Die Geoblocking-Verordnung verbietet es Händlern, Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit in den AGB zu diskriminieren. Damit sind auch indirekte Diskriminierungen gemeint.
Gemäß der Geoblocking-Verordnung sollen Händler alle Kunden, ganz gleich aus welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union sie kommen, gleich behandeln. Dies schließt eine Diskriminierung in den AGB grundsätzlich aus.
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Um noch mal auf folgendes Beispiel zurück zu kommem:
Zum Beispiel: Jesse aus Holland möchte einen Kühlschrank in einem deutschen Online-Shop bestellen. Um den Versand brauch er sich keine Sorgen machen, da der Shop auch eine Abholung im Lager anbietet. Leider kann er die Bestellung aber nicht abschließen: Bei der Eingabe der Rechnungsadress e ist es ihm nicht möglich, eine holländische Adresse anzugeben. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Deutschland auszuwählen.
Wie sieht es denn aus, wenn ich nur nach Deutschland liefere und generell keine Abholung (auch nicht für deutsche Käufer) anbiete? Darf ich dann wieder die Rechnungsadress e (für alle EU-Staaten, außer Deutschland) bei der Eingabe im Shop sperren?
Bei mir ist es im Shop wie folgt seit je her:
Versand nur DE, keine Abholung möglich.
Man kann in meinem Shop nur als Land (Rechnung und auch Lieferadresse) DE wählen.
Muss ich mit diesen Profil jetzt trotzdem ab Dezember allen anderen 27 EU-Staaten zumindest das Rechnungsadress en-Land ermöglichen???
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nein, dabei handelt es sich nicht um eine Diskriminierung.
Der Händler kann in seinen Lieferbedingung en festlegen, in welche Länder er gern einen Versand anbietet. Bestellt nun ein beispielsweise ein Kunde aus Österreich ein Produkt, obwohl der Händler nur innerhalb Deutschlands versendet, so kann der Kunde nicht auf eine Lieferung nach Österreich bestehen. Er muss sich an die Bedingungen des Händlers halten und eine deutsche Versandadresse angeben.
Beste Grüße
die Redaktion
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Ist das dann auch eine Diskriminierung ?
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genauso sieht es aus: Denn auch, wenn Sie nur den Versand innerhalb Deutschlands anbieten, kann es ja dennoch sein, dass ein Bürger aus einem anderen Mitgliedstaat etwas bei ihnen einkaufen möchte. Dieser muss dann zwar unter ihren Bedingungen eine deutsche Lieferadresse angeben; auf der Rechnung muss aber dennoch die Wohnanschrift stehen.
Praktisch werden solche Konstellationen aber kaum eine Rolle spielen: Kaum ein Käufer wird etwas in einem Shop bestellen, wenn dieser nicht zu ihm nach Hause liefert. Zumal ja in den meisten Fällen auch eine sprachliche Barriere bestehen wird.
Es geht bei der Verordnung mehr um das Schaffen theoretischer Möglichkeiten.
Beste Grüße
die Redaktion
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