Neue Pflichtinformationen ab 13.06.2014
Im Hinblick auf die Umsetzung der Regelungen aus der Verbraucherrechterichtlinie kommen erweiterte Pflichtinformationen in Bezug auf die Bestellübersichtsseite hinzu.
Ab 13.06.2014 gilt: Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB n.F. unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, § 312 j Absatz 2 n.F.
Die Bestellübersicht muss folgende Pflichtinformationen enthalten (Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB n.F.):
- die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang (Nr. 1),
- den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können (Nr. 4),
- im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben (Nr. 5),
- soweit erforderlich die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
- soweit erforderlich die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.
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