Übergangsregelung: Händisch statt elektronisch je nach Betriebsgröße
Eine praktische Herausforderung haben die Verfasser des Entwurfs offenbar darin gesehen, dass die Arbeitszeiterfassung elektronisch erfolgen muss. Für Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten ist jedenfalls eine Kleinbetriebsklausel vorgesehen, wonach hier grundsätzlich auch eine handschriftliche Aufzeichnung ausreichend wäre.
Für Arbeitgeber mit mehr Beschäftigten sind dagegen Übergangsregelungen vorgesehen, innerhalb derer auch eine handschriftliche Aufzeichnung genügen soll:
- Arbeitgeber mit weniger als 250 Beschäftigten: Zwei Jahre ab Inkrafttreten
- Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten: Fünf Jahre ab Inkrafttreten
- Generell alle Arbeitgeber: Ein Jahr ab Inkrafttreten
Referentenentwurf – Wie geht es jetzt weiter? Drohen Bußgelder?
Globalisierung und Digitalisierung sowie weitere Aspekte führen zu immer flexibleren Arbeits- und Arbeitszeitmodellen. Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt müsse aber verhindert werden, dass Arbeitnehmer ausgebeutet werden oder sich selbst ausbeuten und darüber die Sicherheit und Gesundheit für sich selbst oder andere gefährden, heißt es in den Begleitmaterialien des Entwurfs. Der Erfassung der geleisteten Arbeitszeit komme daher eine besondere Bedeutung zu.
Das belegte auch die Arbeitszeitbefragung 2021 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Beschäftigte mit Erfassung der Arbeitszeit berichteten demnach seltener von langen Wochenarbeitszeiten über 48 Stunden als jene ohne Arbeitszeiterfassung. Bei verkürzten Ruhezeiten und Pausenausfällen zeichnete sich danach ein ähnliches Bild.
Die Neuregelung steht mit dem Referentenentwurf allerdings noch ganz am Anfang des Gesetzgebungsprozesses, auch die Abstimmung mit den anderen Ressorts bzw. Ministerien steht noch aus. Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist insofern noch relativ unklar. Sobald es allerdings in Kraft getreten ist, werden Verstöße gegen die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung und damit zusammenhängende Informationspflichten als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sein.
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