Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Unsere Antworten auf eure Fragen

Veröffentlicht: 12.07.2024
imgAktualisierung: 12.07.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 13 Min.
12.07.2024
img 12.07.2024
ca. 13 Min.
Produktsicherheitsverordnung
© Erstellt mit DALL-E
Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR 2023/988) tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft. Händler sollten sich frühzeitig auf die weitreichenden Änderungen einstellen.

Allgemeine Hintergründe

Ab wann gilt die Produktsicherheitsverordnung?

Die Produktsicherheitsverordnung (2023/988) – kurz GPSR – gilt ab dem 13. Dezember 2024. Da die Umsetzung der neuen Verordnung alles andere als einfach ist, sollten Händler:innen schnell tätig werden.

Was passiert mit dem Produktsicherheitsgesetz?

Herstellerkennzeichnungen kennen die meisten schon aus dem Produktsicherheitsgesetz. Dieses Gesetz basiert wiederum auf der Produktsicherheitsrichtlinie der EU, die nun wiederum durch die Produktsicherheitsverordnung abgelöst wird. Da es sich hierbei um eine Verordnung handelt, gilt sie direkt als nationales Gesetz und muss nicht durch die Mitgliedstaaten in eigene Gesetze gegossen werden.

Das Produktsicherheitsgesetz ist aber noch nicht ganz vom Tisch, sondern wurde punktuell angepasst. 

Dürfen Produkte abverkauft werden?

Ja, sofern die Produkte trotzdem sicher sind. Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen auch weiter verkauft werden. In der Verordnung heißt es dazu, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Produkte weiter verkauft werden dürfen. Für sie gilt die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, nicht. Dennoch müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Produkt fällt unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz und erfüllt dessen Anforderungen.
  • Das Produkt wurde bereits vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht.

Was heißt „in Verkehr gebracht“ bzw. „auf dem Markt bereitgestellt“? Damit ist unter anderem die „Abgabe zum Vertrieb“ gemeint.  Das heißt: Wird ein Produkt vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben, gilt die neue Verordnung. 

Was gilt für baugleiche Produkte?

Für die Frage, ob die neue Verordnung gilt, ist einzig und allein der Stichtag relevant. Es spielt daher keine Rolle, ob das Produkt bereits vor dem 13. auf dem Markt war und nach dem Datum einfach nur baugleiche Produkte neu bereitgestellt werden. Für diese neuen Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung unabhängig davon, ob das Modell bereits vorher auf dem Markt war. 

Für diese Produkte gilt die Verordnung

Für welche Produkte gilt die GPSR?

Die GPSR gilt für alle Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Allerdings gibt es auch Produkte, die ausgenommen sind. Welche das sind, erfährst du unter der nächsten Frage.

  • Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
  • Bereitstellen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
  • Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet.

Mit Verbraucherprodukten sind Waren gemeint, die für Verbraucher:innen bestimmt sind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Produkte, die nicht für Verbraucher:innen bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbraucher:innen benutzt werden auch nicht unter die Verordnung fallen. 

Für welche Produkte gilt die GPSR ausdrücklich nicht?

Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
  • Antiquitäten

Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für den B2B-Bereich?

Ja: Die Verordnung unterscheidet nicht nach B2B oder B2C. Sie stellt alleine auf die Frage ab, ob ein Produkt ein Verbraucherprodukt ist. Daher kann es im Einzelfall auch im B2B-Shop Anpassungen notwendig sein. Werden beispielsweise Werbematerialien verkauft, darf vernünftigerweise davon ausgegangen sein, dass diese bei Verbraucher:innen landen.

Gilt die GPSR für gebrauchte Produkte?

Ja, die Verordnung gilt auch für gebrauchte Produkte. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, die explizit erwähnt, dass Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden. 

Ausnahmen stellen Produkte dar, von denen Verbraucher:innen vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie die aktuellen Sicherheitsnormen erfüllen. Beispielsweise Produkte, die ausdrücklich mit Reparatur- oder Wideraufbereitungsbedarf verkauft werden. 

Mehr zum Thema gibt es in diesem Artikel: Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte?

Gilt die GPSR für Antiquitäten, Sammlerstücke und Co.?

Nein, hierfür gibt es eine Ausnahme. Die Verordnung soll nicht für Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke gelten.

Die Verordnung verweist für die nähere Definition der Antiquitäten auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Sammlerstücke: Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen, sowie zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

Kunstgegenstände: Werke, die allein zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, also beispielsweise Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, handgearbeitete Tapeten. Originale aus Keramik vollständig vom Kunstschaffenden hergestellt und signiert usw.

Antiquitäten: Andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind. Ob hier wirklich die Grenze von hundert Jahren immer angewendet werden muss, ist allerdings fraglich. Es kann gut sein, dass in den Einzelfällen ein horrendes Alter der Produkte gemeint ist. Da es um die Produktsicherheit geht, kann es ausreichend sein, wenn das Produkt alt genug ist, um nicht mehr für die Verwendung oder den Gebrauch vorgesehen zu sein, sondern lediglich als Ansichts- oder Dekorationsobjekt dienen soll. 

Mehr zum Thema gibt es in diesem Artikel: Antiquitäten, Trödel und Sammlerstücke: Wie die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) hier greift

Gilt die GPSR auch für Produkte, deren Sicherheit bereits besonders geregelt ist?

Ja, zumindest teilweise. In der EU gibt es bereits eine Reihe von produktspezifischen Sicherheitsanforderungen. So ist Spielzeug beispielsweise schon reguliert. Auch Biozide haben ihre eigene Verordnung. Von der Grundidee her, soll die GPSR einen einheitlichen Sicherheitsstandard für alle Produkte gewährleisten, die nicht bereits unter eine spezifische Regularie fallen. Das bedeutet aber nicht, dass die Produktsicherheitsverordnung gar nicht für Produkte gilt, die bereits reguliert sind. Zumindest teilweise gilt sie. So müssen die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz auch für diese Produkte erfüllt werden.

Auch in puncto Risikoanalyse gilt die neue Verordnung teilweise: Sie gilt dann nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese spezifisch geregelten Anforderungen fallen. Welche Risiken dies sind, müsste für den jeweiligen Einzelfall genauer geprüft werden.

Zum Beispiel: Nehmen wir an, ein Produkt fällt unter eine spezifische Sicherheitsanforderung. Diese Anforderung beschäftigt sich aber allein mit der Frage, dass das Produkt nicht leicht entzündlich sein darf. Zusätzlich geht von dem Produkt aber beispielsweise noch ein Allergierisiko aus. Im Bezug auf dieses Allergierisiko würde nun die Produktsicherheitsverordnung greifen und es müsste eine Risikobewertung durchgeführt werden.

Neue Informationspflichten für Online-Händler:innen

Erweiterte Informationspflichten: Welche Daten müssen laut GPSR im Shop angeben werden?

Die Verordnung kommt mit speziellen Informationspflichten für den Online-Handel daher. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten: 

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs und zusätzlich die Herstelleranschrift)
  • Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
  • Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind

Die Informationen müssen nur bei den Produkten eingepflegt werden, für die die Verordnung ab 13.12.2024 gilt (siehe oben). Mehr zum Thema erfährst du hier: Produktsicherheitsverordnung: Müssen Händler:innen alle Produktbeschreibungen anpassen?!

Welche Daten müssen bei Importware angegeben werden?

Kommt die Ware aus dem EU-Ausland, muss neben den Herstellerdaten auch die in der EU ansässige verantwortliche Person angegeben werden. Verantwortliche Person bzw. Wirtschaftsakteur ist, sofern das Herstellerunternehmen nicht in der EU niedergelassen ist,

  • der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
  • der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  • ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Bei Importwarte müssen Herstellerunternehmen und verantwortliche Person angegeben werden. Artikel 19 der GPSR enthält in Bezug auf die notwendigen Informationen eine Aufzählung.

GPSR: Muss ich mir Warn- und Sicherheitshinweise ausdenken?

Nein, wenn für ein bestimmtes Produkt Warn- und Sicherheitshinweise erforderlich sind, befinden sich diese auf dem Produkt, der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung. Übernimm diese Hinweise einfach in das Online-Angebot.

Sind an dem Produkt keine Warn- und Sicherheitshinweise vorhanden, musst du dir also nichts ausdenken. Etwas anderes gilt nur, wenn offensichtlich ist, dass diese fehlen. Eine solche Offensichtlichkeit könnte vorliegen, bei

  • Spielzeug ohne „Nicht für Kinder unter X-Jahren geeinigt“-Hinweis.
  • Chemikalien ohne Hinweis auf beispielsweise ätzende Wirkung.
  • Kosmetik, die nur für die äußere Anwendung gedacht ist. 

Mehr dazu findest du in diesem Artikel:  Produktsicherheitsverordnung: Welche Warnhinweise müssen in den Shop?

Muss ich meine komplette Lieferkette offenlegen?

Online-Händler:innen müssen im Online-Shop lediglich das herstellende Unternehmen (bei Importware aus Drittländern zusätzlich eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU) samt Daten angeben. Zwischenlieferanten müssen nicht angegeben werden.

