Produktsicherheit: Diese Pflichten kommen jetzt auf Online-Händler und Marktplätze zu

Veröffentlicht: 18.06.2024
imgAktualisierung: 18.06.2024
Geschrieben von: Hanna Behn
Lesezeit: ca. 4 Min.
18.06.2024
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Ab dem 13. Dezember 2024 müssen Online-Händler zusätzliche Hersteller-Informationen in ihren Produktdaten angeben, verlangt eine neue EU-Verordnung.


Mit der EU-Verordnung zur Produktsicherheit will die EU dafür sorgen, dass – wie es der Name bereits vermuten lässt – auf dem europäischen Binnenmarkt nur solche Produkte verkauft werden, die für Verbraucher:innen sicher sind. Sie ist bereits am 12. Juni 2023 in Kraft getreten, die Vorschriften gelten ab dem 13. Dezember 2024. 

Einige Regelungen zur Produktsicherheit betreffen explizit Online-Händler:innen sowie Online-Marktplätze. Die Plattformen wiederum erlegen in diesem Zusammenhang auch ihren angebundenen Händler:innen neue Pflichten auf. Dies zeigt beispielsweise eine aktuelle Information von Otto an seine Marktplatzpartner:innen, die jetzt dazu aufgefordert werden, bis zum 13. Dezember weitere Hersteller-Informationen verpflichtend innerhalb der eigenen Produktdaten anzugeben.

Diese Angaben zu Produktsicherheit und Hersteller sind ab 13. Dezember Pflicht

Im Artikel 19 der EU-Verordnung 2023/988 ist beispielsweise festgelegt, dass online verkaufte Produkte folgende Angaben aufweisen müssen: 

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter der er kontaktiert werden kann 
  • für Hersteller ohne EU-Niederlassung Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren 
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind. 

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt im eigenen Namen oder unter der eigenen Handelsmarke vermarktet. 

Die Informationen müssen bei Online-Angeboten „eindeutig und gut sichtbar“ hinterlegt werden. Das kann beispielsweise innerhalb der Produktdaten erfolgen. 

Online-Marktplätze und Online-Shops in der Pflicht

Im Falle von Produktrisiken soll sichergestellt werden, dass Verbraucher:innen geschützt sind. Dafür müssen Online-Marktplätze sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen (Artikel 22). Im Falle eines Rückrufs muss es möglich sein, alle betroffenen Verbraucher:innen zu ermitteln und benachrichtigen zu können. Marktplatzbetreiber müssen Händler:innen im Zuge dessen auch informieren, wenn ein Angebot mit einem gefährlichen Produkt entfernt oder gesperrt wird. 

In der Praxis sieht es so aus, dass Otto-Partner dem Marktplatz jetzt bis zum Stichtag im Dezember für jedes Produkt den Namen des Herstellers oder Importeurs, dessen Postanschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie die E-Mail-Adresse übermitteln müssen. Die Angaben müssen eindeutig jeweils mit „Herstellername“, „Herstelleradresse“ und „E-Mail-Adresse“ gekennzeichnet werden. Und Otto mahnt: „Alle Produkte, für die die Informationen nach dem 13. Dezember noch nicht vorliegen, werden deaktiviert, bis die Informationen nachgeliefert werden.“ 

Die Anforderungen und Mitwirkungspflichten an Händler sind komplex und umfangreich. Sie betreffen sowohl Marktplatzpartner als auch Händler – und somit beispielsweise auch Ottos Handelsgeschäft. „Und auch wenn der bürokratische Aufwand kein geringer ist, begrüßen wir die neue EU-Verordnung insofern, als dass uns konsequente Produktsicherheit und eine konstant hohe Produktqualität sehr wichtig sind. Die EU-Verordnung zahlt genau darauf ein“, erklärte eine Otto-Sprecherin auf Nachfrage. 

Die neuen Regelungen zu den Herstellerinformationen und zur Produktsicherheit gelten nicht nur auf Marktplätzen, sondern auch im eigenen Online-Shop.

