Zwei neue Gesetzesentwürfe: Was ist jetzt anders?
Nun ist allerdings nicht jedes Gesetzesvorhaben von der Zustimmung des Bundesrates abhängig, betroffen sind im Wesentlichen nur Gesetze, die die Verfassung ändern, die in bestimmter Weise Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben oder Gesetze, für deren Umsetzung in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder eingegriffen wird. In allen anderen Fällen handelt es sich um Einspruchsgesetze, bei denen der Bundesrat zwar auch Einfluss hat, jedoch aber einen geringeren.
Diesen Umstand will die Koalition jetzt scheinbar nutzen: Aus dem ursprünglichen Entwurf sind etwa Beamte der Länder oder auch Richter im Landesdienst ausdrücklich ausgenommen. Nach Einschätzung der Fraktionen sei hier insofern jetzt keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich. Für die Bereiche, die aus dem Gesetzesentwurf ausgenommen worden sind, wurde allerdings ein zweiter Gesetzesentwurf geschaffen. Durchlaufen beide Entwürfe das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich, würde es insofern also voraussichtlich im Ergebnis zu keinen wesentlichen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben kommen. Wie es beim Bundesrat heißt, sei eine Abspaltung von Gesetzesteilen im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens vom Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich gebilligt worden. Nach Ansicht des Bundesrates würde dieses Ermessen allerdings im Allgemeinen dort enden, wo die Gesetze aufgrund ihres Regelungsgehalts notwendigerweise zu einer technischen Einheit verbunden werden müssen. Beide Vorhaben wurden nun erstmal zum Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.
Relevant ist das Thema für viele Unternehmen: So muss etwa bereits ab einer Mitarbeiterzahl von 50 eine interne Meldestelle eingerichtet werden.
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Die wenigsten Arbeitnehmer/in nen haben (vollen) Einblick in die Geschäftsprozes se ihres Arbeitgebers. Die, die Einblick haben, setzen mit Sicherheit; im Falle des Falles; nicht ihren (gutbezahlten) Job auf´s Spiel. Wer glaubt, dass der Staat den Whistlelblower schützt, der irrt. Im Falle einer juristischen Auseinandersetz ung beantragt der Arbeitgeber über seinen Anwalt Akteneinsicht - somit wäre dann der Name des Whistleblowers bekannt. Mit der 3. Abmahnung (der Chef findet immer irgendwas) folgt dann die (fristlose) Kündigung.
[Anmerkung der Redaktion: Bitte bleiben Sie sachlich.]
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