Übrigens: Die Herstellerdaten müssen auch nach dem Produktsicherheitsgesetz auf dem Produkt bzw. der Verpackung angebracht werden

Was ist, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt?

Prüfe erstmal, ob das Produkt, dessen Hersteller nicht mehr existiert, überhaupt unter diese Verordnung fällt. Vielleicht handelt es sich um eine Antiquität, ein Sammlerstück oder um ein Produkt, was ohnehin erst von der Kundschaft instand gesetzt werden müsste, um überhaupt zu funktionieren?

Fällt das Produkt unter die Verordnung, kommt es ganz auf den Einzelfall an:

Wurde das ursprüngliche Unternehmen aufgekauft, frage bei dem neuen Unternehmen nach. Dieses hat vielleicht die sogenannte Rechtsnachfolge in Bezug auf die Herstellerpflichten angetreten. Gibt es niemanden mehr, wird es haarig, denn: Laut GPSR muss es immer eine verantwortliche Person geben. Das kann auch bedeuten, dass sich Händler:innen selbst als verantwortliche Personen angeben müssen, auch wenn sie das Produkt nicht hergestellt haben. Welche Lösung für Praxis die rechtskonforme ist, wird sich sehr wahrscheinlich erst in den nächsten Jahren der Anwendung zeigen. 

Was ist, wenn der Hersteller unbekannt ist?

Es wird kompliziert, wenn keine Herstellerangabe vorhanden ist und das Produkt nicht unter die Antiquitätenausnahmen fällt, denn die Produktsicherheitsverordnung erlaubt hier keine Ausnahmen: Ein Hersteller muss stets genannt werden. Nach dem Produktsicherheitsgesetz dürften Produkte ohne Herstellerangabe eigentlich nicht verkauft werden. Eine mögliche Lösung wäre, dass Händler:innen sich selbst als verantwortliche Personen ausweisen. Allerdings ist es grundsätzlich ratsam, keine Produkte ohne Herstellerangabe in den Verkehr zu bringen.

Mehr dazu findest du hier: Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt?

Welcher Hersteller muss bei Naturmaterialien angegeben werden?

Fossilien, Steine, Bernstein – sogenannte Naturmaterialien haben keinen Hersteller im eigentlichen Sinne. Dennoch muss jemand für die Sicherheit verantwortlich sein. Entsprechend wird hier derjenige als Hersteller genannt werden müssen, der die Waren gefunden und so in den Handel gebracht hat.

Wo gehören die Informationen hin?

Die Informationen müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten angegeben werden. Am sichersten ist hier die Darstellung in der Produktbeschreibung. Auf eine Verlinkung sollte verzichtet werden. Auch der Download als PDF wird nicht ausreichen, um die Informationspflichten zu erfüllen, da die Händler:innen nicht wissen, ob die Kundschaft überhaupt über die technischen Grundlagen verfügt, um ein PDF oder eine andere Datei zu öffnen. 

Neue Vorgaben für Produktabbildungen

Was ist mit Abbildung gemeint? Muss es immer ein Produktfoto sein?

Nein: Die Produktsicherheitsverordnung verankert nun eine Pflicht zu einer Abbildung des Produktes. In den meisten Fällen wird diese Aufgabe durch ein Produktfoto erfüllt. Es gibt aber auch Produkte, bei denen es schlicht mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre, Fotos zu erstellen. Man denke an den Shop, der hunderte unterschiedliche Schrauben, Unterlegscheiben und Nägel verkauft. Ein Foto ist daher kein Muss. In den Erwägungsgründen heißt es:

„Eine Abbildung sollte als Fotografie, Illustration oder sonstiges piktografisches Element betrachtet werden, das die einfache Identifizierung eines Produkts oder potenziellen Produkts ermöglicht.“

Muss bei individualisierter Ware eine Abbildung angegeben werden?

Schwierig ist es mit der Abbildung ebenfalls, wenn die Ware erst noch nach Kundenwünschen gestaltet werden muss. Dennoch ist es oft schon jetzt so, dass Handmade-Shops zumindest schematische Abbildungen darstellen, damit die Kundschaft schon mal ungefähr weiß, was sie zu erwarten hat.

Bei typischen Print-on-Demand-Angaboten, bei denen die Kundschaft aus einem festen Pool von Motiven und Farben auswählt, werden die gängigen Darstellungsmethoden reichen. Hier ist es oft so, dass die Kundschaft Farbe und Motiv auswählt und sich das Produktfoto entsprechend verändert. 

Unser kleines Mini-FAQ für die Handmade-Branche findest du hier: Produktsicherheitsverordnung: Das muss die Handmade-Branche wissen

Wie sieht es bei Abbildungen bei Restposten, Konvoluten und Restekisten aus?

Manchmal führen Händler:innen Produkte zu Konvoluten zusammen, um schnell das Lager freizubekommen. Oft ist es gerade der „Witz“ an der Sache, dass die Kundschaft gar nicht so genau weiß, welche Produkte genau in der Bestellung enthalten sind. Dafür sind solche Posten aber auch besonders günstig. Da die Verordnung noch sehr jung ist, kann hier nur gemutmaßt werde: Es könnte sein, dass eine Abbildung nicht erforderlich ist, bzw. es ausreicht, eine als solche bezeichnete Beispiel-Abbildung zu verwenden. Vom kompletten Verzicht einer Abbildung wird nach aktuellem Kenntnisstand eher abgeraten. 

Alles zu Hersteller:innen

Kann man laut GPSR als Händler selbst zum Hersteller werden?

Ja, das kann man tatsächlich. Hersteller:in eines Produktes ist nämlich die Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen lässt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter eigenem Namen oder unter der eigenen eingetragenen Handelsmarke vertreibt. 

Zum Hersteller / zur Herstellerin werden kann man außerdem, wenn man Produkte veredelt. Siehe dazu „Wer ist Hersteller von veränderten oder veredelten Produkten?“

Wer ist als Hersteller bei Product-Bundles anzugeben?

Bundles können aus Produkten unterschiedlicher Hersteller:innen bestehen. Hier kommt es wohl darauf an, unter welcher Marke bzw. unter welchem Namen das Bundle vermarktet wird. Wird das Bundle nicht unter einer eigenen Marke / einem eigenen Namen vertrieben, so müssen alle Hersteller:innen der einzelnen Produkte angegeben werden.

Wer ist Hersteller von veränderten oder veredelten Produkten?

Zum Hersteller bzw. zur Herstellerin kann außerdem werden, wer ein bestehendes Produkt verändert. Hier gilt die Person als Hersteller:in:

  • die das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produktes nicht vorgesehen war,
  • sich aufgrund der Änderung die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat und
  • die Änderungen nicht von den Verbraucher:innen selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

Wer nach Kundenaufträgen arbeitet, gilt also noch nicht als Hersteller:in des veränderten Produktes. Wer keine Auftragsarbeiten durchführt, sondern Produkte quasi auf Lager verändert, kann hingegen unter Umständen herstellende Person werden, wenn die ersten beiden Punkte auch zutreffen. 

Zum Beispiel: T-Shirt-Rohlinge werden mit verschiedenen Techniken neu eingefärbt. Hier können durch die chemischen Behandlungen neue Risiken für Allergiker entstehen, die vorher nicht existiert haben. Auch das Risikoniveau hat sich dadurch erhöht. 

Was gilt für Importeure laut GPSR?

Wer außerhalb der EU Waren unter seiner Marke oder seinem Namen herstellen lässt und diese in die EU importiert, gilt als Hersteller:in.

Etwas anderes gilt, wenn man einfach so Waren importiert. Hier wird man nicht automatisch auch zur herstellenden Person. Allerdings muss dann neben dem Herstellerunternehmen auch die verantwortliche Person angegeben werden. Verantwortliche Person ist ein in der Europäischen Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf das Produkt bestimmte Aufgaben nach der Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Pflichten übernimmt. Verantwortlicher Wirtschaftsakteur ist:

  • der in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller,
  • der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
  • der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  • ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Risikobewertung

Was hat es mit der Risikobewertung auf sich?

Neben neuen Informationspflichten sieht die europäische Produktsicherheitsverordnung, auch eine Pflicht zur Risikoanalyse vor. Diese Pflichten sind besonders für Hersteller:innen von Produkten relevant. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Zusätzlich sind sie verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen und die entsprechenden Dokumente für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. 

Das klingt natürlich nach jeder Menge Aufwand und daher ist die Frage berechtigt, ob jetzt alle Produkte erst mal durch Sachverständige geprüft werden müssen. Das ist aber nicht der Fall. Je nach Produkttyp kann die Risikoanalyse sogar recht einfach ausfallen.

Bei einer Glasvase würde man wahrscheinlich einfach nur schreiben: Kann herunterfallen, dabei kaputtgehen und scharfe Scherben bilden. 

Bei einigen Produkten wird man sich ein Stück weit an den Warnhinweisen bedienen können, also beispielsweise, wenn diese als leicht entflammbar gekennzeichnet sind. 

Was aber klar ist: Je komplexer ein Produkt ist, desto aufwändiger wird die Risikoanalyse. Besonders herausfordernd kann die Analyse werden, wenn man chemische Materialien selbst verarbeitet.  

