4. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Biozidprodukte nach der Biozid-Verordnung beworben werden?
Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen:
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.
5. Welche Werbeaussagen dürfen nach der Biozid-Verordnung keinesfalls verwendet werden?
In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.
Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben
- „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“,
- „ungiftig“,
- „unschädlich“,
- „natürlich“,
- „umweltfreundlich“,
- „tierfreundlich“
- oder ähnliche Hinweise
enthalten.
Außerdem sollten Online-Händler beachten, dass nach der Rechtsprechung Biozide wegen der großen abstrakten Gefährlichkeit der beinhalteten Giftstoffe nicht als „reine Naturprodukte“ beworben werden dürfen, selbst wenn das Biozid tatsächlich aus rein natürlichen (also nicht künstlichen) Inhaltsstoffen besteht.
6. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Biozidprodukte nach der CLP-Verordnung beworben werden?
Neben der Einhaltung der Vorschriften Biozid-Verordnung (s.o.) gelten auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1272/2008/EG (sog. CLP-Verordnung).
Die CLP-Verordnung regelt in Artikel 61 Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die Kennzeichnung: Bei der Bewerbung von Biozidprodukten ist noch bis 1. Juni 2015 zwischen Stoffen und Gemischen zu unterscheiden.
Kennzeichnung bei Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff, Art. 48 Abs. 1 CLP-Verordnung:
- Angabe der betreffenden Gefahrenklasse (z.B. „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“) oder
- Angabe der Gefahrenkategorie.
Kennzeichnung bei Werbung für ein als gefährlich eingestuftes Gemisch:
Bis 31.05.2015 können Gemische entweder nach der CLP-Verordnung oder nach der Richtlinie 1999/45/EG (sog. „Zubereitungs-Richtlinie“) bei der Werbung in Internetangeboten gekennzeichnet werden.
| Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, Art. 48 Absatz 2 | Kennzeichnung nach Richtlinie 1999/45/EG |
| Angabe der - Gefahrenpiktogramme
- Signalwörter (z.B. „Gefahr“)
- Gefahrenhinweise (z.B. „Gewässergefährdend“)
- geeigneten Sicherheitshinweise (z.B. „Behälter dicht verschlossen halten“)
- ergänzenden Gefahrenhinweise (z.B. „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“), soweit das Gemisch einen gefährlichen Stoff enthält
| Angabe - der Gefahrenbezeichnungen,
- das der Gefahr zugeordnete Gefahrenpiktogramm,
- der Gefahrenhinweise und
- der Sicherheitsratschläge.
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Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, Art. 48 Absatz 2 Angabe der - Gefahrenpiktogramme - Signalwörter (z.B. „Gefahr“) - Gefahrenhinweise (z.B. „Gewässergefährdend“) - geeigneten Sicherheitshinweise (z.B. „Behälter dicht verschlossen halten“) - ergänzenden Gefahrenhinweise (z.B. „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“), soweit das Gemisch einen gefährlichen Stoff enthält Kennzeichnung nach Richtlinie 1999/45/EG Angabe - der Gefahrenbezeichnungen, - das der Gefahr zugeordnete Gefahrenpiktogramm, - der Gefahrenhinweise und - der Sicherheitsratschläge.
Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen (d.h. jegliche Werbung im Internet), muss die genannten Hinweise nennen.
Die CLP-Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juni 2015 auch für Gemische verbindlich anzuwenden.
Praxishinweis
Online-Händler sollten daher überprüfen, ob Ihre Produkte insbesondere den ab 1. September 2013 geltenden Regelungen der Biozid-Verordnung entsprechen.
Dies gilt speziell für die Artikel, die der Kategorie „behandelte Waren“ unterfallen, denn für (Online-)Händler entstehen neue Verpflichtungen, die bisher von den Biozidvorschriften nicht umfasst waren.
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