Neue Produktdatenbank
Die Kommission richtet eine über ein Online-Portal zugängliche Produktdatenbank ein. Über einen öffentlichen Teil besteht ein Zugang zu den Daten für Produktdatenblätter und Etiketten. Die Produktdatenbank soll spätestens ab dem 1. Januar 2019 zur Verfügung stehen. Ab diesem Datum müssen Produkte eines neuen Modells eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Für Modelle, die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, besteht eine Frist bis zum 30. Juni 2019, bis zu dem die Daten nachgetragen werden müssen.
Welche neuen Pflichten haben Händler bei der Werbung?
Nach den derzeit gültigen europäischen Vorschriften müssen alle Online-Händler von Elektro- und Elektronikprodukten sicherstellen, dass sie in jeglicher Werbung für ihre Produkte mit energie- und preisbezogenen Informationen auch auf deren Energieeffizienzklasse hinweisen. Das wird nun konkretisiert. Händler müssen folgende neue Anforderungen erfüllen:
Sie weisen in jeder visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell
- auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und
- das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen
hin.
Dies bedeutet beispielsweise für die Werbung für ein Waschmaschinen-Modell, bei der Energieeffizienzklassen von A+++ bis D zur Verfügung stehen, dass auf die einschlägige Energieeffizienzklassen und zusätzlich auf das Spektrum (A+++ bis D) hingewiesen werden muss. Diese Anforderung soll – anders als jetzt – schon dann gelten, wenn in der Werbung noch kein Preis und kein Energieverbrauch genannt werden.
Änderungen im Energieverbrauch erfordert Zustimmung des Kunden
Ganz neu ist folgende Regelung: Sobald ein bestimmtes Elektrogerät in Betrieb ist, muss der Lieferant vom Kunden die ausdrückliche Zustimmung anfordern, wenn sich die Aktualisierungen nachteilig auf die Energieeffizienz auswirken würden.
Beispiel: Ein Software-Update eines Flachbildfernsehers führt zu einem höheren Stromverbrauch und damit zu einer anderen Energieeffizienzklasse.
Der Lieferant unterrichtet den Kunden dann über die Aktualisierung und die Änderungen der Energieeffizienz. Während der durchschnittlichen Lebensdauer des Produkts muss der Kunde die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität ablehnen können.
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danke für die Nachfrage.
Staubsauger werden von der neuen Verordnung explizit nicht erfasst.
Aber Vorsicht: Dies gilt nur für die neuen Vorschriften, die in unserem Artikel beschrieben werden. Ansonsten bleibt bei der Kennzeichnung und Etikettierung von Staubsaugern alles beim Alten. Mehr Infos hier:https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/10603-staubsauger.html
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Fallen die jetzt raus?
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danke für die interessante Frage.
Bisher sind nur weit verbreitete Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen & Co. von einer Energiekennzeic hnung erfasst. Für Elektrofahrzeug e usw. gibt es derzeit noch keine Energiekennzeic hnung und damit auch kein Energielabel.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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gerne beantworten wir die Rückfrage. Die neue Verordnung regelt zur Produktdatenban k Folgendes:
Für Modelle, die ausschließlich vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden, können die Lieferanten die Informationen in die Produktdatenban k eingeben. Es steht dem Lieferanten (z.B. Hersteller, Importeur) also frei, die Angaben nachzutragen. Erst wenn relevante Änderungen an dem Modell gemacht werden, entsteht die Pflicht zum Nachtrag. Reine Händler sind von der Pflicht ohnehin nicht betroffen.
In Bezug auf die Werbung gilt Folgendes: Die neuen Vorschriften gelten nicht für gebrauchte Produkte, für Produkte, für die keine Energiekennzeic hnung vorgeschrieben ist oder für Produkte, die vor Einführung einer Energiekennzeic hnung auf den Markt gebracht wurden.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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und insbesondere mit Modellen (LED Monitore / Beamer), die noch 2007-2016 in Verkehr gebracht wurden und als Gebrauchtware angeboten werden? ein neues Label kann man für diese vom Hersteller nicht erwarten, es gibt teilweise nicht mal alte Version.
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