Mehr dazu gibt es hier: Produktsicherheitsverordnung: Was steckt hinter der Risikobewertung?

GPSR: Brauchen Produkte einen Beipackzettel?

Nein: Die Ergebnisse der Risikobewertung müssen nicht dem Produkt beigelegt werden. Entsprechend ist kein Beipackzettel notwendig. Auch im Online-Shop muss nicht über die Risikobewertung informiert werden. Die Dokumente müssen aber gegebenenfalls auf Nachfrage der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können. Auch bei der Frage der Haftung im Falle von durch ein Produkt verursachten Schäden könnte die Risikoanalyse eine Rolle spielen. Allerdings müssen Händler:innen prüfen, ob die Produkte alle Anforderungen erfüllen. Dazu gehört die Herstellerkennzeichnung, das Vorhandensein von Warn- und Sicherheitshinweisen, sowie wenn erforderlich eine Bedienungsanleitung. Allerdings ist dies nicht neu. Schon jetzt muss der Handel dafür Sorge tragen, dass die Produkte selbst die Sicherheitsanforderungen erfüllen. 

Werde ich abgemahnt, wenn ich gegen die Produktsicherheitsverordnung verstoße?

Kommt man den erweiterten Informationspflichten nicht nach, kann dies in jedem Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Schon jetzt werden Abmahnungen ausgesprochen, wenn auf Produkten die Herstellerkennzeichnung fehlt. Auch das Verkaufen von Produkten, die nicht die Anforderungen erfüllen, kann zu einer Abmahnung führen.

Veröffentlicht: 12.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 12.07.2024
Lesezeit: ca. 13 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
88 Kommentare
Kommentar schreiben

Barbara Heide " de Strickeule"
15.02.2026

Antworten

Hallo liebes Team, ich ich stricke seit Jahren Trachtenjacken, Schals, Mützen usw. und verkaufe diese Sachen, was muss da alles auf das Etikett? Für eine Verständliche Antwort wäre ich sehr dankbar. Liebe Grüße " de Strickeule "
Redaktion
16.02.2026
Hallo, in dem Fall musst du natürlich die Textilkennzeichnungspflichten erfüllen und deine Herstellerdaten aufs Ettikett drucken. Wasch- und Pflegehinweise sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber sehr sinnvoll. So schützt du dich vor Reklamationsansprüchen :)
Frank
06.02.2025

Antworten

Wir kaufen bei einem Importeur in Deutschland Waren ein. Diese werden mit unserem eingetragenen Warenzeichen und der kompletten Firmierung (Adresse email..) versehen. Ist dies richtig oder muss die Adresse des Herstellers/Importeurs angegeben werden? Danke für die Antworten.
Stefan
31.01.2025

Antworten

Hallo zusammen, zunächst super, wie ihr uns allen helft. vielen Dank dafür. ich hätte da noch eine Frage. ich verkaufe Wetterstationen, die aus einer Konsole und einer Außeneinheit, verpackt in einem Karton mit eiterem Zubehör mit einer Artikelbezeichnung/Nummer bestehen. Muss denn nun auf beiden Teilen der Hersteller/Importeur stehen? Ich hoffe nicht, ist schon schlimm genug irgendwo was aufzukleben... Lieber Gruß Stefan
Tanja
23.01.2025

Antworten

Hallo und guten Abend, was ist denn mit solchen Sachen wie unverpackten Glückwunschkarten, Papierpostern oder Notizheften? Da muss ich als Hersteller doch nicht ernsthaft schreiben, dass man das Papier nicht essen soll oder es besser nicht auf die heiße Herdplatte legt? Oder dass Bücher der Schwerkraft unterliegen und sie einem auf den Fuß fallen können? Ich hoffe, dass ich noch etwas gesunden Menschenverstand erwarten darf. Danke und viele Grüße Tanja
Redaktion
24.01.2025
Hallo Tanja,
bei Produkten wie unverpackten Glückwunschkarten, Papierpostern oder Notizheften sind keine Warnhinweise erforderlich, wenn keine spezifischen Risiken von diesen Produkten ausgehen. Die Produktsicherheitsverordnung verlangt nur Warnhinweise bei tatsächlichen Gefahren, die vom Produkt ausgehen könnten – überzogene Angaben sind nicht notwendig.
Gruß, die Redaktion
Tanja
24.01.2025
Liebes Team, herzlichen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort! Viele Grüße und ein schönes Wochenende Tanja
Sabine
08.01.2025

Antworten

Hallo, Sandra, meine Frage bezieht sich auf den Handel mit Strick- und Häkelgarnen, Strick- und Häkelnadeln, Kurzwaren wie Sticknadeln, Fingerhüte, Reißverschlüsse uvam., sowie aus den Garnen hergestellte Mützen, Schals, Pullover etc. All das fällt bereits unter das Textilkennzeichnungsgesetz, d.h. bei allen Produkten sind Zusammensetzung und Anteil angegeben (z.B. "Wolle" als Warnhinweis bei Allergien). Muss ich jetzt noch Hinweise angeben wie "Vorsicht! Entflammbar! Nicht in der Nähe von offenem Feuer benutzen!" oder "Vorsicht, die Nadeln sind spitz und können Stichwunden verursachen!" - Für mich klingt das übertrieben und absurd, andererseits mag ich mir nicht ausmalen, auf welche Ideen Abmahnanwälte kommen können. Die Herstelle, bekannte Markenfirmen, liefern derartige Hinweise nicht. Danke für die Antwort.
Redaktion
09.01.2025
Hallo Sabine,
grundsätzlich müssen Händler durch die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sicherstellen, dass ihre Produkte sicher für Verbraucher sind und gegebenenfalls Warnhinweise anbringen, wenn von den Produkten Risiken ausgehen.
Allerdings gibt es keine generelle Pflicht, übertrieben detaillierte Warnhinweise wie "Vorsicht, Nadeln sind spitz" oder "Entflammbar" anzubringen, wenn es sich um offensichtliche Gefahren handelt, die jedem Verbraucher bekannt sein dürften. Händler sollten sich eher auf spezifische Risiken konzentrieren, die nicht sofort erkennbar sind.
Gruß, die Redaktion
Dietmar Rettel
18.12.2024

Antworten

Schönen guten Tag, ich habe eine Frage zur Produktsicherheitsverordnung. Müssen Sicherheits- bzw. Gefahrenhinweise in der Artikelbeschreibung gesondert eingepflegt werden oder reicht es aus, diese als PDF-Datei in der jeweiligen Artikelbeschreibung zu hinterlegen. Vielen Dank für Ihre Antwort Beste Grüße, Dietmar Rettel
Redaktion
19.12.2024
Hallo, die Warn- und Sicherheitshinweise müssen direkt in der Beschreibung vorhanden sein. Eine PDF wird sehr wahrscheinlich nicht ausreichen. Mehr dazu gibt es hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/produktsicherheitsverordnung-warnhinweise-shop Mit den besten Grüßen die Redaktion
Jessie
17.12.2024

Antworten

Ich habe einen kleinen Mineralien/Kristall Shop auf etsy und bin total überfordert mit der neuen Richtlinie. Momentan kaufe ich keine neuen Kristalle mehr und verkaufe erstmal nur noch den alten Bestand ab. Müssten die neuen Kristalle, trommelsteine, Kugeln und Türme dann alle eine ean Nummer bekommen ? Auf jeden mini Stein soll dann der Hersteller mit kompletter Adresse drauf ? Da ich die Herstellung in Auftrag gebe, bin ich dann selbst der Hersteller. Und dann muss überall eine private Adresse drauf geklebt bzw. beigelegt werden ? Warum reicht das denn nicht, dass meine Adresse bereits in der Beschreibung auf etsy für jedermann weltweit öffentlich ist ? Warum noch Papier verschwenden für beilagzettel und unnötige Mehrkosten verursachen. Ich verdiene ohnehin schon kaum etwas an den Sachen, weil alles immer teurer wird und sich immer weniger Kunden was leisten können
Anna
16.12.2024

Antworten

Guten Tag, hab noch eine Frage bitte. Unser Unternehmen verkauft nahezu ausschließlich Produkte (Bekleidung und Accessoires), die von uns in Auftrag gegeben und meist außerhalb der EU gefertigt wurden. Wenn ich es richtig verstehe, sind wir also der Hersteller. Bedeutet das dann, dass wir auf jeder Online-Produktseite die eigene Firma als Hersteller samt Adresse und E-Mail-Adresse nennen sollen? Gemeint ist ja nicht die Produktionsstätte/Land?
Redaktion
16.12.2024
Hallo Anna,
ja, das stimmt so. Wenn ihr die Produkte unter eurer Marke verkauft, seid ihr Hersteller. Der Unternehmensname und die Kontaktadresse müssen in jeder Produktbeschreibung stehen.
Gruß, die Redaktion
Karsten
06.12.2024

Antworten

Hallo, wir vertreiben ausschließlich DIY Artikel, welche wir lasern, gravieren und beplotten und Papeterieartikel (Glückwunschkarten etc.) Das mit der Kennzeichnung im Onlineshop habe ich ja begriffen aber muss ich auch auf Märkten und Messen, bzw. in unserem Selbstbedienungshäuschen die nötigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen?
Fabian
03.12.2024

