Verstöße gegen das Elektrogesetz können teuer werden!
Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 € bestraft werden kann.
Neuer Entwurf zum Elektrogesetz
Die „neue“ WEEE-Richtlinie 2012/19/EU muss aktuell noch in deutsches Recht umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang soll das bestehende Elektrogesetz reformiert werden, um zu gewährleisten, dass künftig mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer umweltfreundlichen und ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Das Bundesumweltministerium hat vor einer Weile einen entsprechenden Referentenentwurf für ein reformiertes Elektrogesetz vorgelegt.
Nach dem Willen den europäischen Gesetzgebers soll eine unentgeltliche Rücknahmepflicht auch für den Vertreiber eingeführt werden. Bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer muss ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, unentgeltlich vom Vertreiber zurückzunehmen, so der Gesetzesentwurf. Einen endgültigen Entwurf für die Neufassung des Elektrogesetzes gibt es bisher aber noch nicht.
Registrierungspflicht auch bei Auslandsversand?
Andere Länder, beispielsweise Österreich, sind mit der Umsetzung der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) schon ein Stück weiter, denn dort wurden die Vorschriften aus der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) schon vollständig umgesetzt.
Die Umsetzung der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) hat aber Auswirkungen des Handels mit Elektro- und Elektronikgeräten ins Ausland. Auf Basis der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) wurde der Herstellerbegriff europaweit angepasst. Auch bei einem Versand innerhalb der EU (z.B. Lieferung von Deutschland nach Österreich) wird der Absender als Hersteller angesehen, was eine entsprechende Registrierungspflicht bei den jeweiligen nationalen Behörden voraussetzt, vgl. Artikel 3 der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU). Hier hat der europäische Gesetzgeber zumindest eine teilweise Erleichterung geschaffen, denn bei der Registrierung darf auf die Benennung eines Bevollmächtigten im jeweiligen Zielland zurückgegriffen werden, vgl. Artikel 17 Absatz 2 der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU).
Für den Versandhandel nach Österreich gilt daher aktuell schon folgende Rechtslage: Durch die österreichische Novelle zur Elektroaltgeräte-Verordnung (EAG-VO) wurde festgelegt, dass Versandhändler aus dem Ausland, die nach Österreich Elektro- und Elektronikgeräte versenden, dort einen Bevollmächtigten benennen müssen, der deren Pflichten aus der Altgeräte-Entsorgung in Österreich für sie übernimmt. Italien, Niederlande, Dänemark und etliche andere Länder haben die Richtlinie ebenfalls umgesetzt und hierzu bereits entsprechende Regelungen erlassen.
In allen einschlägigen Ländern erfüllen die Verpflichtungen bereits diverse Dienstleistungsunternehmen wie die Deutsche Recycling GmbH für die betroffenen Unternehmen.
Die Themenreihe im Überblick
Teil 1 - Einführung und Übersicht
Teil 2 - Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz
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Mit freundlichem Gruß
Giga Handel
Slusarzick
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