Das Verfahren
Das Verfahren wird durch einen Antrag des Verbrauchers in Textform eingeleitet. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz legt fest, dass das Verfahren vom Streitmittler vorzeitig zu beenden ist, wenn der Antragssteller oder der Antragsgegner das Verfahren nicht durchführen will. Nur wenn jede Partei freiwillig an dem Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt, wird diese, so die Begründung des Gesetzesentwurfs, die einvernehmliche Lösung respektieren.
Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Schlichtungsvorschlag des Streitmittlers enden. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht, insbesondere am zwingenden Verbraucherschutzrecht, ausgerichtet sein. Dabei ist der Streitmittler nicht befugt, dem Verbraucher eine verbindliche Lösung aufzuerlegen oder das Recht des Verbrauchers auszuschließen, trotzdem später die Gerichte zur Entscheidung der Streitigkeit anzurufen.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sieht neben einem Schlichtungsvorschlag auch die Möglichkeit vor, dass die Parteien sich anderweitig einigen und hierdurch das Verfahren endet. Das Verfahren soll spätestens nach 90 Tagen enden.
Gründe, aus denen das Verfahren vom Streitmittler abgelehnt wird
Der Streitmittler hat nach den Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens von Anfang an abzulehnen, wenn
- die Streitigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,
- der streitige Anspruch nicht zuvor vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht worden ist oder
- sich der Unternehmer hinsichtlich des vom Verbraucher geltend gemachten Anspruches nicht gemeldet hat, außer es sind seitdem mehr als zwei Monate vergangen.
Die Verbraucherschlichtungsstellen können in ihren eigenen Verfahrensordnungen weitere Gründe dafür vorsehen, dass der Streitmittler auch dann die Durchführung des Verfahrens ablehnen soll.
Kosten der Verbraucherschlichtungsstelle
Die Verbraucherschlichtungsstelle kann von dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt verlangen. Diese Kosten legt nicht das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fest, sondern können von den Verbraucherschlichtungsstellen selbst festgelegt werden.
Für Verbraucher sollen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gar keine Kosten entstehen. Es kann allenfalls eine geringe „Schutzgebühr“ vom Verbraucher erhoben werden. Eine Gebühr von maximal 30,00 Euro kann dem Verbraucher dann in Rechnung gestellt werden, wenn dieser die Verbraucherschlichtungsstelle missbräuchlich angerufen hat.
Fazit
Mit dem künftigen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird ein wirksames Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung geschaffen. Aber auch für Unternehmer besteht damit eine kostengünstige Möglichkeit der Einigung. Denn ausländische Verbraucher können Anträge auf Schlichtung bei den deutschen Verbraucherschlichtungsstellen einreichen, sodass der Unternehmer in Deutschland eine Einigung erzielen kann.
UPTDATE vom 04.12.2015
Gestern hat der Bundestag den Gesetzesentwurf mit einigen Änderungen beschlossen. Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die wesentlichen Änderungen haben wir in unserem aktuellen Beitrag dargestellt.
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