Antworten

Hallo, wie verhält sich das Ganze mit der Herstellerangabe bei Merchandising-Produkten? Zum Beispiel bei einer Tasche, die ich über einen Werbeartikel-Shop beziehe und durch diese Firma mit meinem Firmenlogo bedrucken lasse. Die Tasche selber wird nicht beim Werbeartikel-Shop hergestellt. Ist der Werbeartikel-Shop jetzt der Hersteller, da er die Veredelung vornimmt? Oder bin ich selber der Hersteller, da sich auf dem Produkt mit Logo befindet (zusätzlich zu dem Label vom Taschen-Hersteller) und ich das Produkt dadurch sozusagen unter meinem Namen verkaufe? Gruß, Fabian
Redaktion
04.12.2024
Hallo Fabian,
wenn du die Taschen mit deinem Logo auch unter deiner eigenen Marke vertreibst, macht dich das zum Hersteller.
Gruß, die Redaktion
Fabian
05.12.2024
Vielen Dank für die Antwort. Leider verstehe ich das noch nicht so ganz. Was heißt denn "unter deiner eigenen Marke vertreibst"? Ich lasse zwar mein Logo aufdrucken und verkaufe die Tasche in meine Shop aber die Tasche selber hat noch ein Label vom direkten Taschen-Hersteller eingenäht.
Redaktion
05.12.2024
Hallo Fabian,
hast du eine eingetragene Marke und vertreibst die Produkte unter dieser? Dann bist du Hersteller.
Beispiel: Bei Band-Shirts hat man beispielsweise ja auch oft noch den Hersteller des Blanko-Shirts im Etikett stehen und trotzdem werden diese unter der Marke der Band verkauft.
Gruß, die Redaktion
Fabian
07.12.2024
Vielen dank für die Erklärung!
Georg Kröger
03.12.2024

Antworten

Hallo HB, es gibt eine Reihe von Warenfällen, die entweder nicht oder nur unzureichend durch die verfügbaren Quellen identifiziert werden können. Ein konkretes Beispiel: Ich verkaufe einzelne Sammelkarten, die ursprünglich Teil eines Bundles oder Displays mit Boostern waren. Während die Karte an sich ein Sammlerstück darstellt, ist sie nicht unbedingt als "alt" einzustufen. Wie wird dieses Produkt aus eurer Sicht kategorisiert? Muss ich für jede einzelne Karte, die ich online verkaufe, spezifische Angaben machen? Bei Produkten wie Displays oder Boostern sind alle relevanten Informationen auf der Verpackung zu finden, aber wie verhält es sich mit Einzelkarten, z. B. aus Serien wie Pokémon oder Magic the Gathering?
Redaktion
03.12.2024
Hallo Georg,
tatsächlich fällt es auch uns in solchen Einzelfällen teilweise schwer, eine konkrete Einschätzung zu treffen. Gerade bei den besagten Pokémon-Karten: diese könnten zwar einerseits als Sammlerobjekte zählen (unter bestimmten Bedingungen ausgenommen), aber genauso als Spielwaren gesehen werden (dann von der GPSR betroffen). Welchem Nutzen Sie zugeführt werden, weiß am Ende nur der/die Verbraucher:in.
Daher wäre unser Tipp hier, lieber auf Nummer Vorsicht zu gehen und die Angaben zum Hersteller zu machen.
Sobald die GPSR in Kraft ist, müssen wir alle die laufende Rechtsprechung abwarten.
Gruß, die Redaktion
Mandy
02.12.2024

Antworten

Ich habe eine Frage zu den Angaben auf der Verpackung. Wir verkaufen Bekleidung, die teilweise in einer Box verpackt ist. Auf der Box selber stehen die Herstellerangaben. Durch den Versand müssen die Artikel teilweise umgepackt werden, da die Box durch den Versand Risse o.ä. hat. Der Artikel wird dann in einen einfachen durchsichtigen Folienbeutel verpackt. Damit fehlt die Herstelleradresse. Ist es dann ausreichend, einen Zettel beizulegen, auf dem die Herstelleradresse sowie der Name des Artikels ersichtlich ist? Oder muss dann zwingend ein Etikett mit diesen Angaben angebracht werden?
Redaktion
03.12.2024
Hallo Mandy,
wenn die Größe oder Beschaffenheit der Ware es nicht anders zulässt, können die Angaben in einen Beipackzettel.
Im Falle von Bekleidung würde dies jedoch tatsächlich nicht zutreffen, da diese die eindeutige Kennzeichnung durch ein Etikett ja sehr wohl zulässt.
Gruß, die Redaktion
Ralf
05.12.2024
Das bedeutet also, man muss Etiketten herstellen können und diese an die Kleider nähen? Als Händler, wenn kein Etikett vorhanden ist, weil es von einem Kunden der es zurückgeschickt hat, entfernt worden ist? Wie geil ist das denn?
Uwe
02.12.2024

Antworten

Hallo, Wir vertreiben Kamindichtungen aller Art (Schnüre/Bänder/Kleber etc). Da es verschiedene Hersteller gibt und erst nach dem Kauf ersichtlich wird, wer der Hersteller ist, frage ich mich wie man es auf dem Marktplatz angeboten werden muss und ob man dann von jedem Artikel eine Beschriftung bzw Beipackzettel mitverschicken muss? Wie ist es, wenn der Kunde ein Set kauft, dass von mehreren Herstellern kommt, kann man dann sich selbst als Hersteller angeben? Muss man dem Kunden bei jedem Artikel ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern? Bei Ebay gibt es bisher nur zwei Piktogramme, wie ist es mit anderen Piktogrammen die eigentlich zutreffen würden, dort aber nicht angezeigt werden? Liebe Grüße Uwe
Redaktion
03.12.2024
Hallo,
Wenn erst nach dem Kauf ersichtlich wird, wer der Hersteller ist, solltest du in der Produktbeschreibung darauf hinweisen, dass die Artikel von unterschiedlichen Herstellern stammen können und diese dort auflisten.
Wichtig: Sobald du selbst Produkte zu einem Set zusammenstellst, giltst du als Hersteller dieses Sets und trägst die Verantwortung für dessen Produktsicherheit.
Näheres dazu kannst du hier nachlesen: Wir wurden gefragt: GPSR: Wie erfülle ich die Informationspflichten bei Bundles?
Gruß, die Redaktion
Ralf
02.12.2024

Antworten

Schon oft gestellt, aber nie beantwortet: Wie verhält es sich bei einem Produkt, an dem man keine Warnhinweise Aufgrund der Beschaffenheit anbringen kann und auch keine Verpackung hat. Ich nenne mal ein ganz konkretes Beispiel. Einen kleinen Aufkleber für´s Auto oder Handy, weniger als 8 cm groß. Wir sieht da die Sachlage aus? Soll man einen Beipackzettel machen und wie verhält sich dies dann mit der nächsten EU-Richtlinie der Entwaldungsdingsbums. Wir haben z.b. Plastikverpackungen abgeschafft und sind gezwungen diese wieder einzuführen, wegen der Herstellerkennzeichung, damit der Verbraucher diese dann direkt nach dem Auspacken in den gelben Sack geben kann. Jetzt kommt aber auch noch die EU-Richtlinie bzgl. der Einweg Plastikverpackung. Ich habe so das Gefühl, dass man durch die Befolgung der ersten EU-Richtline gezwungen wird, gleichzeitig Opfer der folgenden Richtlinien zu werden. Korrigiert mich wenn ich mich da täusche. Ich sehe auch nur, dass Ihr nur über die GPSR berichtet, aber nie kritisch hinterfragt. Ist dies so wegen praktischer Unwissenheit oder fehlt es einfach nur an Bissigkeit?
Redaktion
02.12.2024
Hallo Ralf,
in diesem Fall müssten die Angaben auf einen Beipackzettel, der der Bestellung beigelegt wird. Eine Plastikumverpackung ist dabei nicht zwingen notwendig.
Gruß, die Redaktion
Ralf
05.12.2024
Pro Tag werden alleine in Deutschland ca. 100 Mio solcher Produkte gehandelt. Gehen wir von einem Gewicht von einem Gramm pro Beipackzettel aus, dann sind das 100.000 kg Papier pro Tag. Ein 25 m Baum ergibt 670 kg Papier. Für 1 kg Papier benötigt man 2,2 kg Holz. Demnach müssen 150 (149,2 genau) Bäume alleine für Deutschland gefällt und verarbeitet werden. Pro Tag versteht sich. Für einen Beipackzettel wo nur die Adresse des Herstellers drauf ist und vom Kunden direkt in den Müll geworfen wird. Wie verhält sich das mit der neuen Entwaldungsrichtlinie? Prüft eigentlich jemand mal nach wenn die EU eine Richtlinie entwirft oder hinterfragt diese, oder wird es einfach abgenickt? Es braucht da keine studierten Fachkräfte um die Umweltbelastung auszurechnen. Einfache Mathematik. Die EU zerstört nicht nur die Wirtschaft, sondern auch unseren Planeten. Aber anscheinend ist das Vertrauen in den Leuten in Brüssel so groß, das nichts mehr hinterfragt wird.
Michael
29.11.2024

