Verringerter bürokratischer Aufwand für Kleinunternehmer
Für diejenigen Online-Händler, welche die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, greifen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes bürokratische Erleichterungen. Vor der Gesetzesänderung mussten Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen, obwohl sie grundsätzlich nicht zur Abführung dieser verpflichtet sind. Grund hierfür ist, dass das jeweilige Finanzamt überprüfen konnte, ob die tatsächlich erzielten Umsätze niedrig genug ausfallen, damit die Kleinunternehmerregelung genutzt werden kann. Um Kleinunternehmer zu entlasten, wird die Erstellung einer Umsatzsteuererklärung gemäß § 19 UstG ab dem Steuerjahr 2024 wegfallen. Es gibt allerdings eine Ausnahme von dieser Regelung. Falls das Finanzamt explizit die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung anfordert, müssen Kleinunternehmer eine solche erstellen.
Höhere Umsatzschwelle bei der Ist-Besteuerung
Das Wachstumschancengesetz sieht eine Anhebung der Umsatzhöchstgrenze auf 800.000 Euro vor, sodass Unternehmen nicht mehr wie zuvor maximal 600.000 Euro verdienen dürfen, um von der Ist-Versteuerung profitieren zu können. Online-Händler sowie andere Firmen können nun die Ist-Versteuerung in Anspruch nehmen, solange der Umsatz im Vorjahr nicht höher als 800.000 Euro ausgefallen ist. Dies ist deshalb vorteilhaft, weil Unternehmen erst dann Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müssen, wenn der Kunde die ausgestellte Rechnung bereits bezahlt hat.
Über die Autorin: Als erfahrene Autorin ist Nicole Pfeiffer eine Inspiration in der Branche der Buchhaltung. Sie zeichnete sich schon in der Schule durch ihr hohes Mathematikverständnis aus. Nachdem sie als staatliche Buchhalterin in verschiedenen Unternehmen Erfahrungen sammelte, ist sie nun seit fünf Jahren fest in einem Technologie-Betrieb angestellt. Wenn sie nicht gerade in den Bergen wandern geht, erstellt sie immer wieder neue Denkansätze, Ratgeber und Fachartikel, die von ihren Kollegen sehr geschätzt werden.
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