Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Hinweisgeber können sich mit ihrer Meldung sowohl an die interne Meldestelle wenden als auch an die externe Meldestelle. Das Hinweisgeberschutzgesetz besagt zwar, dass sie sich zuerst an die interne Meldestelle wenden sollen, dabei handelt es sich aber lediglich um einen Appell und keine zwingende Vorschrift. Der direkte Gang an die Öffentlichkeit hingegen führt nur im Ausnahmefall dazu, dass Hinweisgeber vom Schutz des neuen Gesetzes profitieren.
Erfüllen Hinweisgeber die nötigen Voraussetzungen, liegt dieser Schutz insbesondere im Verbot von Repressalien. Hierzu können etwa Suspendierung und Kündigung, Versagung einer Beförderung, negative Leistungsbeurteilungen, Mobbing oder Schädigungen wie Rufschädigung gehören, aber auch viele weitere Maßnahmen. Hierzu enthält das Hinweisgeberschutzgesetz auch eine Beweislastumkehr: Kommt es zu einer Meldung und erfährt der Hinweisgeber daraufhin eine Repressalie, wird vermutet, dass die Benachteiligung wegen der Meldung erfolgte. Es ist dann am Arbeitgeber, zu beweisen, dass er die Maßnahme nicht aufgrund der Meldung vorgenommen hat. Der Hinweisgeber muss allerdings ausdrücklich geltend machen, dass zwischen Meldung und Repressalie ein Zusammenhang besteht.
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