Antworten

Hallo, wie sieht es in dem Fall aus, dass man einen Artikel von mehreren Herstellern bezieht und man vorab nicht sagen kann von welchem Hersteller der Artikel geliefert wird. Muss ich dann alle möglichen Lieferanten für diesen einen Artikel auf der Webseite auflisten?
Redaktion
29.11.2024
Hallo Michael, wichtig ist, dass für jedes Produkt der richtige Hersteller angegeben wird. Streng genommen, musst du die Herstellerangabe, also immer anpassen, sobald du deine Ware erhälst du der Hersteller klar ist. Viele Grüße die Redaktion
Peter
28.11.2024

Antworten

Hallo! Ich verkaufe Rindsleder-Zuschnitte, die ich aus ganzen Rindslederhäuten schneide. Frage: sind diese Leder-Zuschnitte im Sinne des GPSR "tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte" und somit von der Verordnung ausgenommen?
Redaktion
28.11.2024
Hallo Peter,
in diesem Artikel gehen wir genauer auf die Ausnahmefälle ein: GPSR: Diese Produkte sind von der Verordnung ausgenommen
Leider gehören Leder und Pelze nicht zu den ausgenommenen tierischen Nebenprodukten.
Gruß, die Redaktion
Stefan
27.11.2024

Antworten

Wir vertreiben eigene Fotografien als Poster, die wir von einer externen Druckerei anfertigen und ausliefern lassen. Müssen wir jetzt bei jedem Artikel die externe Druckerei als Hersteller angeben?
Redaktion
28.11.2024
Hallo, in dem Fall seid eher ihr die Hersteller, da ihr die Produkte unter eurem Namen vertreibt. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Tobias
22.11.2024

Antworten

Wenn Artikel im online-Shop bereits vor dem 13.12.24 angeboten wurden, müssen dann trotzdem dafür die Sicherheits- und Warnhinweise im online-Shop gezeigt werden oder reicht das aus, sobald der Artikel nachgekauft und mit neuen Mengen nach dem 13.12. 24 angeboten wird? Es gibt ja auch Bestandsware, die nicht nachgeordert wird und die dann keine extra Mühe mehr machen würde, wenn man auf die Hinweise verzichten könnte.
Redaktion
25.11.2024
Hallo Tobias,
Bestandsware kannst du wie gehabt abverkaufen. Erst ab den Zeitpunkt wo es sich um neu georderte und gelieferte Waren handelt, die ab dem 13.12. neu in den Verkehr gebracht werden, müssten diese GPSR-konform sein.
Die Nachweise hierzu (Lieferscheine) musst du auch nicht im Shop offenlegen, solltest sie aber für den Fall von Nachfragen parat haben.
Waren, die bereits vor dem 13.12. bereits in deinem Shop sind, benötigen in diesem keine Angaben zur Produktsicherheit oder dem Hersteller.
Gruß, die Redaktion
RAlf
08.11.2024

Antworten

Wir verkaufen aufbereitete Elektronische Artikel die aus den 70ern stammen. Eigentlich nur für Sammler interessant die eben damit aufgewachsen waren und die gute alte Zeit aufleben lassen wollen. Einige haben über die Jahre ihre Kennzeichnung (Modellnummer, Hersteller, Seriennummer, BTZ Zulassungs-Nr.) verloren. Würde ich jetzt eine Kennzeichnung anbringen kauft die kein Kunde mehr weil es ja um den authentischen Zustand geht, er wird quasi durch einen Aufkleber (der dann auch so angebracht werden muss dass er nicht abgeht und mangels Originalhersteller ich mich selbst angeben müsste) entwertet werden. Somit wäre für uns ein gewerblicher Verkauf nicht mehr möglich oder nur mit erheblichem Verlust. Statt diesen Liebhaberstücken 10-20 Jahren weitere Lebenszeit zu geben müsste ich sie fachgerecht entsorgen und das Gewerbe beenden. Danke. Frage 1. kann ich die Angaben auch auf eine Plastiktüte in die ich das Gerät verschweisse anbringen? 2. Wenn ich ein modernes Netzteil 220V auf 9V beilege (was auch sicherer gegenüber dem 50 Jahre alten ist), ist es dann ein Bundle oder Set? Was natürlich den Unterschied macht, dass ich dann zum Hersteller werden würde und CE, WEEE, EMV usw. machen müsste.
Redaktion
11.11.2024
Hallo Ralf,

lass am besten zunächst mal prüfen, ob die Stücke möglicherweise echte Sammlerstücke sind und deswegen gar nicht erst unter die GPSR fallen.

Zu deinen Fragen:

Wenn du die Kennzeichnung nicht am Produkt vornehmen kannst, dann reicht auch ein Aufkleber auf der Verpackung. Alternativ kannst du die Daten auch in die Begleitunterlagen (Lieferschein, möglicherweise auch die Rechnung) packen. Zur zweiten Frage solltest du dich ebenfalls rechtlich beraten lassen, da es durchaus auch darauf ankommt, wie du das Angebot gestaltet hast.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Jens Neumann
08.11.2024

Antworten

Wie allen Artikeln zu dem Thema fehlt mir auch hier ein wichtiger Baustein: Was genau gilt als "Angebot"? Es gibt ja viele Anbieter, deren Webseiten im Katalogmodus als "Anfrageshop" arbeiten. Ich muß auch jeden Artikel nach der Bestellung anfertigen; da bin ich bei 3-10 Anfragen im Monat eigentlich immer mehrere Wochen im voraus ausgelastet. Die Grundmodelle stehen mit Beschreibung, Bild und Preisinfo auf der Website; aber eben ohne Warenkorb. Handelsrechtlich kein Angebot; das erstelle ich erst per Mail, wenn jemand angefragt und einen Wunsch (bei 50% der Fälle mit leichter Modifizierung wie "kann es 5cm höher sein?") geäußert hat. Aber gilt dieser online-Katalog, die "Aufforderung zur Anfrage", schon als Angebot im Sinne der GPSR? Auch ohne "Bestellen"-Button, sondern mit "Bei Interesse Mail an ..."? Oder gilt die handelsrechtliche Definition? Es geht ja vor allem um die Bereitstellung in 21 Sprachen direkt beim Angebot. Nur für den Fall, dass vielleicht mal EINE Anfrage aus Polen kommt - in den letzten 5 Jahren hatte ich immerhin 3x Frankreich; 2x Italien, 1x Norwegen ... Dafür das Layout komplett neu machen und zerschießen? Oder die Pflichtinfos mit in die Mail packen, die ich je dank deepl eh zweisprachig schicke, wenn es denn mal relevant wird? Ich habe kein Problem, in einer Sprache die Herstellerinfos und evtl. ein "Kleinteile von Kindern fernhalten; Verschluckungsgefahr" hin zu schreiben; auch wenn das bei ausschließlich eigener Herstellung affig ist. Englische Version der kompletten Website soll eh mal kommen. Aber 21 Sprachen .. neee.
Redaktion
08.11.2024
Hallo Herr Neumann, ein „Angebot“ beziehungsweise ein „bereitstellen“ im Sinne der Verordnung unterscheidet sich von dem Angebot im kaufrechtlichen Sinne. Sobald ein Produkt zur Veräußerung zugänglich gemacht wird, muss es die Bedingungen der Verordnung erfüllen. Da es noch keine Rechtssprechung zur Verordnung gibt, die das spezifiziert, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass auch Webseiten im Katalogmodus die Anforderungen erfüllen müssen. Viele Grüße und alles Gute, die Redaktion
Flodnar
05.11.2024

Antworten

Wir verkaufen Gummidichtungen für Maschinen, Wasserhähne etc. es ist ein Ersatzteil oder wird in ein anderes Teil eingebaut. Die Teile können nicht gekennzeichnet werden jedoch werden die in ein Druckverschlussbeutel versendet. Die Dichtungen sind REACH konform. Produktsicherheitsblatt?
Madeleine
05.11.2024

Antworten

Was ist mit Ware welche ich schon lange auf Lager habe und jetzt erst bei Ebay rein stelle?
Redaktion
05.11.2024
Hallo Madeleine,
die darfst du weiterhin abverkaufen und diese muss auch nicht die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung erfüllen. Aber alles, was du ab dem 13.12. einstellst, dann schon.
Gruß, die Redaktion
Nane
04.11.2024

Antworten

Wie ist es denn mit Affiliate-Seiten, die wahlweise ohne oder mit PDP zum eigentlichen Onlineshop/Händler weiterleiten, müssen die sich jetzt auch umgestalten und all die Infos der GPSR in ihrem Listing abdecken?
Redaktion
04.11.2024
Hallo Nane,
da auf den besagten Seiten nicht direkt verkauft wird, sind dort keine GPSR-Angaben notwendig.
Gruß, die Redaktion
Evi
24.10.2024

Antworten

Zur der GPSR kann man nur sagen: wirklicher Bürokratieabbau. Aber meine Frage ist: betrifft die GPSR auch private Verkäufer z. Bsp. bei ebay? Ich verkaufe z. Bsp. gebrauchte Bücher.
Redaktion
24.10.2024
Hallo Evi,
nein Privatverkäufe sind hiervon nicht betroffen.
Gruß, die Redaktion
Sabine
23.10.2024

Antworten

Hallo HB, kann mir bitte jemand helfen zu folgendem Sachverhalt? Ich beziehe Pins (Anstecker) von meinem Großhändler in Deutschland. Er läßt diese Pins, ausschließlich für sich, in China herstellen. Er lässt die Pins dann zu sich nach Deutschland liefern und verkauft sie hier, an Händler weiter. Er verkauft sie als markenlos und auch nicht unter seinem Namen. 1) Somit fällt er doch als Hersteller aus, oder? Ich frage deshalb, weil er den Hersteller in China nicht preisgeben will. Die Pins sind einzeln in Zellophantütchen verpackt, auf denen es keinen Anhaltspunkt auf den Hersteller gibt. Es steht überhaupt nichts auf den Tütchen. 2) Kann ich meinen Großhändler vielleicht doch als Hersteller eintragen? Oder als Wirtschaftsakteur? Oder beides? 3) Was kann ich tun, wenn ich nicht in Erfahrung bringen kann, wer der Hersteller ist? Der Großhändler ist nicht im Internet vorhanden. Bestellungen werden telefonisch abgewickelt. 4) Muss ich ohne Hersteller alle meine Pins (243 Sorten) entfernen? Oder gibt es noch eine andere Lösung? Ich bin für jeden Rat dankbar.
Redaktion
23.10.2024
Hallo Sabine, wenn der Großhändler die Produkte nicht unter seiner Marke oder seinem Namen verkauft, ist er selbst kein Hersteller. Da es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, muss der Großhändler aber auch selbst die Informationspflichten erfüllen. Vor allem muss er auch schon jetzt nach Produktsicherheitsgesetz eine Herstellerangabe auf dem Produkt oder der Verpackung platzieren. Wende dich hier am besten noch einmal an den Großhändler und/ oder lass dich juristisch beraten. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Monika
21.10.2024

Antworten

Hallo, ich verkaufe größtenteils MADE IN ITALY MODE, nicht direkt vom Hersteller sondern über einen Großhändler, bei weit über 70 % der Artikel steht kein Hersteller auf dem Etikett, sondern einfach nur Made in Italy, darf ich diese Produkte dann nicht mehr verkaufen oder kann ich mich selbst als verantwortliche Person angeben. Ich habe bereits über 20.000 Artikel in meinem Shop, verstehe ich es richtig, dass für diese Artikel das neue Gesetz noch nicht gilt oder muss ich tatsächlich alle Artikel dahingehend überarbeiten, was für mich nicht realisierbar ist...Dann müsste ich meinen Shop schliessen...
Redaktion
22.10.2024
Hallo Monika, für Ware, die du jetzt schon auf Lager hast, musst du die neuen Informationspflichten nach aktuellem Wissensstand nicht erfüllen. Aber: Nach dem Produktsicherheitsgesetz, welches schon seit einigen Jahren gilt, muss an jedem Produkt eine Herstellerkennzeichnung vorhanden sein. Es muss also - meistens auf dem Etikett - der Hersteller benannt sein: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/urteile-entscheidungen/140328-herstellerangaben-produkt Mit den besten Grüßen Sandra aus der Redaktion
Yvonne
18.10.2024

Antworten

Hallo, wie liegt denn der Fall wenn ich Ware aus einem Drittland importiere es aber keine responsible person in der EU gibt, also keine Niederlassung/Vertretung des Herstellers o.ä. Kann ich mein Unternehmen selbst als RP angeben? Meine Aufgabe als RP bestünde dann also darin, die Produkte auf Konformität zu überwachen...richtig? also dass alle vorgeschriebenen Angaben vorhanden sind (Adressen des Herstellers, eu-konforme Inhaltsstoffe, Warnzeichen ? Muss ich sonst noch auf was als RP achten?
Benjamin Wolf
30.09.2024

Antworten

Wie sieht das bei Printwerbung aus. Kann ich hier auf den Onlineshop per QR Code verweisen? Oder muss auch hier, z-B. in einem Warenkatalog auf jeder Seite die Kontaktdaten genannt werden?
Uwe Gotzen
25.09.2024

Antworten

Hallo, wir verkaufen Original Indianerschmuck. Es ist nicht nachvollziehbar welcher Indianer/Stamm die Stücke gefertigt hat. Unser ehemaliger Lieferant und Importeur existiert schon seit vielen Jahren nicht mehr. Sind wir nun der verantwortliche, der Hersteller oder was geben wir an. Viele Grüße UG
Redaktion
26.09.2024
Hallo Uwe,
hierzu haben wir heute noch einen spezifischeren Artikel veröffentlicht: Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt? (Link)
Gruß, die Redaktion
Thomas
24.09.2024

Antworten

Hallo, wenn ich als Einzelhändler Papiertüten meine Ware vom Großhändler beziehe, wird dieser mir sicherlich nicht den Hersteller verraten, weil er befürchten könnte, dass ich demnächst im großen Stil auch bei dem Hersteller einkaufe und er, der Großhändler, außen vor bleibt. Er kann sich selber als Hersteller des Produkts bezeichnen, weil er das Produkt ja in Auftrag gegeben hat. Mir als Einzelhändler bleibt dann nichts anderes übrig, als meinen Großhändler als Hersteller zu nennen und somit lege ich meiner Konkurrenz meine Bezugsquelle offen. Ist das echt so? Grüße Thomas
Michael
17.09.2024

Antworten

Guten Morgen, es ist ärgerlich, dass solche Regelungen die Online-Wirtschaft stark belasten. Ich frage mich immer wieder, warum die EU keine zentrale Datenbank für Abfragen einrichtet. Eine solche Datenbank würde vieles vereinfachen! Jedes Produkt besitzt schließlich eine eindeutige Kennung, wie die EAN. Über diese Kennung könnte man ganz unkompliziert eine direkte Verlinkung zur Datenbank herstellen, sodass alle rechtlich relevanten Inhalte leicht abrufbar wären. Technisch wäre das relativ einfach umzusetzen. So müssten nur die Erstinverkehrbringer die Daten einmalig einpflegen, anstatt wie bisher jeden einzelnen Händler damit zu belasten. Gibt es Initiativen seitens des Händlerbundes, um eine solche Vereinfachung anzustreben? Beste Grüße Michael
Ralf
05.12.2024
Schlechte Idee. Die Arbeit auf andere abwälzen zu wollen. Wir verwenden keine EAN und viele andere Hersteller auch nicht. EAN können sich die Händler selber zulegen, wenn sie es unbedingt möchten und auch die Kosten dafür tragen.
HaGi
13.09.2024

Antworten

Haallo, was bedeutet der Satz "Das Produkt fällt unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz und erfüllt dessen Anforderungen." Kann man das konkretisieren?
Redaktion
16.09.2024
Hallo,
laut Produktsicherheitsgesetz müssen beispielsweise die Herstellerdaten auf dem Produkt angebracht sein. Außerdem muss es natürlich "sicher" sein. Wenn das Produkt gegen die Anforderungen verstößt, dürfte es schon jetzt nicht verkauft werden und dann erst recht nicht mehr nach dem 13.12.
Gruß, die Redaktion
dirk
11.09.2024

Antworten

Hallo! Ich verkaufe Sammlerstücke, getragene, gebrauchte Musik-Shirts, wo keine Verpackung oder irgendwas existiert, nix, die sind viele Jahre alt. Sind die ausgenommen? Ja, oder? Es sind Sammlerstücke die gesammelt werden.
Frank van Düren
11.09.2024

Antworten

Diese irrsinnige Neuregelung wird vermutlich so ziemlich alle kleinen Second Hand-Händler - wie mich - "platt" machen. 1. Soll ich jetzt wirklich für jeden Einzelartikel, den ich anbiete (und sei es für 1-2 Euro) den Hersteller recherchieren? Da stehen Aufwand und Ertrag erst recht in keinem Verhältnis mehr. 2. Was mache ich beispielsweise bei Produkten, wo der Hersteller unbekannt ist? Bei Kleidung wird oft das Markenetikett von den Trägerinnen rausgeschnitten. So etwas darf also nicht mehr gewerblich verkauft werden? Ich bin großer Fan der EU, aber hier wird mal eben der komplette kleingewerbliche Second Hand Markt vernichtet. Momox & co können sich den Aufwand sicher leisten, weil sie die Produkte zigfach anbieten - für Kleinanbieter heißt das: Keine Chance mehr, auf einen grünen Zweig zu kommen. Hier hätte man zwingend Ausnahmen mindestens für Alltagsprodukte wie Bücher, Kleidung etc aus zweiter Hand treffen müssen. In Zeiten, in denen Nachhaltigkeit eigentlich eine der großen, gesellschaftlichen Herausforderungen gehöt, ist dies ein katastrophales Versäumnis!
Luca
30.08.2024

