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Produktsicherheit: Diese neuen Pflichten müssen Shop-Betreiber:innen beachten

Veröffentlicht: 18.06.2024
imgAktualisierung: 03.07.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 3 Min.
18.06.2024
img 03.07.2024
ca. 3 Min.
Online-Shop mit gefährlichen Produkten
© Erstellt mit Dall-E
Ab Dezember 2024 gilt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung mit erweiterten Pflichten für Online-Händler. Erfahren Sie, welche neuen Informations- und Sicherheitsanforderungen auf Ihren Shop zukommen und wie Sie Sanktionen vermeiden können.


Im letzten Jahr wurde eine neue EU-weite Produktsicherheitsverordnung beschlossen, in der einige neue Regeln und Pflichten für Händler:innen und Herstellende festgelegt wurden. Ab Dezember dieses Jahres kommen damit neue Verpflichtungen und Informationspflichten auf Shop-Betreiber:innen zu. Um Sanktionen zu vermeiden, sollten sich Händler:innen schon jetzt auf die neuen Vorschriften vorbereiten. Ausgenommen von der Verordnung sind Futtermittel, Lebensmittel, lebende Tiere und Pflanzen, sowie Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. Außerdem gilt ein Teil der Verordnung nicht für Produkte, die ohnehin schon von einer unionsrechtlichen Verordnung betroffen sind, die dasselbe Ziel verfolgt. Darunter fallen beispielsweise Produkte, die bereits von der CE-Kennzeichnung betroffen sind. 

Neue Informationspflichten

Die neue Verordnung sorgt dafür, dass auf Händler:innen einige neue Informationspflichten zukommen. Bis auf die Produkte, die explizit von der Verordnung ausgenommen sind, gelten die Informationspflichten zunächst für alle Produkte. Demnach müssen Händler:innen in ihrem Shop folgende Informationen bereitstellen:

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs)
  • Informationen zu Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
  • Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind

Die Informationen müssen für die Kundschaft stets eindeutig und gut sichtbar vorliegen. Ein Verlinken auf eine zusätzliche Seite erfüllt daher wahrscheinlich nicht die Bedingungen. Stattdessen müssen die Informationen direkt im Shop selbst hinterlegt werden. 

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Weitere Pflichten für Online-Händler:innen

Für Produkte, die nicht bereits von anderen Richtlinien bezüglich der Produktsicherheit betroffen sind, gelten zudem weitere Pflichten. Die Verordnung enthält zunächst ein allgemeines Sicherheitsgebot, welches besagt, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden dürfen. In Artikel 6 der Verordnung werden die Aspekte für die Bewertung der Sicherheit eines Produkts festgelegt. Dabei müssen insbesondere Zusammensetzung, die Verpackung, die mögliche Einwirkung auf weitere Produkte und gegebenenfalls auch Cybersicherheitsmerkmale beachtet werden.

Diese Pflichten sind vor allem für Hersteller:innen von Produkten relevant, diese müssen gewährleisten, dass die Produkte im Einklang mit dem Sicherheitsgebot der Verordnung hergestellt wurden. Zudem müssen Hersteller:innen eine Risikoanalyse durchführen und die Unterlagen diesbezüglich für mindestens 10 Jahre aufbewahren. 

Händler:innen können von den Herstellerpflichten betroffen sein, wenn sie Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in den Verkehr bringen. Als Hersteller gilt man zudem, wenn die verkauften Produkte wesentlich verändert werden, sodass sich diese Änderungen auf die Sicherheit des Produkts auswirken. 

Was sollten Shop-Betreiber:innen nun beachten?

Online-Händler:innen, die einen eigenen Shop haben, sollten schon jetzt überprüfen, welche Pflichten für sie relevant sind und wie sie die neuen Verpflichtungen umsetzen können. Für alle Produkte, die ab dem 13.12. dieses Jahres angeboten werden, müssen alle Informationen auf der Seite im Shop vorhanden sein. Auch sollten Händler:innen sich bereits darüber informieren, ob sie als Hersteller:in für Produkte gelten.

