Angemessenheitsbeschluss würde Rechtssicherheit für Unternehmen bringen
Die Aussagen des Ausschusses des EU-Parlaments sind also durchaus gewichtig. Was ist nun deren Folge? Jedenfalls in formeller Hinsicht müssen sie nicht zwingend Auswirkungen haben: Für den Erlass des Angemessenheitsbeschlusses ist die Freigabe durch das EU-Parlament nämlich nicht erforderlich, dieses hat lediglich ein Kontrollrecht. Die EU-Kommission kann den Rechtsakt also davon unabhängig auf den Weg bringen. Was noch aussteht, ist eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA). Die wiederum wird für den 28. Februar erwartet, ist für die Kommission allerdings ebenso wenig bindend. Etwas anders sieht es mit der dann folgenden Abstimmung in einem Ausschuss aus, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht. Gibt dieser eine befürwortende Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Rechtsakt. Erteilt der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme, passiert das nicht, zumindest zunächst. Grundsätzlich möglich bleibt der Erlass aber auch dann noch.
Für Unternehmen, die auf eine entsprechende Übermittlung personenbezogener Daten in die USA setzen, würde die Wirksamkeit eines neuen Angemessenheitsbeschlusses zwar unter Umständen etwas Aufwand und Anpassungsbedarf bedeuten, allerdings auch ein großes Plus an Rechtssicherheit: Auf dessen Wirksamkeit und Eignung, eine Rechtsgrundlage für den Verarbeitungsvorgang darzustellen, darf man dann nämlich vertrauen – Auch wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch diese Regelungen wieder vor Gericht landen und einer Prüfung, angesichts der Rechtslage in den USA, womöglich nicht standhalten.
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vielen Dank für Ihren aufschlussreich en Beitrag. Allerdings hätte ich da noch eine Frage. Woraus ergibt sich, dass die Stellungnahmen des EDSA und des EU-Parlaments nicht bindend sind? Und von welchem Ausschuss ist die Rede, wenn Sie schreiben:
"Etwas anders sieht es mit der dann folgenden Abstimmung in einem Ausschuss aus, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht. Gibt dieser eine befürwortende Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Rechtsakt. Erteilt der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme, passiert das nicht, zumindest zunächst. Grundsätzlich möglich bleibt der Erlass aber auch dann noch."
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
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Antwort der Redaktion
Liebe/r Leser/in,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Der Angemessenheits beschluss wird ausweislich der Regelungen der DSGVO im sogenannten Komitologieverf ahren erlassen. Hierbei werden im Wesentlichen die Gesetzgebungsbe fugnisse an die EU-Kommission übertragen. Geregelt wird das Verfahren durch die Komitologievero rdnung (Verordnung (EU) Nr. 182/2011). Hieraus ergeben sich auch die Einzelheiten zum Ausschuss und zu den Rechten des EU-Parlaments.
Beste Grüße
die Redaktion
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