Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst die bisherigen nationalen Verpackungsgesetze ab. Für Online-Händler:innen bringt sie neue Pflichten mit sich – von der Konformitätserklärung über Kennzeichnungsvorgaben bis zur Bevollmächtigtenpflicht beim EU-weiten Versand. Der Überblick zeigt, wer als Erzeuger gilt, welche Pflichten damit verbunden sind und was beim EU-Versand zu beachten ist.
Wer gilt als Erzeuger?
Die Frage, wer nach der PPWR als Erzeuger gilt, war lange umstritten und ist für Händler:innen die zentrale Weichenstellung, denn daran hängen die meisten neuen Pflichten. Entscheidend ist, ob eine Verpackung neutral, gebrandet oder individuell hergestellt ist. Bei neutralen Standard-Kartons ohne Namen oder Marke ist Erzeuger das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt – in der Regel also der Kartonlieferant. Bei gebrandeten Verpackungen mit eigenem Namen oder eigener Marke gilt dagegen der Händler als Erzeuger. Als Erzeuger gilt außerdem, wer eine Verpackung individuell nach eigenen Vorgaben – etwa Größe, Material oder Konstruktion – anfertigen lässt, auch ohne eigene Marke; der ausführende Betrieb ist dann nur Lieferant.
Für Kleinstunternehmen gibt es eine wichtige Erleichterung: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, wird nicht das Kleinstunternehmen zum Erzeuger, sondern das produzierende Unternehmen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.
Welche Pflichten haben Erzeuger?
Für Erzeuger hält die Verpackungsverordnung eine ganze Reihe von neuen Pflichten parat.
- Konformitätsbewertung durchführen: Vor dem Inverkehrbringen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die technische Dokumentation zu erstellen.
- EU-Konformitätserklärung ausstellen: Wird die Konformität bestätigt, ist eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VIII der Verordnung auszustellen, die unter anderem eine eindeutige Kennung der Verpackung und Angaben zum verantwortlichen Unternehmen enthält. Wer die Verpackung nicht selbst produziert, sollte diese Unterlagen aktiv beim Verpackungslieferanten anfragen. Händlerbund-Mitglieder finden im Musterschreiben-Assistenten eine Vorlage für eine Konformitätserklärung.
- Unterlagen aufbewahren: Konformitätserklärung und technische Dokumentation müssen nicht veröffentlicht, aber aufbewahrt werden – fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen – und auf Verlangen der Behörde innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden.
- Verpackung kennzeichnen: Neu ist eine Kennzeichnungspflicht direkt auf der Verpackung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation sowie Name, Handelsname oder -marke und Postanschrift des Erzeugers. Die Angaben können aufgedruckt oder per QR-Code hinterlegt werden.
- Konformität laufend sicherstellen: Bei Serienfertigung muss die Konformität dauerhaft gewährleistet sein. Bei Nichtkonformität sind unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
EU-weiter Versand: Was gilt beim Bevollmächtigten?
Wer aus Deutschland ins EU-Ausland versendet, kommt an der Bevollmächtigtenpflicht nach Artikel 45 PPWR kaum vorbei. Ein Bevollmächtigter bewahrt vor Ort die Konformitätserklärung und technische Dokumentation auf, kooperiert mit den nationalen Behörden und stellt Unterlagen bereit. Die eigentlichen Erzeugerpflichten aus Artikel 15 bleiben davon unberührt und lassen sich nicht delegieren.
Die Pflicht gilt ausschließlich für das erstmalige Bereitstellen auf dem EU-Markt. Auf EU-Ebene sind derzeit keine generellen Ausnahmen von der Bevollmächtigtenpflicht vorgesehen; der EU-Rat hat entsprechende Überlegungen nicht weiterverfolgt. Bestehende nationale Bagatellgrenzen, etwa in den Niederlanden, Belgien oder Tschechien, fallen mit der PPWR größtenteils weg.
Spannend: Die EU-Kommission empfindet die Bevollmächtigtenpflicht als unverhältnismäßig und plädiert hier klar dafür, Unternehmen nicht zu sanktionieren. Wir bleiben dazu mit der Kommission in Kontakt und werden das weiter verfolgen.
Registrierung und Lizenzierung: Wer ist zuständig?
Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Lizenzierung bei einem dualen System sind für die meisten Händler:innen keine neue Pflicht. Neu ist, wer dafür verantwortlich ist: Maßgeblich ist nicht mehr, wer die Verpackung befüllt, sondern wer sie im jeweiligen Mitgliedstaat zuerst in Verkehr bringt. Diese Pflicht ist rechtlich von der Erzeugereigenschaft zu unterscheiden, fällt in der Praxis aber häufig zusammen.
Bei neutralen Standard-Kartons aus Deutschland mit Versand nur innerhalb Deutschlands und ohne eigenes Logo übernimmt der Lieferant als Erstinverkehrbringer Registrierung und Lizenzierung – der Händler ist dann nicht mehr registrierungspflichtig. Bei individuell gestalteten Kartons mit eigenem Logo oder eigener Marke ist in der Regel der Online-Händler selbst zuständig. Bei Verpackungen aus dem Ausland, die in Deutschland erstmals in Verkehr gebracht werden, bleibt der Händler registrierungspflichtig. Und beim Versand ins EU-Ausland gibt es kein zentrales EU-Register: Die Registrierung muss weiterhin in jedem Zielland separat erfolgen.
Dürfen alte Verpackungen noch abverkauft werden?
Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen den neuen Anforderungen nicht rückwirkend genügen und dürfen aufgebraucht werden – Rechnungen und Lieferscheine sollten dafür als Nachweis aufbewahrt werden. Bei gebrauchten Kartons aus Privathaushalten bleibt das Problem bestehen, dass sich eine bereits erfolgte Lizenzierung in der Praxis kaum nachweisen lässt; ohne Nachweis trägt der Händler das Risiko, selbst als Erstinverkehrbringer zu gelten.
Fazit
Pauschale Aussagen helfen bei der PPWR selten weiter – entscheidend ist die genaue Einordnung der eigenen Verpackungssituation. Wer neutrale Standard-Verpackungen aus Deutschland nutzt und nur national versendet, wird durch die aktuelle Klarstellung der EU-Kommission spürbar entlastet. Wer dagegen unter eigener Marke verpackt oder ins EU-Ausland versendet, sollte sich frühzeitig um Konformitätserklärung, Kennzeichnung und einen Bevollmächtigten im jeweiligen Zielland kümmern.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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Zur Erzeugerfrage: Weil deine Kartons individuell mit eigenem Logo und eigener deutscher Adresse hergestellt werden, wärst du nach der PPWR-Grundregel eigentlich Erzeuger – bei gebrandeten Verpackungen gilt grundsätzlich der Auftraggeber, nicht der Hersteller, als Erzeuger. Hier greift aber die Kleinstunternehmer-Ausnahme: Lässt ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende, max. 2 Mio. € Jahresumsatz/-bilanzsumme) seine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat herstellen, wird nicht das Kleinstunternehmen, sondern der produzierende Betrieb – hier also dein Kartonagenanbieter – zum Erzeuger. Da du Kleinstunternehmerin bist und dein Anbieter in Deutschland sitzt, dürfte diese Ausnahme bei dir greifen.
Zur LUCID-Frage: Das ist davon rechtlich zu trennen. Maßgeblich für die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht ist, wer die Verpackung im jeweiligen Mitgliedstaat zuerst in Verkehr bringt. Bei individuell gestalteten Kartons mit eigenem Logo oder eigener Marke ist das in der Regel weiterhin die Online-Händlerin selbst – auch wenn beim Erzeugerbegriff die Kleinstunternehmer-Ausnahme zu deinen Gunsten wirkt. Kurz gesagt: Die Konformitäts- und Kennzeichnungspflichten treffen wahrscheinlich deinen Kartonhersteller, die LUCID-Meldung und Lizenzierung aber bleibt bei dir.
Da du nur an Verbraucher innerhalb Deutschlands versendest, betrifft dich immerhin die Bevollmächtigtenpflicht für den EU-Auslandsversand nicht.
Bitte beachte: Das ist eine allgemeine Einschätzung auf Basis der aktuellen Auslegung – für eine verbindliche Prüfung deines Einzelfalls empfehlen wir eine individuelle Rechtsberatung, z. B. über unsere Mitgliedschaft.
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viele Grüße die Redaktion
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