Die neuen Pflichten gelten sowohl im eigenen Shop als auch auf dem Marktplatz. Welche Verpflichtungen nun für Marktplatzhändler:innen relevant sind, haben wir hier zusammengefasst

Veröffentlicht: 18.06.2024
img Letzte Aktualisierung: 03.07.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
18 Kommentare
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Heiner Seid
08.11.2024

Antworten

Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für Kleinenanzeigen pro, oder betrifft dies nur Shops? Danke und Grüße Henry
Redaktion
08.11.2024
Hallo Henry,
die Produktsicherheitsverordnung gilt für den gesamten Online-Handel, inklusive Marktplätzen, wie Amazon, Ebay und folglich auch Kleinanzeigen.
Gruß, die Redaktion
Andrea
01.10.2024

Antworten

Hallo, wie ist das bei Produkten die in Handarbeit gefertigt wurden und aus mehreren Artikeln bestehen. Viele Großhändler beziehen ihre Ware aus China, hier ist weder ein Hersteller noch sonst etwas vermerkt. Wie sind dann meine Produkte zu kennzeichnen? Macht alles keinen Spaß mehr dieser ganze EU Wahnsinn.
Redaktion
02.10.2024
Hallo Andrea,
wenn du Produkte herstellst, musst du dich als Hersteller nennen. Woher die einzelnen Komponenten kommen, musst du hingegen nicht angeben.
Gruß, die Redaktion
Sigi
11.09.2024

Antworten

. Für alle Produkte, die ab dem 13.12. dieses Jahres angeboten werden, müssen alle Informationen auf der Seite im Shop vorhanden sein die Formulierung ist sehr schwammig was heißt es jetzt: alle Produkte, die ab 13.12. dieses Jahres vom Hersteller erstmalig angeboten wurden alle Produkte, die ab 13.12. dieses Jahres vom Händler angeboten wurden ich habe gebrauchte EDV Ersatzteile, die vor 10-20 Jahren erstmalig angeboten wurden: gilt der EU Wahnsinnn für diese Produkte nicht? muss man extra Seite zu jedem Produkt erstellen, wo man beweist, dass sie zu alt sind wie beweist man das? auf dem Prdukt ist das Herstellungsjahr meist nicht erkennbar. man kann nur indirekt über Ursprungs-Modell Rückschlüsse auf Herstellungsjahr ziehen.
Redaktion
28.06.2024

Antworten

Hallo liebe Leserschaft,

in unserem neuen Artikel gehen wir unter anderem der viel gestellten Frage nach, ob alte Produkte, bei denen es keinen Hersteller mehr gibt, unter die neuen Regularien fallen. Schaut gern rein: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Sigi
11.09.2024
"Schaut gern rein: onlinehaendler-news.de/.../..." der Link funktioniert / existiert nicht. hezlichst Ihre Liebe Leserschaft
Redaktion
12.09.2024
Hallo,
oh, das tut uns Leid! Da hat das System den Link gekappt. Hier erneut:
--> Zum Artikel: Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte?
--> Zum Artikel: Produktsicherheitsverordnung: Unsere Antworten auf eure Fragen
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Claudia
28.06.2024

Antworten

Es ist schon klar, dass der Händlerbund kein Mitsparacherech t bei EU-Parlamentssi tzungen hat, aber es gibt genug andere Möglichkeiten, über Petitionen etc. ein Veto einzulegen und stichhaltige Argumente vorzubringen, um die EU-Abgeordneten auf Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen. Das war der Gedanke dahinter: dass sich der Händlerbund für seine Händler einsetzt und diese nicht nur informiert.
Claudia
26.06.2024

