Geschäftsgeheimnisse: Ausdrückliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs?
Für Unternehmen besonders von Interesse könnte auch eine im Entwurf angelegte Anpassung des Auskunftsanspruchs sein. Betroffene haben nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Verantwortlichen, also etwa einem Unternehmer wie einem Online-Händler, das Recht zu erfahren, ob dieser entsprechende Daten verarbeitet, und falls ja, welche.
Gesetzlich festgeschrieben werden soll nun eine Einschränkung: Danach würde das Auskunftsrecht künftig insoweit nicht mehr bestehen, als dass der betroffenen Person dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Verantwortlichen (oder eines Dritten) offenbart werden würden, sofern das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Befürchtet wird, dass gerade die ganz großen Digitalunternehmen Betroffenen auf dieser Basis regelmäßig Auskünfte verweigern könnten.
Weitere Änderungen sind für die meisten Unternehmen wohl weniger relevant. So soll die Aufsicht durch Landesbehörden künftig vereinfacht werden, wenn Unternehmen oder Forschungseinrichtungen länderübergreifende Vorhaben ausüben. Hier soll Ansprechpartner künftig eine einzelne Behörde sein können, statt mehrerer. Anpassungen soll es auch im Hinblick auf die Videoüberwachung öffentlicher Räume geben, die allerdings wohl vor allem formeller Natur sind.
Einsehbar ist der Entwurf hier.
Kommentar schreiben