Die Form der Widerrufserklärung
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, ist jedoch aktuell in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären, § 355 Absatz 1 BGB.
Durch die von Verbrauchern häufig genutzte Möglichkeit der kommentarlosen Rücksendung hatten Online-Händler in der Praxis oft Schwierigkeiten, die Ware zuzuordnen. Insbesondere die Frage, ob ein Widerrufsrecht ausgeübt werden sollte, oder es sich um einen Gewährleistungsfall handelte, war für den Händler meist nur schwer einzuordnen.
Entsprechend der Neuregelung des § 355 Absatz 1 BGB n.F. erfolgt der Widerruf künftig durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus welcher der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware an den Unternehmer ist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr ausreichend. Jedoch muss der Widerruf nicht mehr in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) erklärt werden, § 355 Absatz 1 BGB n. F. Künftig würde also grundsätzlich ein Anruf beim Unternehmer mit der entsprechenden Erklärung ausreichen. Eine Begründung muss der Widerruf auch weiterhin nicht enthalten.
Der Verbraucher kann den Widerruf wie folgt ausüben:
- durch Zusendung des ausgefüllten Muster-Widerrufsformulars (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) an den Unternehmer,
- soweit auf der Webseite des Unternehmers vorhanden, durch Ausfüllen und Übersenden des elektronischen Muster-Widerrufsformulars,
- durch entsprechende andere Erklärung (in beliebiger anderer Form), aus der der Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht.
Die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs ist zwar möglich, der Nachweis dessen dürfte jedoch für den beweisbelasteten Verbraucher nur schwer zu erbringen sein. Hingegen ist die Verwendung der elektronischen Variante des Muster-Widerrufsformulars sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer am günstigsten. Der Online-Händler kann durch ein elektronisches Widerrufsformular auf seiner Webseite eine automatisierte Rückabwicklung vornehmen. Der Verbraucher, der für die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs beweisbelastet ist, erhält sogleich die Bestätigung des Eingangs.
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