Die rechtliche Grundlage zur Arbeitszeiterfassung ist schon überüberfällig. Im Mai 2019 entschied der EuGH, dass die Mitgliedstaaten arbeitgebende Unternehmen dazu verpflichten müssen, ein System zur Zeiterfassung einzuführen. Im September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass das Arbeitsschutzgesetz in seiner jetzigen Form europarechtskonform so ausgelegt werden muss, als gäbe es bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Entsprechend sind arbeitgebende Unternehmen bereits dazu verpflichtet, ein Zeiterfassungssystem zu betreiben.
Das Problem: Es fehlt eine konkrete gesetzliche Grundlage, die mit einem Rahmen für Rechtssicherheit sorgt. Die Politik wollte nachbessern, lässt sich aber Zeit. Nun kam aber wieder etwas Bewegung in die Sache: In einer Expert:innen-Anhörung im Arbeitsausschuss wurde über die konkrete Umsetzung der beiden Urteile diskutiert.
Im Kern ging es um den Referentenentwurf zur Einführung einer allgemeinen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung von April dieses Jahres. Der Entwurf sieht vor, dass arbeitgebende Unternehmen zur elektronischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Vertrauensarbeitszeiten sollen weiterhin möglich sein; allerdings müssen Unternehmen dennoch sicherstellen, dass sie erfahren, wenn gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird.
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Ein Arbeitsverhältn is fundiert in der Regel auf einem Arbeitsvertrag, hält sich eine Partei nicht daran kann sich die andere auf den Vertrag berufen, ggf. mittels Kündigung aussteigen. Die Arbeitsgerichte sind super arbeitnehmerfre undlich eingestellt, wo ist das Problem?
Ganz offen, man versucht es wieder mal einem Menschen, der zu feige oder zu bequem ist, seine Angelegenheit mit seinem Chef zu klären, leicht zu machen.
NUR das ist der Hintergrund dieses Bürokratiemonst ers!
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