Antworten

Ich muss hier Birgit Löffelholz Recht geben: Es wäre tatsächlich an der Zeit, dass sich der Händlerbund hier mal für seine Kunden stark machen würde. Fairer und rechtssicherer Handel schön und gut, aber in Zeiten von Temu und Co., die den Onlinehandel im eigenen Land kaum noch rentabel machen, ist es ein Frevel, die letzten verbliebenen Händler mit solchen sinnbefreiten Vorschriften zum Aufgeben zu zwingen. Wem bitteschön soll es etwas nützen, dass jeder Händler seine Großhändler offenlegt? Dem Endkunden??? Dem ist das doch völlig egal: wichtig ist, dass auf dem Produkt selbst der Hersteller bzw. Importeur angegeben ist - wenn es zu einem Rückruf kommen sollte, schaut kein Mensch auf der Internetseite, wo er das Produkt gekauft hat, was dort für ein Hersteller angegeben ist, sondern direkt auf dem Produkt! Wer weiß, ob der Händler, der es ursprünglich mal verkauft hat, überhaupt noch existiert und auch das Produkt noch immer anbietet und dann müsste man außerdem sicherstellen, dass er zwischenzeitlic h nicht den Lieferanten gewechselt hat. Was bitte soll daran sinnvoll sein?
Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass sich der Händlerbund für seine Kunden einsetzt, die nicht gerade geringe Beiträge für genau so etwas bezahlen. Hier sollte schon mal nachgehakt werden, was die Aktion für einen Sinn ergeben soll.
Warum wird der Online-Handel gegenüber dem stationären Handel so benachteiligt? Dort steht doch auch nicht, für alle sichtbar, der jeweilige Lieferant zum Nachschauen irgendwo online. Sollte es also zu einem Rückruf kommen, hätte der Verbraucher auch nur die Möglichkeit auf dem Produkt selbst nachzuschauen, wer Hersteller bzw. Importeur ist - und das reicht völlig aus und ist auch sinnvoll.
Im Moment habe ich nicht das Gefühl, dass der Händlerbund die Interessen seiner Händler vertritt. Dass EU-Abgeordnete Sachen beschließen, ohne wirklich eine Ahnung zu haben, was dies in der Praxis bedeutet, sollte man annehmen, dass zumindest der Händlerbund hier eingreifen würde, um eventuell wirklich vernünftige Kompromisse finden zu können, die nicht zwangsläufig das AUS für viele kleine Online-Händler bedeuten. Oder ist es von der EU gewollt, dass der Markt komplett für China freigemacht wird?

__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion

Liebe Claudia,

Die OnlinehändlerNe ws gehören zwar zum Händlerbund, sind jedoch ein eigenständiger Newsblog, der von uns als Redaktion betrieben wird.
Allerdings ist auch der Händlerbund nur ein deutsches Unternehmen und hat als solches kein Mitspracherecht innerhalb des EU-Parlaments. Die dort ausgemachten Regelungen betreffen schließlich nicht nur deutsche Unternehmen.

Übrigens betrifft die Verordnung aber nicht nur den Online-Handel. Der stationäre Handel ist ebenso betroffen.

Beste Grüße
die Redaktion
Birgit Loeffelholz
26.06.2024

Antworten

Was macht der Händlerbund eigentlich wenn die Mehrheit seiner Kunden durch immer ausufernde und kostspielige Gesetzte aus Brüssel in die Pleite getrieben wurden? Auch pleite?
Es wäre doch an der Zeit mal was von oben zu unternehmen und nicht nur zu informieren, das der Händler einen Sargnagel nach dem anderen bekommt.

____________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Birgit,

wir können nachvollziehen, dass sich die Vorgaben zur Produktsicherhe it aus Sicht von Händlern immer komplexer und aufwendiger gestalten. Auch wir setzen uns für klare, verständliche Regelungen ein. Gleichzeitig unterstützt der Händlerbund fairen und rechtssicheren Handel. Das Ziel, die geltenden Rechtsvorschrif ten durchzusetzen und mehr Sicherheit zu gewährleisten, ist nachvollziehbar . Immerhin kann dies helfen, schwarze Schafe und Konkurrenten zu reduzieren, die intransparent handeln und Vorschriften missachten.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Die Redaktion
25.06.2024

Antworten

Liebe Leserinnen und Leser,

die Frage, ob gebrauchte Artikel von den Regelungen betroffen sind, haben wir in diesem Artikel behandelt: onlinehaendler-news.de/.../...

