Vereine haben gute Erfahrung mit „neuen“ Formaten gemacht
In den letzten Jahrzehnten hat sich im Vereinsrecht nicht viel getan, wenn es um die Mitgliederversammlungen ging. Bei Kaffee und Kuchen oder belegten Brötchen wurden die Themen, die die Welt bewegen, debattiert. Für viele Menschen waren die sozialen Kontakte ein willkommener Treffpunkt. Diese Ära könnte nun ein Stück weit zu Ende gehen.
Hybride oder virtuelle Vereinssitzungen waren zwar schon nach dem alten Recht möglich, wenn die Vereinssatzung eine entsprechende Bestimmung enthielt. Eine solche braucht es seit gestern aber nicht mehr. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen am 21. März 2023 ist diese (vorherige) Änderung der Vereinssatzung nicht mehr erforderlich.
Für hybride Mitgliederversammlungen – d. h. Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt seit gestern Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht erforderlich. Auch die Vorstandssitzungen können übrigens virtuell, beziehungsweise hybrid, abgehalten werden.
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