Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte?

Veröffentlicht: 24.06.2024
imgAktualisierung: 26.06.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 3 Min.
24.06.2024
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Gebrauchte Ware
© ChiccoDodiFC / Depositphotos.com
Ab Dezember treten neue Informationspflichten für Händler in Kraft, die auch Gebrauchtwaren betreffen. Erfahren Sie hier, welche Angaben künftig erforderlich sind und welche Ausnahmen es gibt.


Die Produktsicherheitsverordnung kommt im Dezember mit einigen neuen Pflichten für Händler:innen und Herstellende. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten: 

 

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs)
  • Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
  • Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind

Gelten diese Pflichten auch für Händler:innen von Gebrauchtwaren?

Bei vielen Leuten, deren Geschäftsmodell darauf basiert, gebrauchte Produkte zu verkaufen, kam die Frage auf, ob diese Regelungen auch für gebrauchte Waren gilt. In der Verordnung selbst wird nicht zwischen neu und gebraucht unterschieden. Die Gesetzesbegründung geht auf die Thematik allerdings ein. Dort heißt es, dass die Verordnung auch auf gebrauchte Produkte und für Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden, gilt, wenn sie gewerblich wieder in die Lieferkette gelangen. Die Anforderungen gelten somit auch für Händler:innen, die gebrauchte Produkte gewerblich verkaufen. 

Als Ausnahme werden Produkte genannt, von denen Verbraucher:innen vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen. Darunter fallen beispielsweise Produkte, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarfs verkauft werden, oder Produkte, die als Sammlerstücke von historischer Bedeutung auf dem Markt bereitgestellt werden.

Mehr zum Thema:

 

Sonderegel für Antiquitäten

Weitere Produkte, die von der Verordnung ausgeschlossen werden sollen, sind Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dabei wird in der Begründung davon gesprochen, dass verhindert werden soll, dass andere Produkte fälschlicherweise dieser Kategorie zugeordnet werden. Es wird festgelegt, dass Kunstgegenstände Produkte sind, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen werden, und Sammlerstücke Produkte sind, die von ausreichender Seltenheit und von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sind, die ihre Sammlung und Bewahrung rechtfertigen. Antiquitäten sind dabei Gegenstände, die, wenn sie nicht bereits unter Kunstgegenstände oder Sammlerstücke fallen, ein erhebliches Alter aufweisen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die Definitionen aus dem Anhang der EU Richtlinie 2006/112/EG herangezogen werden können, da sich dort Definitionen für Kunstgegenstände befinden.

Erkennbar ist, dass die Verordnung einiges an Spielraum offen lässt, welche Produkte konkret und betroffen sind und für welche Produkte eine Ausnahme gelten soll. Da es sich um eine neue Gesetzgebung handelt und es noch keine Rechtsprechung konkret zu der Verordnung gibt, sollten Händler:innen zunächst nicht zu voreilig davon ausgehen, dass ihre Produkte von der Verordnung ausgeschlossen sind. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 24.06.2024
img Letzte Aktualisierung: 26.06.2024
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
21 Kommentare
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Sigi
04.12.2024

Antworten

Moin an Redaktion: Ihr macht widersprüchliche Angaben, lt Redaktion 21.11.24 weiter unten als Antwort an Joachim: "Waren die (gebraucht Produkte) vor dem 13.12. in den Verkehr gebracht wurden (daher im Shop eingestellt) dürfen weiterhin abverkauft werden. Wenn das auf deine 2.500 Einzelartikel zutrifft, dann musst du diese nicht aktualisieren." versus Alternative Erklärung von Redaktion hier https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/140286-produktsicherheitsverordnung-muessen-haendler-innen-alle-produktbeschreibungen-anpassen "Die Produktsicherheitsverordnung gilt ausdrücklich nicht für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 von Händler:innen auf dem Markt bereitgestellt wurden. Bereitstellung bedeutet auch „Abgabe zum Vertrieb“. Erwirbt man das Produkt vor dem 13. Dezember vom Hersteller und bietet es erst nach diesem Stichtag in seinem Shop an, so gilt also nicht die neue Verordnung. Aber: Wird ein Produkt vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben, gilt die neue Verordnung. Für Produkte, die tatsächlich vor dem Stichtag bereitgestellt wurden, dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf dieser Produkte nicht behindern." was stimmt jetzt? davon ab: die Antwort an Joachim bezieht sich auf ebay. woran erkennt man im eigenen shop, dass die Ware vor dem 13.12 eingestellt war.
Redaktion
05.12.2024
Hallo Sigi,
in den Verkehr bringen bedeutet unter anderem "Abgabe zum Vertrieb".
Im Ersten Beispiel wird es vor dem Stichtag zum Vertrieb abgegeben. Dass der Händler es erst danach im Shop einstellt, ändert daran nichts.
Beim zweiten Beispiel wird es erst nach dem Stichtag zum Vertrieb abgegeben.
Gruß, die Redaktion
Christian
02.12.2024

