Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
Der Anbieter kann seiner Pflicht dadurch entsprechen, dass er
- durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden kann oder
- die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die Alterskennzeichnungen auslesen und Angebote erkennen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Sie müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem müssen sie benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (kurz: KJM) hat bisher die folgenden zwei Jugendschutzprogramme anerkannt:
- Deutsche Telekom AG (Kinderschutz Software) und
- JusProg e. V. (JusProg-Jugendschutzprogramm).
Webseitenbetreiber sollten daher die Inhalte ihrer Seiten klassifizieren und eine der folgenden Altersstufen wählen:
- ab 6 Jahren,
- ab 12 Jahren,
- ab 16 Jahren,
- ab 18 Jahren.
Dies ist durch die Einbindung eines age-de.xml Labels oder eines age-xml Labels (für internationale Angebote) möglich. Diese Label können von den anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden und sperren die Seite, wenn das Alter des Kindes unterhalb der angegebenen Altersstufe liegt. Eine Anleitung für die Einbindung können betroffene Webseitenbetreiber hier (http://www.age-label.de/installation) einsehen. Wenn die Webseite nicht über ein solches Label klassifiziert ist, besteht die Gefahr, dass die Seite bei einem aktivierten Jugendschutzprogramm nicht aufgerufen werden kann, auch wenn deren Inhalt nicht entwicklungsbeeinträchtigend ist.
Sie können sich im Rahmen der Händlerbund Jugendschutzpakete auch einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz zur Verfügung stellen lassen.
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