Viele Grüße

die Redaktion
Wolfgang Lubinski
24.06.2024

Antworten

Guten Tag,
wir verkaufen in unserem Online- Shop Naturprodukte.
Mineralien wie Rosenquarz, Bergkristall, Coelestin aber auch Erze die Kupfer und Blei enthalten, Fossilien, Artikel aus Mineralien und Stein- Schmuck sowie Edelsteine.
Welche Angaben müssen beim Schmuck gemacht werden ?
Und wie funktioniert das mit den Mineralien und Fossilien ?
Naturprodukte wo nur das Fundgebiet angegeben werden kann, aber kein Hersteller ?
Müssen dann Formel und Fundgebiet angegeben werden?
Mit Allergiehinweis en auch wenn der Artikel nur Regal steht ?
Reicht es die Mineralien ausdrücklich als Deko- und Sammler- Artikel anzubieten?
Kein Kinderspielzeug , nur für Personen ab 14 Jahren ?
Und viele unserer Artikel kommen aus Sammlungen, der Importeur ist dann nicht mehr nachvollziehbar.
Benötigt jedes Mineral eine Risiko- Analyse ( welche potentiell schädliche Inhaltsstoffe vorhanden sind mit Formel und Beschreibung, z.B. beim Bleiglanz PbS und bleihaltiges Sulfid), Herkunft, Zusammensetzung , Hinweise auf Allergien und Metall- Gehalte ?
Bei unseren Artikeln handelt es sich um Sammlerartikel und wissenschaftlic hen Bedarf.
L. Skora
24.06.2024

Antworten

Wenn an jedem Artikel Beipackzettel hängen müssen: könnt ihr euch vorstellen was das allein an Müll bedeutet?
Ich werde mein Gewerbe aufgeben müssen. Der Aufwand steht in keinem Verhältnis. Die Arbeitsstunden bekomme ich niemals bezahlt. Ein gut gehendes Geschäft wird platt gemacht.
Melanie Judisch
22.06.2024

Antworten

Hallo,
Das klingt danach dass ich mein Gewerbe aufgeben muss. Vielen Dank EU kleine Händler werden hier definitiv platt gemacht.

Fragen habe ich folgende:
Ich verkaufe Diamond Painting Artikel. Kaufe Bilder im Ausland vom Hersteller. Reicht das wenn ich das angebe?

Die Artikel sind ja nicht CE. Muss ich selbst eine Analyse machen? Das könnte ich mir gar nicht leisten.

Wenn ich Produkte einkaufe und diese bearbeite. Aber nichts an der Sicherheit ändert sich. Was muss ich dann machen? Gelte ich dann als Hersteller?
Zum Beispiel ich stelle Grusskarten und Fensterbilder selbst her. Die Materialien kaufe ich aber beim Händler ein. Dann bin ich Hersteller oder? Muss ich dann diese Risikoanalyse machen?

Und was ist wenn ich mich entscheide wegen der Reform mein Gewerbe aufzugeben, aber nicht unter Wert die Sachen verkaufen will bis Dezember. Das wird ja nie was. Da komm ich da ja mit richtig miese raus.

Kurz gefragt wenn ich das nicht online verkaufe gelten die ganzen Regeln nicht oder?
CP-Voss
19.08.2024
Aus Brüssel war nichts anderes zu erwarten. Wirkliche Hilfe zur Umsetzung dieser "Verordnung" was wie und wo "rechtlich korrekt" in der Artikelbeschreibung oder auf den Artikeln oder deren Verpackungen zu vermerken ist habe ich bisher nicht finden können. Gibt es da etwas hilfreiches?
L. Skora
20.06.2024

Antworten

Das komplette Gesetz steht hier eur-lex.europa.eu/.../...

da wird dann so manche Frage beantwortet. Bleiben aber noch viele offen
meret
19.06.2024

Antworten

1. ich verkaufe hauptsächlich 1 produkt in verschiedenen designs und varianten. wo muss die info nun stehen? auf jeder detailseite, unter jedem design, unter jeder variante???
2. ich bin offizieller hersteller der marke, verwende aber bei varianten versch. teile von anderen anbietern - wie ist es hier mit angaben?
3. kann man die angaben der "subhersteller ( eben teile von varianten, zubehör etc.) gesammelt auf 1 seite angeben oder muss der gesamte infowurm auf jeder einzelnen seite angehängt werden?

es ist alles nur unfassbare schikkane und zermürbung der kleinen anbieter, wieviele werden dadurch jetzt wieder gekillt? wer wehrt sich für uns? NIEMAND. ist einfach die frage, wie lange man noch mitspielen kann - und will.