Eingangsbestätigung
Stellt der Online-Händler dem Verbraucher ein Widerrufsformular zur Verfügung, was vom Verbraucher auf der Shop-Webseite elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden kann, und macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (also z.B. per E-Mail) bestätigen. Dazu bietet sich die Versendung einer automatischen Eingangsbestätigung an, die direkt im Anschluss an den Eingang des Widerrufs versendet wird.
Diese Vorschrift dient nach der Gesetzesbegründung sowohl dem Interesse des Verbrauchers als auch des Unternehmers (Bundestagsdrucksache 17/12637, Seite 60). Der Unternehmer kann durch ein Widerrufsformular auf der Internetseite die Rückabwicklung automatisiert vornehmen und unmittelbar dem Kundenkonto zuordnen, wohingegen er eine Widerrufserklärung per Post, E-Mail oder Telefax händisch erfassen müsste. Der Verbraucher, der für die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs beweisbelastet ist, erhält sogleich die Bestätigung des Eingangs.
Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie:
Teil 1: Ziele und Hintergründe
Teil 2: Stand der Umsetzung in den EU-Ländern
Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
Teil 4: Verwendung von kostenpflichtigen Hotlines
Teil 5: Neue Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite
Teil 6: Informationspflichten nach Vertragsschluss
Teil 7: Die Garantie
Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte
Teil 9: Das Widerrufsrecht – Neue Ausschluss- und Erlöschensgründe
Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular
Teil 11: Wegfall des Rückgaberechts, Frist und Form des Widerrufs
Teil 12: Widerrufsfrist und Pflichten im Widerrufsfall
Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall
Teil 14: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen
Teil 15: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren
Teil 16: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Digitalen Inhalten
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