für unsere Lieferungen an Endkunden in Deutschland nutzen. Denn die Angaben vom Händlerbund und von unserem Versandkarton-Hersteller widersprechen sich hier deutlich. Der Händlerbund schreibt: "Bei neutralen Standard-Kartons aus Deutschland mit Versand nur innerhalb Deutschlands und ohne eigenes Logo übernimmt der Lieferant als Erstinverkehrbringer Registrierung und Lizenzierung – der Händler ist dann nicht mehr registrierungspflichtig." Der Hersteller der Versandkartons schreibt (mit Update vom 12. August 2026): "Da wir die Verpackungen nicht befüllen, sondern als Ware verschicken und diese demnach nicht direkt an den Endverbraucher schicken, werden unsere Verpackungen nicht lizenziert verkauft. Zur Registrierung der Verpackungen ist derjenige verpflichtet, der die Verpackungen erstmalig befüllt – also Sie, es sei denn, Sie sind Wiederverkäufer unserer Verpackungen und versenden diese ebenfalls als Ware."
Redaktion
13.08.2026
Hallo Sebastian, der Begriff der Herstellers ergibt sich aus Artikel 3 Nr. 15 der PPWR. Da wird der Herstellerbegriff definiert. Die Pflichten des Herstellers ergeben sich dann aus dem Verpackungsdurchsetzungsgesetz. Viele Grüße die Redaktion
Benjamin Müller
12.08.2026

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Ich war gestern beim Live Webinar wo bekomme ich die Aufzeichnung oder kann ich die ansehen?. Hier ein Link den es mir heute angezeigt hat was die EU selber rät 😁🙆 https://www.welt.de/wirtschaft/plus6a7b2e3a0e3689919ec77fe8/verpackungsverordnung-die-eu-beschliesst-ein-gesetz-und-raet-den-buergern-es-zu-ignorieren.html
Redaktion
13.08.2026
Die Aufzeichnung wird dir zugeschickt :) Und ja, wir sind da auch im Bilde: https://ohn.haendlerbund.de/haendlerbund-news/ppwr-eu-kommission-abschaffung-bevollmaechtigten-pflicht
Ivonne
12.08.2026

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Ich fände es manchmal schön, wenn ihr in Euren Artikeln auch auf initativen von Händler oder so Hinweist. Wie die beiden großen Petitionen zu dem Thema Kleinunternehmer und PPWR, mit über 50.000 Unterchriften mittlerweilse, oder zumindest auf die offizelle Seite der EU Commission, bei der man bis 10.09 ein Feedback abgeben kann, was auch schon über 3.200 Leute in Anspruch genommen haben.
Redaktion
13.08.2026
Vielen Dank für dein Feedback! Die beiden Petitionen zu Kleinunternehmern und zur PPWR haben wir tatsächlich schon mehrfach in unserem Newsletter verlinkt und darauf hingewiesen. Die offizielle Feedback-Möglichkeit bei der EU-Kommission (Frist: 10.09.) greifen wir heute in einem neuen Artikel auf – schau gerne später nochmal vorbei!
AVDB
12.08.2026

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"Bei gebrandeten Verpackungen mit eigenem Namen oder eigener Marke gilt dagegen der Händler als Erzeuger. " "Für Kleinstunternehmen gibt es eine wichtige Erleichterung: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, wird nicht das Kleinstunternehmen zum Erzeuger, sondern das produzierende Unternehmen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist." Irreführend formuliert. ...was gilt wenn "Bei gebrandeten Verpackungen mit eigenem Namen oder eigener Marke" ein Kleinstunternehmen diese anfertigen lässt? "Verpackung kennzeichnen: Neu ist eine Kennzeichnungspflicht direkt auf der Verpackung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation sowie Name, Handelsname oder -marke und Postanschrift des Erzeugers. Die Angaben können aufgedruckt oder per QR-Code hinterlegt werden." Das kann entweder Hersteller oder Auftraggeber sein... im Hinblick dessen, dass wir Kleinstunternehmen sind frage ich mich wer denn jetzt der Erzeuger ist ?! Unglaublich. Es reicht!
B.altan
12.08.2026

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Ich verstehe nur Bahnhof. Verstehe nicht was der Irrsinn soll. Bin kleinstunternehmer schicke 10-15 Pakete EU weit im Jahr und benutze 99% gebrauchte Kartonagen. Was muss ich jetzt machen wenn ich nach Spanien 1 Paket schicke ? Danke im vorraus
Mathias
12.08.2026
Bei dem ganzen Schwachsinn kann man ja nur hoffen, das die EU-Bürokraten nicht irgendwann auf Idee kommen, dass Online-Händler ohne Ausnahme auch in die EU versenden müssen.
Andree
12.08.2026
In Spanien musst du dich bei einer Müllmafiafirma registieren. Z.B. Ecombes. Aber dafür brauchst du eine sogenannte NIF Nummer. Die bekommst du durch Dokumente wie Handelsregisterauszug, Gründungsurkunde etc aber die muss von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden und mit einer Haager Postille beglaubigt sein. Dann hast du erstmal nur die NIF Nummer und damit kannst du dann den weiteren bürokratischen Wahnsinn verfolgen. :)
Frank
12.08.2026

