Pflichten für größere Händler und Marktteilnehmer
Im Kern steht hier die Sorgfaltspflicht. Auch als Marktteilnehmer geltende Personen müssen verschiedene Informationen sammeln und organisieren. Hierzu kann etwa die Geolokalisierung (sprich der Standort) aller Grundstücke gehören, auf denen der jeweilige Rohstoff erzeugt wurde. Auf Basis dieser Informationen muss dann eine Risikobewertung erfolgen, anhand von Kriterien, die die Verordnung vorgibt. Dabei geht es um die Feststellung des Risikos, dass die vorgegebenen Konformitätsanforderungen nicht eingehalten werden. Eine entsprechende Sorgfaltserklärung muss er an die Behörden übermitteln. Ergibt sich ein Risiko, muss der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Minimierung ergreifen, also beispielsweise gesonderte Audits durchführen lassen. Kann ein Marktteilnehmer das Risiko der Nichtkonformität nicht auf ein vernachlässigbares Maß reduzieren, darf er das Produkt nicht in der EU in Verkehr bringen oder ausführen, bzw. es darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Salopp könnte man das wohl wie folgt zusammenfassen: Hat ein Marktteilnehmer beispielsweise Hinweise darauf, dass bezüglich eines Produkts die Rechtsvorschriften im Erzeugerland möglicherweise nicht eingehalten werden, etwa Umweltvorschriften oder Arbeitnehmerrechte, muss er diesem Risiko weiter auf die Schliche gehen und versuchen, sich Gewissheit zu verschaffen. Geht das nicht (ausreichend), kann er das Produkt nicht auf dem EU-Markt zur Verfügung stellen. Liegt bereits eine Sorgfaltserklärung, gelten allerdings wieder andere Maßgaben. Ebenso gibt es noch eine vereinfachte Regelung für den Fall, dass der Rohstoff oder das Erzeugnis aus einem Land kommt, das von der EU-Kommission mit einem geringen Risiko eingeschätzt wird. Davon ab treffen Marktteilnehmer noch weitere Aufgaben, beispielsweise zur Produktbeobachtung. Sämtliche Details lassen sich hier angesichts der Komplexität aber ohnehin nicht darstellen.
Für die Pflichten von Marktteilnehmern und Händlern gilt glücklicherweise ein Übergangszeitraum. Die Regelungen der Verordnung sind demnach weitgehend erst ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2020 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, gilt in vielen Fällen zudem ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025. Insbesondere größere Händler und Marktteilnehmer sollten sich allerdings wohl zeitnah mit den neuen Regelungen vertraut machen und die nötigen Schritte einleiten.
Die Verordnung ist hier einsehbar.
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Verpackungen fallen nur dann unter die Sorgfaltspflichten der Verordnung, wenn sie als eigenständiges Erzeugnis vertrieben werden, nicht aber, wenn sie als Verpackung für ein anderes Erzeugnis in Verkehr gebracht werden.
Gruß. die Redaktion
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Um das alles zu speichern, sollten wir wieder einen Beauftragten benennen, der ein Formular entwirft, welches das alles händisch aufzeichnet, ein Lehrling darf es dann in Exel bringen und der Chef muss es unterzeichnet ablegen. Am besten ist doch: schmeißt doch diesen Kram auch aus dem Programm, wer braucht schon Kaffee, Kakao, Schokolade, Holzjisten, papiertüten .... die ja aus Holz gemacht werden...
Wir haben ja alle sonst nichts zu tun.... Geiles Ding....
Es werden immer wieder neue Beschäftigungen für Unternehmer gefunden, dann bleibt zum Arbeiten noch weniger Zeit.... Deutschland God Bye.
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