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Vor allem kleine Händler:innen verärgert

Bei Online-Händler:innen sorgt die Regelung auch für Unmut. Durch die Angabe der Herstellerdaten und -kontakte könnte die Kundschaft oder die Konkurrenz die Waren auch direkt vom Hersteller beziehen, wird beispielsweise im Sellerforum kritisiert. Handelsunternehmen würden indes viel Aufwand und Zeit in die Beschaffung der eigenen Ware stecken.  

Auch die Prüfung von Risiken und Herstellerpflichten könnten sich kleinere Betriebe kaum mehr leisten, für sie bedeute es eine neue Überlastung und Überforderung. „Gleichzeitig werden immer mehr behördliche Aufgaben (Marktüberwachung) an sämtliche Beteiligte weitergereicht und neue Fehlerquellen geschaffen, die Abmahnern das Leben erleichtern“, befürchtet ein Händler im JTL-Forum.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 18.06.2024
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Hanna Behn

Hanna Behn

Hanna widmet sich am liebsten den Themen E-Commerce-Trends, Leadership und Unternehmertum.

KOMMENTARE
15 Kommentare
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Carmen Dobner
21.10.2024

Antworten

Hallo, ist es richtig, alle gebrauchten und neuen Produkte die vor dem Stichtag in der EU im Umlauf waren sind ausgenommen? Was ist wenn ich ein Angebot bei Ebay beende und dann nach dem Stichtag neu einstelle? Muss ich den Sicherheitshinweis wirklich in allen 24(22) verschiedenen Sprachen in die Artikelbeschreibung einfügen? Kann ich bei Deko und Bastelmaterial meinen Großhändler als Hersteller angeben?
Redaktion
22.10.2024
Hallo Carmen, die meisten Fragen werden hier in unserem FAQ beantwortet: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/politik-gesetze/140354-produktsicherheitsverordnung-unsere-antworten-auf-eure-fragen Noch mal in Kürze: Produkte, die vor dem 13.12. bereits auf dem Markt bereitgestellt werden, dürfen weiter verkauft werden, wie bisher. Hier müssen nach aktuellem Kenntnisstand die neuen Informationspflichten nicht erfüllt werden. Die Sicherheitshinweise musst du dann übersetzen, wenn du in die jeweiligen Länder handelst. Verkaufst du beispielsweise nur nach Deutschland, müssen die Hinweise auch nur auf deutsch erfolgen. Bei Deko und Bastelmaterial musst du den Hersteller angeben, der das Produkt produziert hat. Wird im EU-Ausland produzierst, musst du ggfl. den Großhändler zusätzlich als verantwortliche Person angeben.
Monika Rieck
12.09.2024

Antworten

Ich habe einen Ebay Shop mit über 30.000 Artikeln in erster Linie gebrauchte und neue Textilien. Ich habe noch einen Zweitjob und pflege meinen Shop komplett alleine. Wie soll das für mich umzusetzen sein? Ich soll jetzt bei jedem einzelnen Teil nachsehen wer es hergestellt hat? Oft steht nichts auf den Etiketten oder bei gebrauchter Ware wurde das Etikett entfernt. Soll ich schon mal vorsorglich Insolvenz anmelden? Das kann doch wohl alles nicht wahr sein!!!!!
mannelibero
21.06.2024

Antworten

Dies ist wieder eine EU Verordnung die nur von deutschen Händlern umgesetzt werden wird.
Rumänien, Griechenland, Tschechien, Spanien und viele mehr werden dies genauso wenig umsetzen wie sie heutzutage OSS nur teilweise umsetzen. Und sie haben recht. Warum sollte man Unsinniges umsetzen, es genügt wenn Deutschland dies tut und den ganzen EU Kram dann auch noch finanziert zu fast einem Drittel.
Die EU auf diese Art wird uns kaputtmachen und unsere Konkurrenz im Rest der EU stärker. Vielen Dank
Schmidt
20.06.2024

Antworten

Gestern habe ich mir mal Teile der Verordnung angeschaut, zu der es vom Händlerbund einen Link gab zu einer PDF Datei. In der Verordnung steht auf Seite 7 Abschnitt 41 folgendes:

"Damit Wirtschaftsakte ure, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunterneh men, handelt, in der Lage sind, die durch diese Verordnung auferlegten neuen Pflichten zu bewältigen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneidert e Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass Vereinfachungen erforderlich sind und der Verwaltungsaufw and begrenzt werden muss."

