Bei dem Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör, beispielsweise für den iPod oder Nikonkameras sollten die Händler besonders vorsichtig sein. § 23 Nr.3 MarkenG normiert eine wichtige Ausnahme für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft für die Nutzung fremder Marken. Nach dieser Vorschrift ist es Händlern gestattet eine Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu verwenden, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Viele Online-Händler fragen sich, wie gestalte ich meine Werbung im Online-Shop oder auf der Plattform für Produkte, die für den Gebrauch von fremden Marken bestimmt sind und verstoße damit nicht gegen Markenrechte Dritter. Ebenso betroffen sind auch die Dienstleistungserbringer für bekannte Markenprodukte, die beispielsweise die Wartung und Instandhaltung solcher Produkte anbieten.
Insbesondere bei der Benennung einer Rubrik im Online-Shop (bspw. ,,Zubehör Apple iPhone“) sowie in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt oder der Dienstleistung selbst verwenden die Händler häufig Originalmarken, wie Apple, Nikon, Mercedes, Volkswagen etc.
In der Branche des Ersatzteil- und Zubehörgeschäfts zeigt sich dieses Problem an folgenden Fragestellungen:
Ist es dem Händler gestattet in die Beschriftung von Staubsaugerfiltertüten den Hinweis aufzunehmen für welche Staubsauger sie geeignet sind?
Ist es zulässig, dass Händler von Rasierklingen damit werben für welche Rasierer sie geeignet sind?
Darf eine Autoreparaturwerkstatt und Vertreiber von Autozubehör unter Verwendung einer fremden Marke dafür werben, dass sie Autos einer fremden Marke instand setzen, Inspektionen durchführen oder verkaufen?
Diese Fragen tauchen im Bereich des Ersatzteil- und Zubehörgeschäfts bei der Nutzung von fremden Marken immer wieder auf.
In diesem Zusammenhang ist es daher sehr wichtig die Rechte der Markeninhaber nicht zu verletzen, da dies in den meisten Fällen immer eine Abmahnung zur Folge hat.
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