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Völliger Irrsinn!!! Es heißt immer: weniger Bürokratie und dann passiert genau das Gegenteil. Wir müssen als kleiner Onlinehändler unseren Verkauf innerhalb der EU aufgrund dieses Irrsinns teilweise einstellen. Diesen Bürokratiewahnsinn können wir als kleines Unternehmen schlichtweg weder bewältigen noch bezahlen. In jedem Land gelten andere Regeln: notarielle Beurkundungen in Spanien, wieder andere Vorgaben in Frankreich, Schweden und Irland und in Italien weiß teilweise niemand so richtig Bescheid. Dazu kommen zusätzliche Umweltgebühren und weiterer Verwaltungsaufwand. Bei Amazon werden uns nun auch deshalb Umweltgebühren nicht pro tatsächlich verwendetem Versandkarton, sondern pro verkauftem Artikel berechnet. Verkaufen wir beispielsweise 30 Artikel, die gemeinsam in einen einzigen Karton passen, werden die Umweltgebühren 30-mal berechnet anstatt einmal für die tatsächlich verwendete Verpackung. Fragt man nach einer praktikablen Lösung, gibt es schlichtweg keine. Das Ergebnis: Kleine Onlinehändler werden durch immer neue Vorschriften, unterschiedliche nationale Regelungen, zusätzliche Kosten und einen kaum noch zu bewältigenden Verwaltungsaufwand faktisch aus Teilen des europäischen Binnenmarktes gedrängt. Umweltschutz ist wichtig, aber Umweltschutz muss auch für kleine Unternehmen praktisch und wirtschaftlich umsetzbar bleiben. 27 Länder dürfen nicht 27 verschiedene bürokratische Hürden bedeuten. Petition: https://www.openpetition.eu/petition/online/umweltschutz-ja-mehrfachbuerokratie-nein-fuer-faire-eu-verpackungsregeln-fuer-kmu
karola
12.08.2026

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Guten Morgen, wo bekomme ich Kartons, die ich einfach für Waren innerhalb Deutschlands verwenden kann ohne mich extra zu registrieren. Oder kann ich einfach bei einem Anbieter in Deutschland Kartons kaufen und brauche mir dann keine Gedanken machen, wenn ich nur innerhalb Deutschlands Ware verschicke? Die Karton Anbieter halten sich auch irgendwie bedeckt. Wie ist das mit gebrauchten Kartons, die dann lieber entsorgen (scheint ja der Sinn der ganzen Aktion zu sein, das mehr Müll entsteht und man Kartons nur noch einmal verwendet :-/). Die ganzen EU Regel sind nur noch schlimm, kein Wunder, das die Menschen nicht mehr vieles positiv an der EU sehen.
Philipp Götz
12.08.2026

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Hallo, Ändert sich etwas, wenn man einen neutralen Standardkarton verwendet aber gebrandetes Packband?
cf
12.08.2026

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Das klingt für den Inlandsversand erstmal ganz einfach, ABER: Wenn ich meinem großen Kartonhersteller sage, dass ich Kleinstunternehmen bin und er auf seine neutralen Kartons seine eigenen Herstellerangaben drucken soll, ist die Antwort: "Wir bedrucken Kartons auch gerne individuell, notfalls mit unseren Daten. Kostet xx pro Karton + Klischeekosten". Wenn man dann aufgegeben hat und dann letztlich doch selber die ganze Registrierung machen will, fragt man stattdessen nach den Konformitätsbewertungen und technischen Dokumentationen des Herstellers um diese in die eigene Konformitätserklärung zu übernehmen und die Antwort ist: "Sowas geben wir nicht raus". Fazit: Wie soll ich irgendetwas von diesem ganzen Mist umsetzen?
VS
12.08.2026
"Bei neutralen Standard-Kartons aus Deutschland mit Versand nur innerhalb Deutschlands und ohne eigenes Logo übernimmt der Lieferant als Erstinverkehrbringer Registrierung und Lizenzierung – der Händler ist dann nicht mehr registrierungspflichtig." Könnten Sie zu diesem Satz bitte einmal Stellung nehmen ob ich das richtig verstehe? Weil es für mich eine neue Aussage ist, die ich zuvor nie gehört habe. Es trifft auf mich zu, dass ich neutrale Standartkartons nutze und auch nur innerhalb Deutschlands versende. Heißt es nun, dass ich mich als Onlinehändler bei keinem dualen System mehr lizensieren muss und auch an Lucid nichts mehr melden muss? Das übernimmt jetzt alles der Lieferant/Hersteller meiner Verpackungen?
WA
12.08.2026
Nehmen sie ugbrandetes Packpapier wo immer es geht. Was Anderes werden sie bald nicht mehr finden.