Am 14. April 2016 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom EU-Parlament beschlossen worden. Damit fand ein fast vierjähriger Gesetzgebungsprozess seinen Abschluss. Am 25. Mai 2016 tritt die EU-DSGVO in Kraft. Durch eine zweijährige Übergangsfrist muss sie zwar erst ab dem 25. Mai 2018 angewendet werden, aber Online-Händler sollten sich schon jetzt an die Umsetzung machen.
(Bildquelle Datenschutz: Africa Studio via Shutterstock)
Mit der EU-DSGVO ergeben sich viele positive Vorteile für Online-Händler. Als wichtigstes ist hier wohl die Harmonisierung des Datenschutzes innerhalb der Europäischen Union hervorzuheben: Bisher hatten alle 28 Mitgliedsstaaten der EU eigene Datenschutzgesetze erlassen, so dass ein ungleiches Datenschutzniveau innerhalb der EU herrschte. Mit der EU-DSGVO gilt nun ein einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten EU.
Die Grundverordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar ohne weitere Umsetzung. Dadurch wird ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen. Ebenso wird die Arbeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden harmonisiert. Damit wird wohl die unterschiedliche Beurteilung und Anwendung von Datenschutzgesetzen durch die Landesdatenschutzbehörden ein Ende finden. Neu ist, dass auch außereuropäische Unternehmen der Datenschutzgrundverordnung unterliegen, sobald sie eine Niederlassung in der EU besitzen oder Daten von Unionsbürgern verarbeiten.
Von besonderer Bedeutung für Online-Händler mit internationaler Ausrichtung dürfte das sogenannte „One Stop Shop Prinzip“ sein. Dies besagt, dass Bürger ihre Beschwerden immer an die Datenschutzbehörde ihres Mitgliedsstaates richten können, ganz gleich wo der Verstoß passiert ist. Gleiches gilt für Unternehmen: Auch diese müssen nur noch mit der für sie zuständigen Datenschutzbehörde zusammenarbeiten, also mit der des Mitgliedsstaates in dem sich ihr Hauptsitz befindet.
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