Antworten

Ich verstehe folgendes nicht ganz: Bestandsware die vor dem 13. Artikel in Verkauf gegeben wird muss nicht gekennzeichnet werden. Alles danach aber schon. Beispiel: Wir verkaufen ein Radio seit 2015 und haben im Moment 8 auf Lager. Am 15.12. bekommen wir eine neue Lieferung herein und bieten sie wie gehabt im Online Shop an. Gilt die Verordnung dann oder nicht?
Avenger
30.08.2024

Antworten

Es wird ja darauf hingewiesen, dass ein Download der Produktsicherheitsinformation nichts ausreicht, sondern die in der Produktbeschreibung lokal verfügbar sein muss. Um unsere Kunden mit all den schönen Piktogrammen und Sicherheitsinformationen nicht gleich zu verschrecken (wir vertreiben kosmetische Zusatzstoffe, z.B. Parfüm- und Duftöle), haben wir erst einmal folgende Lösung implementiert: Die Produktsicherheitsinformation ist in der Produktbeschreibung enthalten, aber nicht sofort sichtbar. Über einen Link mit entsprechenden Hinweisen kann man diese dann aber einfach "ausklappen". Würde das den Anforderungen genügen? Bei Amazon habe ich ein solches Vorgehen auch schon gesehen, z.B. hier: https://www.amazon.de/Bosch-Tischbohrmaschine-PBD-Parallelanschlag-Schnellspannklemmen/dp/B005OQEK9W/?_encoding=UTF8&pd_rd_w=Wqay2&content-id=amzn1.sym.22c47cc5-bde9-4e07-bbc5-4b390d14e60f&pf_rd_p=22c47cc5-bde9-4e07-bbc5-4b390d14e60f&pf_rd_r=186255PB0K1Z8P104A45&pd_rd_wg=iOWUA&pd_rd_r=dc4646ab-a43c-4bf6-bb07-011e56cdc30c&ref_=pd_hp_d_atf_unk&th=1# Abschnitt "Details zur Produktsicherheit".
Hans
05.08.2024

Antworten

Bei Ebay sind die Herstellerangaben nicht sichtbar. Alles andere wird übernommen
Dennis
24.07.2024

Antworten

Sagt mal weiß jemand von euch wie das bei Amazon hinterlegt werden soll? Gefühlt macht sich da niemand ein Kopf drum. Ich habe schon überall gesucht und keine Antworten gefunden. Viele Grüße Dennis
Sascha
26.07.2024
Tatsächlich sendet Amazon Seller regelmäßig einen Überblick über die bevorstehenden Änderungen und den Anforderungen zur Einhaltung europäischer Vorschriften. Wenn du keine E-Mail darüber bekommst, kann es durchaus sein, dass du irgendwo in den Weiten deiner E-Mail Einstellungen im Verkäuferkonto ein Häkchen vergessen hast;) Ausführliche Informationen findest du ganz sicher auf der Hilfeseite des Verkäuferkontos in der Kategorie "Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)". Dort findest du alle Informationen zu den Anforderungen und Fristen, welche Produkte betroffen sind und welche Arten von Produktkennung zulässig sind. Bzw. unter welchen Umständen diese Angaben auch auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument gemacht werden können.
W.F.
24.07.2024

Antworten

Vielen Dank für die Antwort. Bedeutet dass, wenn ich z.B. einen DVD Film aus dem Jahr 2005 (bereits im EU-Markt in Umlauf gewesen) nach dem 13.12.2024 zum Verkauf anbieten würde, müsste ich die neuen Vorgaben erfüllen (Angabe Herstellerinformation + evtl. damals beiligender Sicherheitshinweise)? Eine kurze Rückmeldung wäre sehr hilfreich, vielen Dank __________________________________________________________________________ Antwort der Redaktion Lieber W.F., ja, das ist leider korrekt so! Beste Grüße die Redaktion
Sascha
24.07.2024

Antworten

Hallo, wir bieten seit mehr als 15 Jahren verschiedene handgemachte Produkte aus einer Manufaktur in Afrika an. Zum Teil sind es Artikel wie Amulette mit Halsband. Auf einem solchen Produkt lässt sich natürlich keine Information anbringen. Wenn ich es richtig verstehe, werde ich jedoch nicht drum herum kommen, die entsprechenden Pflichtangaben nachträglich auf eine nur wenige Zentimeter große Verpackung anzubringen. Dazu kommt, dass es sich zum Teil um viele hundert Artikel handelt, weil diese sich bereits hier am Lager befinden. LG;)
Matthias
23.07.2024

Antworten

Hallo Wir verkaufen Bonsai Bäume. Jetzt sind die Angaben ja nicht verpflichtend bei lebenden Pflanzen. Wie sieht das aber mit den Keramikschalen aus in denen die Bäume sitzen __________________________________________________________________________ Antwort der Redaktion Lieber Matthias, genau, lebende Pflanzen sind nicht betroffen, Zubehörartikel allerdings schon! Beste Grüße die Redaktion
W.F.
23.07.2024

Antworten

Ich hätte eine kurze Rückfrage, zu der Anfrage von "Christian 22.07.2024" und der darauffolgenden Antwort. Dieser schreibt, dass er Artikel von Privatpersonen kauft, die seit Jahrzehnten nicht mehr hergestellt werden.Ich mutmaße, dass diese Artikel dem EU Markt dann bereits vor dem Stichtag bereitgestellt wurden. Wäre die korrekte Antwort nicht dann, dass er auf die Angaben auch nach dem 13.12.2024 verzichten kann, da ja eine Bereitstellung bereits stattgefunden hat, bzw. er nicht der "Erstinverkehrbringer" ist? Ggf. habe ich auch etwas im Beitrag falsch verstanden, sodass ich die falschen Schlüsse gezogen habe. Wäre dankbar über eine kurze Info. __________________________________________________________________________ Antwort der Redaktion Lieber Leser, die Verordnung gilt nicht nur für den Erstinverkehrbringer, sondern für all diejenige, die die Produkte auf dem Markt bereitstellen. Beste Grüße die Redaktion
Ralf
22.07.2024

Antworten

Wir bieten Ware an, die teilweise schon viele Jahrzehnte alt sind. Der Hersteller existiert zwar teilweise noch davon - die einzelnen Waren werden beim Hersteller inzwischen aber unbekannt sein, da die Teile schon vor Jahrzehnten aus dem Programm genommen wurden. Macht es denn dann überhaupt Sinn, den Hersteller zu benennen - er könnte ja leugnen, das Teil hergestellt zu haben, da die Teile-Nr. bei denen inzwischen nicht mehr nachvollziehbar ist? __________________________________________________________________________ Antwort der Redaktion Lieber Ralf, auch dann musst du den Hersteller angeben. Ein Leugnen oder geändertes Sortiment ändert nichts an der Tatsache, dass das betreffende Unternehmen die Artikel hergestellt hat. Beste Grüße die Redaktion
Christian
22.07.2024

Antworten

Ich verkaufe gebrauchte Ware die ich von privat einkaufe. Die Produkte wurden alle weit vor dem 13.12.2024 hergestellt. Muss ich diese Angaben dann auch machen wenn ich von Privatpersonen nach dem 13.12 diese Produkte wieder einkaufe um sie dann wiederzuverkaufen? __________________________________________________________________________ Antwort der Redaktion Lieber Christian korrekt, entscheidend ist das Datum der „Bereitstellung auf dem Markt“, also wann Du die Produkte in den Shop stellst, nicht, wann die Produkte hergestellt wurden Beste Grüße die Redaktion
W.F.
22.07.2024

Antworten

Seit heute ist bei Ebay möglich, einzelne Teile der Verordnung (Herstellerangaben) zu hinterlegen. Leider wird in der Nachricht von Ebay selbst, mit keinem Wort erwähnt, dass Artikel die vor dem 13ten Dezember in Umlauf gebracht wurden, hiervon ausgenommen sind. Ggf. haben Sie die Möglichkeit, bei Ebay "nachzuhaken", wie die Umsetzung geplant ist und erhalten evtl. weitere Informationen? Das wäre sehr hilfreich. Vielen Dank
unbekannt
22.07.2024

Antworten

Danke für die Informationen. Das stellt jedoch für viele Unternehmen mE ein Kahlschlag und kaufmännischen Totalschaden dar. Wir möchten ungerne den Hersteller unserer Produkte nennen, die wir vertreiben da da dort dann jeder einkaufen kann. Dieses würde für uns bedeuten daß wir Vertrieb diverser Produkte aufgeben müssen und dadurch wirtschaftlich ggf nicht mehr existieren können. Die Offenlegung der Herstellerangaben ist geschäftsschädigend und die Einkaufsquellen sind in vieln Firmen die best gehütesten Informationen. Welche Möglichkeiten zur Umgehung der Richtlinie gibt es als Händler. Eigene Firma als reine Einkaufsfirma gründen, die dann als Hersteller fungiert?
K.F.
17.07.2024

Antworten

Wenn ich geschliffene Mineralien-Prod ukte bei ebay eingekauft habe und der Händler aus China nicht weiß, wo die Produkte hergestellt wurden, ist dann ebay verantwortlich? Ich habe bei mehreren Händlern auf verschiedenen VerkuafsPlattfo rmen um die Hersteller-Info rmationen gebeten und bis jetzt keine oder bestenfalls nur ungenügende Informationen erhalten. Wie kann ich nun der Verpfichtung nachkommen die Herstellerangab en zu machen? Muss ich nun mein Lager bis zum Stichtag im Dezember komplett geräumt haben, weil ich keine Angaben machen kann?

