Produktsicherheitsverordnung: Was steckt hinter der Risikobewertung?

Veröffentlicht: 28.06.2024
imgAktualisierung: 28.06.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
28.06.2024
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ca. 3 Min.
Eine Wissenschaftlerin in einem weißen Laborkittel arbeitet in einem Labor. Sie trägt eine Schutzbrille und ist umgeben von verschiedenen Laborgeräten wie Reagenzgläsern, Erlenmeyerkolben und Mikroskopen. Im Hintergrund sind Regale mit diversen chemischen Substanzen und Laborutensilien zu sehen. Die Szene ist in einem farbenfrohen, pop-art Stil gestaltet.
© Erstellt mit DALL-E
Die am 13. Dezember 2024 in Kraft tretende europäische Produktsicherheitsverordnung verlangt von Hersteller:innen eine Risikoanalyse und die Aufbewahrung entsprechender Dokumente für 10 Jahre. Händler:innen könnten ebenfalls betroffen sein, wenn sie Produkte unter eigenem Namen vertreiben.


Neben neuen Informationspflichten sieht die europäische Produktsicherheitsverordnung, die am 13. Dezember 2024 in Kraft tritt, auch eine Pflicht zur Risikoanalyse vor. Diese Pflichten sind besonders für Hersteller:innen von Produkten relevant. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Zusätzlich sind sie verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen und die entsprechenden Dokumente für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. 

Die Pflicht zur Risikoanalyse kann aber auch Händler:innen treffen, wenn diese Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in den Verkehr bringen. Außerdem wird man zum Hersteller oder zur Herstellerin, wenn man Produkte wesentlich verändert, sodass sich diese Änderungen auf die Sicherheit des Produkts auswirken. 

Also: Alle zum Sachverständigen?

Das klingt natürlich nach jeder Menge Aufwand und daher ist die Frage berechtigt, ob jetzt alle Produkte erst mal durch Sachverständige geprüft werden müssen. Das ist aber nicht der Fall. Je nach Produkttyp kann die Risikoanalyse sogar recht einfach ausfallen.

Bei einer Glasvase würde man wahrscheinlich einfach nur schreiben: Kann herunterfallen, dabei kaputtgehen und scharfe Scherben bilden. 

Bei einigen Produkten wird man sich ein Stück weit an den Warnhinweisen bedienen können, also beispielsweise, wenn diese als leicht entflammbar gekennzeichnet sind. 

Was aber klar ist: Je komplexer ein Produkt ist, desto aufwändiger wird die Risikoanalyse. Besonders herausfordernd kann die Analyse werden, wenn man chemische Materialien selbst verarbeitet.  

Mehr zum Thema:

Informationen bei den herstellenden Unternehmen abfragen?

Wer selbst Produkte herstellt, verarbeitet in der Regel unterm Strich auch nur die Produkte von anderen. Entsprechend muss es dazu ja bereits Risikoanalysen geben. Allerdings sind Hersteller:innen nicht dazu verpflichtet, diese Risikoanalysen an Händler:innen weiterzugeben. Es kann aber nicht schaden, sich früh mit den herstellenden Unternehmen in Verbindung zu setzen.

Veröffentlicht: 28.06.2024
img Letzte Aktualisierung: 28.06.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Christian
24.07.2024

Antworten

Das Beispiel von Ivonne mit der Gabel wenn sie schreibt "Man kann sich damit ein Auge ausstechen". Könnte man dann abgemahnt werden, weil man vergessen hat zu schreiben, dass man auf der Gabel auch ausrutschen kann wenn sie einen runter gefallen ist? Ich meine muss man jede einzelne Möglichkeit überdenken und wenn man eine vergessen hat was passiert dann?
Maier
04.07.2024

Antworten

Und das nette ist noch das man die Daten vom Hersteller, Großhändler angeben muß sodas der Kunde
dann direkt sich dort erkundigen und kaufen kann. d.h. das ich dann nur noch Werbung für die
Hersteller usw. mache. Oder sehe ich das falsch.

mfg
Maier
Ivonne
01.07.2024

Antworten

Muss ich mir das vorstellen wie eine Gefährdungsbeur teilung?
Sowas haben wir in meiner Firma für verschiedene Maschinen, Werkzeuge und Gefahrenstoffe und das wird zur Aufklärung der Mitarbeiter genutzt, welche damit dann Arbeiten.

Ich verstehe, wenn ich sowas für schwere Maschinen oder gewisse Werkzeuge machen muss, aber muss man für eine Gabel dann auch schreiben "Kann man sich ein Auge mit Ausstechen"?
Wie weit muss man das denn treiben?
Im Prinzip birgt ja auch ein Blatt Papier Risiken. Es kann brennen und das ganze Haus in brannt stecken oder Schnittverletzu ngen verursachen. Geht es da um Leib und Leben oder gehört dazu auch "Das Papier kann im Drucker stecken bleiben und diesen dabei kaputt machen?"

Für wen mach ich diese Analyse denn? Für wen lege ich diese wichtige Information ab, dass eine Glasvase zerbrechen kann und dabei scharfe Scherben verursacht?
Karl Ranseier
01.07.2024

Antworten

Das ist leider auf allen Ebenen tote Information. In welcher Welt ist den auch nur einer einzigen Person unklar, dass eine Vase kaputtgehen kann? Wie wird die Welt durch diesen Beipackzettel verbessert, wie ist es auch nur denkbar, dass sich der Händler, der den Kunden vor derlei Trivialitäten warnt nicht zum Seppel macht?

Ist das jetzt ernst gemeint die Hilfe des Händlerbunds und ernstgemeinte Auflage der EU, dass man an alles und jedes Produkt dranschreiben soll, dass man es nicht mit Panzerfäusten beschießen sollte?

Abgesehen davon weiß ich immer noch nicht, wo ich diese Weisheiten auf meiner Webseite unterzubringen habe. Muss das auf jeder Produktseite meiner 400 Produkte einzeln, was mich als 1 Man Show wochenlang binden würde, oder mache ich eine Extrasektion im Shop, wo sich der amüsierbereite Leser den ganzen Schwachsinn am Stück zu Gemüte führen kann?

Ich bin ja wirklich viel Unfug von oben gewohnt: Batterieentsorg ung, DSGVO, Arbeitszeiterfa ssung, Coronamaßnahmen und was auch immer. Aber das hier ist ja noch mal Next Level!

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Antwort der Redaktion

Hallo Karl,

die Risikoanalyse gehört nicht zu den Informationen, die den Verbraucher:inn en bereitgestellt werden müssen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion