In unseren vorangegangenen Teilen haben wir bereits die Informationspflichten der Unternehmer und die Auskunftsrechte der Betroffenen beleuchtet. Da es der Datenschutzgrundverordnung, wie der Name schon sagt, besonders um den Schutz der Daten geht, sind auch die sonstigen Rechte der Betroffenen für eine bessere Durchsetzung gestärkt worden.
(Bildquelle Betroffenenrechte: ktsdesign via Shutterstock)
Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers sollten in der DSGVO Modalitäten festgelegt werden, die einer betroffenen Person die Ausübung der Rechte erleichtern. Dazu gehören auch Mechanismen, die den Zugang zu personenbezogenen Daten und deren Berichtigung oder Löschung sowie ein Widerspruchsrecht unentgeltlich gewährleisten.
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