__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion

Liebe/r K.F.,

die Produktsicherhe itsverordnung gilt ausdrücklich nicht für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 von Händler:innen auf dem Markt bereitgestellt wurden. Bereitstellung bedeutet auch „Abgabe zum Vertrieb“.

Erwirbt man das Produkt vor dem 13. Dezember vom Hersteller und bietet es erst nach diesem Stichtag in seinem Shop an, so gilt also nicht die neue Verordnung. Aber: Wird ein Produkt vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben, gilt die neue Verordnung.

Für Bestandsware in ihrem Lager brauchen Sie sich daher aktuell nicht die Arbeit zu machen.

Beste Grüße
die Redaktion
Daniel
16.07.2024

Antworten

Hallo,
wir verkaufen ECE Geprüfte Artikel bzw. PSA (persönliche Schutz Ausrüstung) geprüft und technische Artikel wie Blinker die ja auch geprüft sind. Dann gilt das ja nicht für uns?
mfg

___________________

Antwort der Redaktion

Hallo Daniel,

im Großen und Ganzen nicht, da die Produkte bereits unter eine spezielle EU-Norm fallen, aber:

Die neuen Informationspfl ichten müssen auch für diese Produkte erfüllt werden.

Bezüglich der Risikoanalyse verweisen wir an dieser Stelle noch einmal auf das FAQ:

"Auch in puncto Risikoanalyse gilt die neue Verordnung teilweise: Sie gilt dann nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorie n, die nicht unter diese spezifisch geregelten Anforderungen fallen. Welche Risiken dies sind, müsste für den jeweiligen Einzelfall genauer geprüft werden.

Zum Beispiel: Nehmen wir an, ein Produkt fällt unter eine spezifische Sicherheitsanfo rderung. Diese Anforderung beschäftigt sich aber allein mit der Frage, dass das Produkt nicht leicht entzündlich sein darf. Zusätzlich geht von dem Produkt aber beispielsweise noch ein Allergierisiko aus. Im Bezug auf dieses Allergierisiko würde nun die Produktsicherhe itsverordnung greifen und es müsste eine Risikobewertung durchgeführt werden."

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Dieter Schönfeldt
16.07.2024

Antworten

Hallo,
offensichtlich gibt es unter Juristen auch schon verschiedene Interpretatione n zum Begriff des Herstellers.
Andere renomierte Portale sagen dazu:

Frage: Bin ich Hersteller des Produkts, wenn ich dieses unter meinem Namen vertreibe?
Antwort: Ja. Jedes Unternehmen, das Produkte unter dem eigenen Namen vertreibt, ist Hersteller im Sinne der GPSR und daher nach Art. 19 GPSR als Hersteller in einzelnen Produktangebote n anzugeben.

Frage: Bin ich Hersteller des Produkts, wenn ich das Produkt unter meiner Marke vertreibe?
Antwort: Ja. Jedes Unternehmen, das Produkte unter einer eigenen Handelsmarke vertreibt, ist Hersteller im Sinne der GPSR und daher nach Art. 19 GPSR als Hersteller in den einzelnen Produktangebote n anzugeben.
.
Danach kann ich also Produkte einkaufen, diese unter meinem Namen als Hersteller verkaufen.
.
- Was ist denn nun korrekt ?
- Und gibt es den Quasi-Herstelle r noch in der neuen Verordnung ?

_______________________

Antwort der Redaktion

Hallo Dieter,

beides ist gewissermaßen korrekt. Allerdings musst du im ersten Fall die Produktion in Auftrag geben und dann unter deinem Namen bzw. Marke vertreiben.
Den Begriff des Quasi-Herstelle rs kennt die Verordnung nicht. Entweder ist man - im weitesten Sinne - Hersteller, oder eben "nur" Händler.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Alexander Z.
16.07.2024

Antworten

Hallo, so langsam kommt hier immer mehr Licht ins Dunkle. Danke. Doch trotz der vielen Infos, die der HB über das Thema bereitstellt, sind mir einige Pukte noch nicht klar: Wir z.B. beziehen ein Produkt von einem Lieferanten in Deutschland als sog. White Label. Das Produkt wird von uns gebranded, heißt mit unserem Logo und unserem Namen versehen und dann über einen E-Shop an Endverbraucher verkauft. Somit gelten wir als Hersteller. Muss ich jetzt trotzdem die Bezugsquelle, sprich den Lieferanten auf dem Produkt und im Shop nennen? M. E. nein. Allerdings obliegt uns jetzt aber die Aufgabe der Risikoanalyse, oder?

_________________________

Antwort der Redaktion

Schau mal, die Antwort findest du hier im FAQ:

"Muss ich meine komplette Lieferkette offenlegen?
Online-Händler:innen müssen im Online-Shop lediglich das herstellende Unternehmen samt Daten angeben. Zwischenliefera nten müssen nicht angegeben werden."
Redaktion
16.07.2024

Antworten

Hallo alle zusammen,

wir bitten um Verständnis, dass wir nicht auf jede Einzelfrage eingehen können. Wir sammeln aber weiter Themen und bleiben in jedem Fall dran.

Mitglieder des Händlerbundes können ihre konkreten Fragen selbstverständl ich an die Rechtsberatung wenden.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
K.F.
15.07.2024

Antworten

Gilt die Verordnung für den Handel ausserhalb Deutschlands in die EU oder bin ich auch betroffen, wenn ich nur innerhalb Deutschland verkaufe?

_______________________

Antwort der Redaktion

Hallo K, F.,

es handelt sich um eine EU-Verordnung. Entsprechend gilt sie in der kompletten EU.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ralf
15.07.2024

Antworten

Wir verkaufen auch Textilien. Fahnen für einen Fahnenmast z.b. Muss man da auch jetzt einen allerigiker Hinweis machen, auch wenn ich nicht weiß, gegen was man da allergisch sein kann.
Platz
15.07.2024

Antworten

Wie sieht es aus bei Textilien ?
Da geht doch keine Gefahr von aus.

_________________________

Antwort der Redaktion

Hallo,

je nachdem, wie die Textilien behandelt sind, kann es durchaus Risiken geben.
Ungewaschene Textilien können beispielsweise bei manchen Menschen Ausschlag auslösen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Jenny
15.07.2024

Antworten

1.)Was ist wenn am Produkt keine Adresse des Herstellers, sondern eine Umsatzsteuer ID Nummer steht oder gar nichts auch wenn es schon lange vorgeschrieben ist?
2.) Darf man sich dann den Hersteller raussuchen über die UST ID Nr und im Shop angeben?
3.) Was ist wenn der Hersteller über UST ID Nr nicht zu finden ist?
4.) Muss ich zusätzlich auf dem angehangenen Pappschild den Hersteller als Aufkleber anbringen, wenn er zu finden ist?
5.) Wer ist im Worst Case in der Beweispflicht?
Ich kann im Bereich Kleidung anhand von Rechnungen nicht nachweisen wo ich was gekauft habe, da es auf der Rechnung nicht die Pflichtangabe von Artikelnummern gibt nur einer Menge und einer Handelsüblichen Bezeichnung. Nun steht da ein Pullover gelb grün und wie soll ich beweisen, dass der eine Pullover von der bezeichneten Firma ist? Die meisten haben auch ihre Namen nicht mit Etikett IM Artikel eingenäht, sondern ALS PAPPSCHILD angehangen. Was wenn das Pappschild abgemacht wurde und die Original Umpackung fehlt? Unsere Verbraucher haben ja alle Rechte. Schilder abreisen und nicht in der Original Verpackung zurücksenden dürfen sie ja
DFR
15.07.2024

Antworten

Fazit:
Diese Schildbürgerstr eiche des Gesetzgebers – und ich bin eigentlich EU-Profiteuer – muss ich noch 10-20 Jahre durchhalten. Gleichzeitig verlängern neue Anforderungen aber genau diesen Zeitrahmen. Und es wird NICHT besser werden. Mit klarer Definition und verständlichem Nutzen könnte ich vielleicht schulterzuckend weiter Steuergelder erwirtschaften aber bei einem kleinen Unternehmer wie mir spielt es durchaus eine Rolle, ob ich die Lust vollständig verliere. Meine paar tausend Euro Gewerbesteuer fallen hier in der Kommune zunächst vielleicht nicht auf – aber ich bin sicher nicht der Einzige, der langsam die Motivation verliert.
Ralf
22.07.2024
Das Gesetzt scheint wieder aus der Perspektive erschienen zu sein, als würde es nur Großanbieter geben. Den Aufwand zu betreiben, wenn anschließend eine hohe Stückzahl verkauft wird, ist wohl verkraftbar. Wir verkaufen vielfach Einzelstücke. Den zu befürchtenden Aufwand dafür zu betreiben, steht dann sicherlich nicht mehr in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis. Die Verbraucher werden zukünftig wohl auf ein kleineres Angebot treffen und gerade seltene Teile viel weniger finden.