Verschärfte Regelungen
Gerät ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug, treten nun verschärfte Verzugsfolgen ein. Zum einen wird der Basiszinssatz, welcher zwischen Unternehmern bisher 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrug auf 9 Prozentpunkte angehoben, § 288 Abs. 2 BGB n. F.
Weiterhin wird die Vereinbarung von Zahlungsfristen vom Gesetz beschränkt. Es wird somit eine Zahlungshöchstfrist von 60 Tagen eingeführt, welche dann gilt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart haben und es für den Schuldner nicht grob nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber darf die Zahlungsfrist nur 30 Tage betragen, § 271 a Abs. 1 und 2 BGB n. F. Es ist dringend davon abzuraten, selbständig längere Zahlungsfristen innerhalb der AGB, welche gegenüber Unternehmern gelten, zu vereinbaren, da diese im Zweifel als unangemessen lang anzusehen und damit unwirksam sind, § 308 Nr. 1a BGB n. F.
Darüber hinaus kann der Gläubiger bei Verzug des Schuldners eine Pauschale in Höhe von 40,00 € geltend machen, § 288 Abs. 5 BGB n. F. Leistet der Online-Händler die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Widerrufs nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, gerät dieser in Zahlungsverzug und der Verbraucher hat einen Anspruch auf diese Pauschale, sofern der Unternehmer nicht sein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.
Kommentar schreiben