Wichtig ist der letzte Abschnitt des Satzes

Daraufhin habe ich die EU angeschrieben und nach Namen, EMail Adresse und Telefonnummer dieser Sachverständige n gefragt.
Ich warte natürlich noch auf Antwort. Aber vielleicht hat der Händlerbund bessere Kontakte oder kann mehr Nachdruck verleihen diese Sachverständige n Angaben zu bekommen?! Der Sachverständige sollte über den Aufwand informiert werden, wie lange man z. B. wie in meinem Falle 4500 Artikel bearbeitet und welche Fragen alle offen stehen und "VEREINFACHUNG" vorschlagen.
Sigi
19.06.2024

Antworten

ich verklaufe überwiegend gebrauchte oder ganz alte Ersatzteile von Herstellern, die zum Teil nicht mehr existieren. diese Teile dienen dazu, die ätere Hardware reparieren zu können, anstatt wegzuwerfen.

Fan fact: da gab es doch noch eine andere EU Verordnung, die alle Händler/Herstel ler verdonnert, ne Reparatur dem Kunden zu ermöglichen ("Recht auf Reparatur"). das setzt allerdings voraus, dass u.a. die Ersatzteile für Auslaufartikel verfügbar sind.

was denn nun: eine EU Verordnung erschwert die Erfüllung einer anderen EU Verordnung? weiß die linke Hand der EU nicht, was die rechte tut? das war rhetorische Frage.

zu konkreter Frage: welche "verantworliche Person" und welche Kontaktadresse von nicht mehr existierenden Hersteller soll man in so einem Fall angeben?
hans
19.06.2024

Antworten

Die meisten Produkte werden ja nicht in der EU, sondern in China im Auftrag hergestellt und von deutschen Vertriebspartne r an den Einzelhandel verkauft. Wer ist denn in diesem Fall der Hersteller ?
Karo
13.09.2024
In diesem Fall ist die Firma, die die Waren in die EU importiert hat und weiterverkauft, der Hersteller
Schmidt
19.06.2024

Antworten

Und da fragt sich noch einer warums Blauer wird im Land??

Außer drüber zu lachen kommen mir gerade folgende Fragen:

- was wenn die chinesischen Lieferanten nicht die WAHREN Adressen rausgeben, sind das dann auch wir als Einzelhändler schuld und können abgemahnt werden? Legen meiner Erfahrung nach nicht den meisten Wert auf Ehrlichkeit
- was wenn der Lieferant mir die Angaben der Hersteller verweigert? Artikel wegwerfen?
- wie soll man bis Dezember 4500 Artikel berbeiten? Dazu noch im Weihnachtsgesch äft? Lächerlich
- was macht man mit Artikeln deren Lieferant oder Hersteller es nicht mehr gibt? Wegwerfen?
Stefan
19.06.2024

Antworten

Gilt dieser geschäftsschädi gende, bürokratische Unsinn eigentlich auch für den gewerblichen Verkauf von gebrauchten Artikeln oder wenn ich nur als Händler und nicht als Hersteller agiere?
Mehr Infos please!

