Wer ist für die ausreichende Kennzeichnung verantwortlich?
Diese Kennzeichnungspflichten treffend grundsätzlich nur den Hersteller bzw. den Importeur. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof bestätigt: „Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.“ (Urteil vom 12. 1. 2017, Az.: I ZR 258/15).
Laut dem BGH-Urteil haben Händler sogar die Kontrollpflicht, dass alle wesentlichen Angaben (s. o.) auf dem Produkt bzw. dessen Verpackung aufgedruckt sind. Der BGH dazu: „Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.“
Händler haben jedoch erweiterte Pflichten, wenn sie selbst zu Herstellern werden. Hersteller ist jeder, der ein Produkt herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Oft werden wir mit der Frage konsultiert, ob weitergehende Pflichten beim Umfüllen und Neuverpacken von Produkten anderer Hersteller einhergehen. Die Antwort lautet ja. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes, unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet bzw. die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst. Dann treffen den Händler, der nun auch Hersteller ist, alle Kennzeichnungspflichten (s. o.) selbst.
Welche Sanktionen drohen Händlern, wenn sie nicht ausreichend gekennzeichnete Produkte vertreiben?
Die Kennzeichnungsvorschriften aus dem ProdSG dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen dar, die bei Nichtbeachtung abgemahnt werden können. Außerdem sind Nachlässigkeiten bußgeldbewährt.
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