Darstellung im Online-Handel
Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, sollten hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden. Die Verordnung stellt dazu klar, dass auch im Online-Handel die einschlägigen verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein sollten, vgl. Erwägungsgrund 27 der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV).
Speziell für den Online-Handel gilt Artikel 14 der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV): Im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, müssen die verpflichtenden Informationen mit Ausnahme der Angaben über das Mindesthaltbarkeitsdatum vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein (also ab hier auch das Mindesthaltbarkeitsdatum).
Praktisch bedeutet dies, dass der Online-Händler die Pflichtinformationen aus der Lebensmittelinformations-Verordnung in die Artikelbeschreibung aufnehmen muss. Dies kann entweder in Textform erfolgen oder durch Abdruck der gesamten Verpackung (alle Seiten) als Produktfoto.
Übergangsfrist
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) löst eine Reihe der bisherigen Rechtsvorschriften ab, insbesondere die nationale Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung sowie die europäische Etikettierungs-Richtlinie (2000/13/EG) als auch die europäische Nährwertkennzeichnungsrichtlinie (90/496/EWG).
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt ab dem 13.12.2014, mit Ausnahme der geforderten Nährwertdeklaration. Diese ist erst ab dem 13.12.2016 anzugeben.
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) können Sie hier lesen.
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