_____________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Stefan,

da wir gerade zahlreiche Rückfragen bezüglich der neuen Regelung bekommen, sammeln wir alle Fragen und werden zeitnah weitere Artikel veröffentlichen , die auf alle Fragen eingehen.
Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
Michael
19.06.2024

Antworten

soviel zum Thema Bürokratie Abbau....einfac h Unfassbar!
Wir verkaufen auf ebay u.a. PKW Filtersets mit Zündkerzen und Motoröl...
Es kann sein das wir 4 Filter von unterschiedlich en Herstellern rausschicken, ja nachdem was gerade am Lager verfügbar ist, mit den Zündkerzen und dem Motoröl können es also sechs verschiedene Hersteller sein die der Kunde in seinem Paket vorfindet - wie soll das denn gehen???
Ich weiß auch ganz genau sobald wir die erste Nachricht darüber von ebay bekommen, ich dann beim ebay support Anrufe und Nachfrage wie ich zum Beispiel das von mir oben genannte händeln soll, das die mir darauf keine vernüftige Antwort geben können....verwe tte ich mein Haus drauf.
Arno Nym
19.06.2024

Antworten

Ich bin eigentlich pro EU und verstehe den Grund für die Verordnung, immerhin wird viel Müll in den Markt gespült... Die geforderte Umsetzung ist aber fernab logischen Denkens.
Wir sollen im Rahmen der DSGVO keine unnötigen Daten speichern, jetzt aber gleichzeitig dafür sorgen Verbraucher zu kontaktieren falls es einen Rückruf gibt.
Das geht nur wenn wir kontaktdaten für Eventualitäten speichern (Vorratsdatensp eicherung). Das schließt sich eigentlich gegenseitig aus.
Wieder einmal weiß die linke Hand also nicht was die rechte macht.
Dazu das Veröffentlichen von Handelskontakte n, was unter Strafe stünde würde ein Mitarbeiter das nach außen tragen...
ich lache gerade laut, einfach aus Verzweiflung wie das noch weiter gehen soll.
K.I.
19.06.2024

Antworten

"Auch die Prüfung von Risiken und Herstellerpflic hten könnten sich kleinere Betriebe kaum mehr leisten, für sie bedeute es eine neue Überlastung und Überforderung. „Gleichzeitig werden immer mehr behördliche Aufgaben (Marktüberwachu ng) an sämtliche Beteiligte weitergereicht und neue Fehlerquellen geschaffen, die Abmahnern das Leben erleichtern“, befürchtet ein Händler im JTL-Forum."

Und genau so ist es! Einfach alles nur noch irrsinnig! Der Standort Deutschland verliert weiter an Attraktivität. In einem internationalen Ranking rutscht das Land auf Platz 24 ab vor 2 Jahren noch auf Platz 15. Und im Jahr 2010 stand Deutschland auf Platz 5 !!! Alle die rechnen können und unsere Gesellschaft beobachten wissen welchen Platz Deutschland in 5 Jahren erreichen wird!
Wir stehen am Abgrund und morgen sind wir wieder einen Schritt weiter! :-((
Dirk
19.06.2024

Antworten

Die sich gegenseitig verlinkenden Artikel zu diesem Thema sind ja wenig konkret...
- Gilt das generell für ALLE Produkte oder nur technische Produkte?
- Gibt es Ausnahmen von Produkten, für die Regelung nicht gilt?
- Oder gibtes Ausnahmen für kleinere Händler?
- Muss die Angabe des Herstellerkonta kts auch am Produkt selber angebracht sein?
- Muss die Angabe des Herstellerkonta kts auf jeder Produktseite im Onlineshop sichtbar sein oder könnte man diese über einen Link des Herstellernamen s z.B. als Popup darstellen?
- Wenn der Hersteller keinen Vertreter in der EU hat - z.B. klassischer Hersteller aus China - was dann?

Es wäre schön, wenn es zu diesem Thema mehr konkrete Informationen oder einen Leitfaden gäbe...
Karo
13.09.2024
Die GPSR betrifft alle Konsumgüter, außer: Lebensmittel Arzneimittel Kosmetika Chemikalien Medizinprodukte Fahrzeuge Tabakprodukte Alle anderen Produkte müssen die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllen.