Maßnahme: Sensibilisierung und interne Datenschutzorganisation
Auch wenn keine Pflicht für einen eigenen Datenschutzbeauftragten besteht, muss jemand im Unternehmen gefunden werden, der sich um Datenschutzbelange kümmert oder oben genannte Auskünfte erteilt und den Datenschutz und die Einhaltung aller Vorschriften im Auge behält. Dazu gehören auch die Meldepflichten oder die datenschutzkonforme Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen. Hinzu treten Dokumentationspflichten.
Praxistipp: Die DSGVO muss spätestens bis zum 25. Mai 2018 umgesetzt werden. Da es eine Vielzahl von Änderungen gibt, sollten Online-Händler diese nicht auf die lange Bank schieben und schon jetzt mit der Umsetzung beginnen. Legen Sie fest, wer intern für die Datenschutz Compliance verantwortlich ist und wie viel Zeit er dafür zur Verfügung gestellt bekommt. Ist der Datenschutz Chefsache oder haben Angestellte genügend Zeit für Vorbereitung, Schulung und Weiterbildung hinsichtlich des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen?
Maßnahme: Auftragsdatenverarbeitung anpassen
Viele Unternehmen sourcen ihre Datenverwaltung aus, etwa durch externe Mailing-Dienstleister oder Callcenter. Verträge mit solchen Subunternehmern, sog. Auftragsverarbeitungsverträge, des Unternehmers müssen künftig neu gefasst werden, weil neue Klauseln aufgenommen werden müssen. Neu ist insbesondere, dass nicht nur der Auftraggeber, sondern künftig auch der Auftragnehmer in die Verantwortung genommen und schlimmstenfalls auch ein Bußgeld gegen ihn verhängt werden kann.
Praxistipp: Prüfen Sie intern, wer außerhalb Ihres Unternehmens mit der Verwaltung von Kundendaten betraut wurde. Bestehen Verträge und welche Regelungen fehlen noch? Passen Sie daraufhin die bestehenden Verträge an.
Maßnahme: Webanalyse-Tools und Cookies ordnen
Tracking-, Analyse- und Remarketing-Tools sind auf Tausenden von Websites im Einsatz. Mit der DSGVO wird für die Verwendung der genannten Tools eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer erforderlich sein. Dies kann etwa in Form einer schriftlichen (auch elektronisch) oder einer mündlichen Erklärung erfolgen.
Praxistipp: Welche Analyse-Tools, Social Plugins und Cookies sind auf Ihren Websites im Einsatz? Nehmen Sie Rücksprache mit dem Shop- oder Websites-System-Anbieter, welche Möglichkeiten für die Einwilligung bestehen. Die Einwilligung könnte etwa durch das Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl von Browser-Einstellungen oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Werden die Daten ins Ausland übermittelt, was meistens der Fall ist, kommen besondere Hürden hinzu.
Maßnahme: Newsletter-Versand anpassen
Bisher galt auch schon, dass ein Newsletter nur versendet werden darf, wenn dafür eine Einwilligung vom Empfänger vorliegt. Das wird künftig sogar noch verschärft: Eine Einwilligung in den Erhalt von Newslettern darf nicht vom Vertragsabschluss abhängig gemacht werden, sofern diese nicht erforderlich für die Erfüllung des Vertrages ist.
Praxistipp: Checken Sie Ihre Webseiten in puncto Newsletter-Bestellung. Sind Klauseln in der Datenschutzerklärung vorhanden? Wenn ja, sind diese noch aktuell? Und wie ist der Ablauf bei der Newsletter-Anmeldung gestaltet? Weitere Informationen gibt es in Teil 1 der Themenreihe.
Maßnahme: Rechtliche Entwicklung beobachten
Auch mit der DSGVO selbst ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Da viele Regelungen noch unklar sind, müssen sie mühsam von Praktikern und Datenschützern interpretiert werden. In den kommenden Monaten werden daher Datenschutz-Gremien wie der Düsseldorfer Kreis oder die Behörden von Bund und Ländern zu einzelnen Problematiken Stellung nehmen und damit für hoffentlich mehr Klarheit sorgen, beispielsweise zur Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen.
Zudem wird die DSGVO durch zahlreiche weitere Verordnungen und Gesetzesänderungen untermauert. So kommt etwa die e-Privacy-Verordnung noch hinzu. Außerdem wird es bei den Landesdatenschutzgesetzen Überarbeitungen geben. Am 25. Mai 2018 tritt ebenfalls das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft, welches neben der DSGVO Anwendung findet.
Praxistipp: Die verbleibenden Monate sollten daher sowohl zur Vorbereitung genutzt werden als auch, um die kommenden Rechtsänderungen und Interpretationen im Blick zu behalten. Informationsportale und Webseiten der öffentlichen Stellen bzw. Behörden sind dabei gleichfalls Anlaufstelle.
Die Themenreihe zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Einführung
Teil 1: Newsletterversand
Teil 2: Informationspflichten
Teil 3: Auskunftspflichten
Teil 4: Betroffenenrechte
Teil 5: Umgang mit Datenpannen
Teil 6: Neuerungen beim Umgang mit Kundendaten
Teil 7: Übermittlung von Daten ins Ausland
Teil 8: Auftragsdatenverarbeitung
Teil 9: Der Einsatz von Cookies
Teil 10: Social Plugins
Teil 11: Der Datenschutzbeauftragte
Teil 12: Verfahrensverzeichnis, Vorabkontrolle und Folgenabschätzung
Teil 13: Aufsichtsbehörden
Teil 14: Befugnisse und Sanktionsmaßnahmen
Teil 15: Praxisteil - Maßnahmen zur Vorbereitung (Checkliste)
Teil 16: Glossar
Der DSGVO-Countdown: Wie plane ich die nächsten 157 Tage? (Teil 1)
Der DSGVO-Countdown: Wie plane ich die nächsten 135 Tage? (Teil 2)
Der Händlerbund hat Online-Händler zur DSGVO befragt. Die Infografik zeigt, wie Händler sich auf die DSGVO vorbereitet fühlen und was sich bisher bei der Umsetzung getan hat.
Teil 14: Befugnisse und Sanktionsmaßnahmen
Teil 15: Praxisteil - Maßnahmen zur Vorbereitung (Checkliste)
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