Achtung Abmahngefahr: Kündigungsbutton bereits seit 2022 Pflicht
Mit dem im Juli 2022 rechtskräftig gewordenen § 312k BGB sollen Verbraucher:innen im digitalen Geschäftsverkehr gestärkt werden. Gerade in den Bereichen Mobilfunk und Fitnessstudio, aber auch bei Medien-Abonnements gibt es im digitalen Raum oft keinen wirklichen Grund für umständliche Kündigungsschreiben und -Fristen. Auf Seiten der Anbieter:innen ist die Kündigung eine Sache weniger Klicks – das sollte nun auch auf der anderen Seite Anwendung finden. Konkret sollten seit dem Inkrafttreten sämtliche Verträge, die auf Begründung eines Dauerschuldverhältnisses ausgerichtet sind, genauso unkompliziert wieder gekündigt werden können, wie sie oft abgeschlossen worden sind. Die Lösung sollte der sogenannte Kündigungsbutton sein. Nach einem Klick auf diesen sollen Verbraucher:innen auf einer Bestätigungsseite die Kündigung rechtskräftig aussprechen können.
Wer den Button nicht anbietet, riskiert nicht nur eine Abmahnung durch die Konkurrenz. So erklärt Vzbv-Referentin Dietlinde Bleh, dass der mangelnde Button auch den Verbraucher:innen Sonderrechte einräumt: „Wenn der Kündigungsbutton fehlt oder schwer auffindbar ist, haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.“
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