Antworten

Hallo, ich Handel mit gebrauchtem Schmuck , Antik , modern , Silber und Gold . Die ursprünglichen Hersteller sind zu 99% unmöglich in Erfahrung zu bringen . Bei Markenschmuck , ok, da kann man die Adressen herausfinden . Trage ich mich dann überall als Hersteller ein ? Vielen Dank Gruss Christian
Redaktion
02.12.2024
Hallo Christian,
wenn der Originalhersteller nicht zu ermitteln ist, müsstest du dich als verantwortliche Person angeben.
Weitere Informationen dazu findest du auch hier: Wir wurden gefragt: GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?
Gruß, die Redaktion
Andreas
27.11.2024

Antworten

Guten Tag, etwas off topic, aber in meinen Augen nicht unwichtig: Enthält die GPSR eine Pflicht der Hersteller zur Abgabe einer Sicherheitswarnung? In Art. 35 wird diese ja quasi vorausgesetzt und Art. 9 verpflichtet den Hersteller nur zu Korrekturmaßnahmen. Oder? Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Joachim
20.11.2024

Antworten

Hallo, habe jetzt viel gelesen, auch viele Komentare, jedoch bin ich immer noch am Zweifeln, wie es mich betrifft. Ich handle über Ebay mit gebrauchten Rollerteilen, aller Marken, auch China. Fallen diese nun unter Reparatur und Wiederherstellungs Produkte, die eine Ausnahme haben, oder nicht? Und habe ich das richtig verstanden, dass alle Artikel die schon eingestellt sind, vor dem 13.12 das nicht betrifft ? Denn zur Zeit habe ich ca. 2500 einzelartikel bei Ebay zum Verkauf stehen Und wenn ich diese alle Bearbeiten müsste, Oh je. Gruß Joachim
Redaktion
21.11.2024
Hallo Joachim, bitte entschuldige die Wartezeit, wir hatten in Sachsen gestern einen Feiertag, deswegen kommen wir erst heute zum Antworten.
Eine Ausnahme für Reparatur und Wiederherstellungs-Produkte liegt laut der GPSR nicht vor. Ebenso sind gebrauchte Waren nicht ausgenommen, sondern vollumfänglich durch die GPSR betroffen.
Waren die vor dem 13.12. in den Verkehr gebracht wurden (daher im Shop eingestellt) dürfen weiterhin abverkauft werden. Wenn das auf deine 2.500 Einzelartikel zutrifft, dann musst du diese nicht aktualisieren.
Die Verordnung besagt ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen.
Gruß, die Redaktion
Christa
16.11.2024

Antworten

Hallo, wir handeln gewerblich mit gebrauchten und antiquarischen Büchern. Inwieweit geht von Büchern eine Gefährdung aus, so dass für diese ein Produkt für das eine Produkt- und Sicherheitswarnung besteht? (z.B. Nicht als Wurfgeschoss verwenden?) Die Hersteller (Verlage) existieren oft gar nicht mehr oder sie haben durch Verlagszusammenschlüsse inzwischen ganz andere Namen und Kontakdaten, die man nicht (mehr) nachvollziehen/ermitteln kann. Gäbe es hier die Lösung sich selbst als Hersteller anzugeben? Vielen Dank für Ihre Einschätzung und freundliche Grüße
Redaktion
18.11.2024
Hallo Christa,

bei Büchern sind in der Regel keine Warn- und Sicherheitshinweise notwendig.

Allerdings werden Ihre Produkte sehr wahrscheinlich ohnehin nicht unter die GPSR fallen. Antiquitäten und Sammlerstücke sind nämlich ausgenommen. Mehr dazu hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/antiquitaeten-sammlerstuecke-produktsicherheitsverordnung-gpsr

Mit den besten Grüßen

die Redaktion
Uwe
09.10.2024

Antworten

Hallo, wir handeln gewerblich mit gebrauchten Musik-CDs. Alle diese CDs wurden und werden vermutlich vor dem 13.12.24 erstmals an Endverbraucher verkauft. Wir kaufen diese CDs dann später als ältere Sammlungen auf. Gilt dieser erste Verkauf an einen Endverbraucher (von dem wir später kaufen) als erstmalige In-Verkehrbringung? Dann könnten wir eventuell auf diese Bürokratie ganz verzichten :-) Danke für eine Antwort! Uwe
Redaktion
11.10.2024
Hallo Uwe,
da auch gebrauchte Waren beim erneuten in den Verkehr bringen von der Produktsicherheitsordnung betroffen sind, wirst du für diese CDs leider ebenso alle Pflichten erfüllen müssen. Es spielt leider keine Rolle, ob es das erstmalige In-Verkehr bringen oder das fünfte ist.
Gruß, die Redaktion
Arnold
11.09.2024

Antworten

Muss ich auch alle meine CDs kennzeichnen, ich habe Sammlungen gekauft, sehr viele neue, eingeschweißte. Wie soll ich an irgendwelche Verantwortliche bei Produzenten kommen? Sind alle CDs betroffen, neue und gebrauchte?
Redaktion
12.09.2024
Hallo Arnold, ja, die Verpflichtung betrifft sowohl neue als auch gebrauchte CDs, wenn diese nach dem 13.12. in den Verkehr gebracht werden.
Gruß
Die Redaktion
Manuela
11.09.2024

Antworten

Gibt es schon eine Info wie es mit Second Hand Artikel im bereich Kleidung angeht? Denn oft bekomme ich Kleidung, wo keine Schilder mehr drin sind. Was soll man denn da eintragen? Gut für alle Artikel die ich vor dem 13.12 kaufe, gilt das ja sowieso nicht, doch es wird auch Kleidung geben, die ich nach dem 13.12 erhalte und ab dann weiß ich nicht weiter. Wie soll ich raus bekommen, von welcher Firma das Shirt oder die Hose oder BH ist?? Was trägt man denn dann ein?
Die Redaktion
13.09.2024
Hallo Manuela, wenn das Herstellerunternehmen gar nicht mehr auffindbar ist, und auch kein anderer verantwortliche Wirtschaftsakteur, dann wird man sich selbst als Hersteller:in angeben müssen. Liebe Grüße, die Redaktion
die Redaktion
28.06.2024

Antworten

Hallo liebe Leserschaft,

in unserem neuen Artikel gehen wir unter anderem der viel gestellten Frage nach, ob alte Produkte, bei denen es keinen Hersteller mehr gibt, unter die neuen Regularien fallen. Schaut gern rein: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Sigi
11.09.2024
auch hier existiert kein Link wo man reinschauen kann.
Redaktion
12.09.2024
Holger
27.06.2024

Antworten

Guten Tag, bezüglich der Anfrage von Peter war das ehrlich gesagt keine Antwort.

Was ist ganz konkret mit Produkten, die überhaupt keinen aktiven Hersteller mehr haben.
Das ist bei der aktuellen links-grün-rote n Pleitewelle an der Tagesordnung.
Da geht es nicht um Antiquitäten, sondern um fast aktuelle Produkte, die vielleicht sechs bis zwölf Monate alt sind.
Produkte , die über Postenhändler vertrieben werden, gerade weil die Firma ja Pleite gegangen ist.
Reicht es , die Adresse, die auf der Schachtel steht einfach einzuklimpern, auch wenn dort niemand mehr erreichbar ist.
Ein weiterer Sargnagel der "tollen EU" für die KMU-Händler. Die Chinesen pfeifen einfach drauf und gut. Vielleicht sollten die Handelverbände, anstatt den EU-Großkopferte n in den ... zu kriechen, mal zum Boykott aufrufen. Wir brauchen diesen ganzen Schwachsinn nicht. Wenn der Käufer sich von Billigware über den Tisch ziehen lässt, selbst schuld. Bei TEMU für 1,99 das "hochwertige" Set gekauft, und sich dann wundern. So blöd kann eigentlich niemand sein.
Das ganze Wettbewerbsrech t komplett in die Tonne, es schützt nur die großen EU-Händler mit ihren Armeen von Anwälten und Legal Affairs Mitarbeitern. Der kleine kann das alles gar nicht mehr stemmen.

_______________________

Antwort der Redaktion

Hallo Holger,

Peter fragte nach DDR-Produkten, die mit sehr hoher Wahrscheinlichk eit unter die Ausnahmeregelun g fallen.

Bezüglich der Fragen rund um nicht-mehr existierenden Herstellern von eher neueren Produkten sind wir bereits mit der Recherche beschäftigt.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Luis Umberto
25.06.2024

Antworten

Wie war doch mit dem Märchen des Bürokrtieabbaus ?
Peter
25.06.2024

Antworten

Hallo,

wie wird verfahren wenn die geforderten Informationen nicht existieren?
Diese Frage stellt sich z. B. beim Handel mit DDR-Produkten. Die Firmen existieren z.T. schon seit Jahrzehnten nicht mehr. Postanschrift ist vollkommen veraltet / ungültig, von www oder E-Mail keine Spur.

Ich habe im Shop an folgende "Lösung" gedacht:

Permot, Hruska GmbH, Prießnitztalstr . 20a, O-8245 Glashütte existiert seit 2004 nicht mehr.
Wäre das so machbar?

Vielen Dank für die Antwort.

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Antwort der Redaktion

Lieber Peter,

sehr alte Gegenstände und Antiquitäten sind von einer Ausnahmeregelun g betroffen.
Näheres dazu findest du hier:

onlinehaendler-news.de/.../...


Beste Grüße
die Redaktion