Digital Services Act: Neue Pflichten auch für meinen Shop?

Veröffentlicht: 29.02.2024
imgAktualisierung: 29.02.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.02.2024
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ca. 2 Min.
Online-Shop
© stokkete / Depositphotos.com
Gilt der Digital Services Act auch für den eigenen Shop?


Der Digital Services Act (DSA) gilt in erster Linie für große Marktplätze und Plattformen. In einigen Fällen kann allerdings auch der eigene Online-Shop betroffen sein. Wir klären auf, welche Kriterien dafür entscheidend sind.

Hat mein Shop eine Bewertungsfunktion?

Bei der Frage, ob die Vorgaben des DSA für den eigenen Online-Shop gelten, kommt es darauf an, wie viel „User-generated Content“ im Online-Shop vorhanden ist. Gemeint sind Inhalte, die nicht vom Webseiten-Betreiber selbst veröffentlicht werden, sondern von den Besucher:innen verfasst werden. Also etwa dann, wenn der Shop eine Funktion für Kommentare oder Kundenbewertungen hat.

Hat der Online-Shop keine Funktion für Kommentare, Bewertungen oder andere Inhalte, die von Nutzer:innen hinzugefügt werden können, dann sind die Regeln des DSA nicht anzuwenden und Shop-Betreiber:innen haben nichts zu befürchten. Wenn es Möglichkeiten für User-generated Content gibt, dann kommt es darauf an, welchen Anteil dieser ausmacht. 

„Unbedeutende Nebenfunktion“?

Mehr zum Thema:

 

Artikel 3 i des DSA spricht davon, dass es sich um eine Online-Plattform im Sinne der Vorschrift handelt, wenn es sich bei den Inhalten, die nicht von dem Plattform-Betreibenden selbst kommen, nicht nur um eine „unbedeutende Nebenfunktion“ handelt. 

Die Gesetzesbegründung hält auch ein Beispiel für eine unbedeutende Nebenfunktion parat: der Kommentarbereich einer Online-Zeitung. Denn hier liegt offensichtlich das Hauptaugenmerk auf den Artikelveröffentlichungen der Zeitung. Die Kommentare sind nur eine Nebenfunktion, die mit ermöglicht wird. Bei einem sozialen Netzwerk, wie zum Beispiel Facebook, welches davon lebt, dass viele verschiedene Leute Beiträge posten, handelt es sich allerdings um eine Plattform, die vom DSA betroffen ist. 

Der klassische Online-Shop, der eine Kommentar- oder Bewertungsfunktion hat, fällt also in der Regel nicht unter die Bestimmungen des DSA. Wer sich allerdings darauf konzentriert, Kommentare und Bewertungen zu veröffentlichen – etwa in einer Art Forum – sollte sich darauf einstellen, dass die Vorgaben des Digital Services Act auch für ihn oder sie relevant sein können. Hier gelten dann diegleichen Pflichten wie für Hosting-Dienste.

Veröffentlicht: 29.02.2024
img Letzte Aktualisierung: 29.02.2024
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Hannes
21.02.2025

Antworten

Diese Argumentation ist meiner Ansicht nach nicht korrekt. Erwägungsgrund 13 des DSA lautet " ... Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hostingdiensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, wobei die Nebenfunktion oder Funktion aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Nebenfunktion oder der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers. ..." Daraus lässt sich eben nicht schließen, dass "Nebenfunktionen" wie Kommentare überhaupt nicht relevant sind. Dies bedeutet nach wörtlicher Auslegung ausschließlich, dass Hostingdiensteanbieter wegen solcher Nebenfunktionen nicht als Online-Plattformen betrachtet werden sollen. Die Art 11 bis 18, wo uA Transparenzpflichten, Melde- und Abhilfeverfahren etc. geregelt sind, gelten jedoch auch für Hostingdiensteanbieter - und ein typischer Onlineshop mit Kommentarfunktion ist in aller Regel zumindest ein Hostingsdiensteanbieter!
Karl Ranseier
01.03.2024

Antworten

was bedeutet das jetzt für mich als Webshopbetreibe r, der auf Facebook wirbt und Nutzeranfragen kommentiert genau?

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Hallo Herr Ranseier,

entscheidend ist, ob auf der Webseite Ihres Shops Content von Nutzer:innen angeboten wird. Findet der Austausch mit Kundschaft nur auf Facebook statt, ist der DSA auf Ihre Webseite nicht anwendbar.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion